Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280118/5/Gb/Rd

Linz, 11.07.1996

VwSen-280118/5/Gb/Rd Linz, am 11. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FW, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 11.7.1995, Ge-873/94, wegen einer Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

- "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma W D Gesellschaft mbH in, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, daß - wie anläßlich ...".

- Die Strafnorm ist mit "§§ 31 Abs.2 letzter Satz und 33 Abs.7 ASchG" zu zitieren.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 21 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 44 Abs.2 BauVO iVm §§ 31 Abs.2 lit.p sowie 33 Abs.1 lit.a Z12 und Abs.7 ASchG verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma W D GesmbH in S zu vertreten habe, daß auf einer von dieser Gesellschaft betriebenen näher bezeichneten Baustelle am 21.4.1994 Arbeiten (Neueindeckung) auf einem Dach mit ca. 45 Grad Neigung und einer Traufenhöhe von ca. 7 m durchgeführt wurden, ohne daß Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden waren.

Im übrigen wurde der gesetzlich bestimmte Kostenbeitrag auferlegt.

Die Begründung der belangten Behörde beschränkt sich lediglich auf die Feststellung, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung durch die Anzeige des AI für den 19. Aufsichtsbezirk sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen sei und die vom Beschuldigten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe nicht ausgereicht hätten, diese Fakten zu entkräften. Straferschwerend seien mehrere rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen der Bestimmungen der BAV und des ASchG zu berücksichtigen gewesen.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese damit begründet, daß dem Bw kein strafwürdiges Verhalten angelastet werden könne, weil die einzelnen Arbeitnehmer hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes belehrt wurden, im übrigen auch Weisungen erteilt wurden, die nötigen Schutzblenden zu verwenden und auch die dem Betriebsinhaber zumutbaren stichprobenartigen Kontrollen immer wieder durchgeführt werden. Auch seien die Arbeiten auf der Baustelle beinahe beendet gewesen und seien erfahrungsgemäß bei den letzten Arbeiten keine sicherungswürdigen Situationen mehr gegeben. Schließlich wurde auf die im Verfahren erster Instanz vorgelegte Betriebsvereinbarung hingewiesen. Wegen Geringfügigkeit des Verschuldens sei daher § 21 VStG anzuwenden. Schließlich habe die belangte Behörde nicht ausreichend auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen, weshalb die Geldstrafe zu hoch bemessen sei.

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben. Da zudem weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden und kann sich ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen. Die Dachdeckerarbeiten ohne Vorhandensein von Schutzblenden wurden im übrigen vom Bw zu keiner Zeit bestritten. Da zudem die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt worden ist und die Berufung sich nur auf die rechtliche Beurteilung des in der Berufung dargestellten Kontrollsystems und die Strafhöhe beschränkt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

4.1. Es steht folgender Sachverhalt fest:

Am 21.4.1994 wurde die Baustelle: "Dr. M, M , W" durch einen Arbeitsinspektor des AI für den 19. Aufsichtsbezirk überprüft. Hiebei konnte festgestellt werden, daß auf dieser Baustelle Arbeiten auf einem Dach mit ca. 45 Grad Neigung und einer Traufenhöhe von ca. 7 m durchgeführt wurden. Diese Tätigkeiten wurden von Arbeitnehmern der W D GesmbH, E S, , dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer FW, wohnhaft ebendort, ist, durchgeführt. Diese Arbeiten auf dem Dach (Neueindeckung) erfolgten ohne Anbringung von Schutzblenden (Scheuchen).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 43 Abs.1 der Verordnung des BM für soziale Verwaltung vom 10.11.1994, BGBl.Nr. 267 idgF, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben-, -hilfsarbeiten (im folgenden kurz: BAV genannt), dürfen Arbeiten auf Dächern, wie Dachdecker-, Spengler-, Bauglaser- oder Anstreicherarbeiten sowie Arbeiten an Blitzschutzanlagen erst nach Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanzuhalten geeignet sind, begonnen werden.

Gemäß § 44 Abs.1 BAV sind Schutzmaßnahmen nach den Bestimmungen der folgenden Absätze zu treffen. Wenn bei Dachdeckerarbeiten Gerüste nach § 43 Abs.4 nicht vorhanden sind, müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Traufenhöhe von mehr als 5 m über dem Gelände bei Neu- und Umdeckungen und bei umfangreichen Reparaturarbeiten geeignete Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern (§ 44 Abs.2 BAV).

Gemäß § 33 Abs.1 lit.a Z12 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), ist die obgenannte Verordnung im bisherigen Umfang als Bundesgesetz in Geltung und gelten bei Zuwiderhandlung die Bestimmungen des § 31 sinngemäß (Abs.7 leg.cit.).

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

5.2. Aufgrund des erwiesenen und vom Bw nicht bestrittenen Sachverhaltes waren zum Tatzeitpunkt Schutzgerüste nicht montiert und keine Schutzblenden (Scheuchen) vorhanden. Es wurden Neueindeckungsarbeiten auf dem Dach durchgeführt und das Dach wies eine Neigung von mehr als 20 Grad, nämlich 45 Grad, und eine Traufenhöhe von mehr als 5 m, nämlich 7 m, auf.

Da Schutzgerüste nicht vorhanden waren, wären daher nach der eindeutigen Regelung der obzitierten Vorschriften des § 44 Abs.1 und 2 BAV vor Durchführung der Dachdeckerarbeiten Schutzblenden anzubringen gewesen, was auch beinhaltet, daß diese während der gesamten Durchführung der Dachdeckerarbeiten auch dort beizubehalten gewesen wären. Schutzblenden waren aber am Tattag trotz der durchgeführten Arbeiten nicht vorhanden. Es war daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

5.3. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer des im Spruch angeführten Unternehmens und daher als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs.1 VStG hat daher der Bw als Arbeitgeber die Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bzw. eines Bevollmächtigten hat der Bw nicht vorgebracht. Letzterer würde im übrigen die Verantwortung des Bw nicht ausschließen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG war daher, weil es sich auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, von der fahrlässigen Tatbegehung des Bw auszugehen.

In seiner Berufung machte der Bw zu seiner Entlastung geltend:

Bezüglich der konkret betroffenen Baustelle wurden die einzelnen Arbeitnehmer hinsichtlich der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes belehrt. Dem Vorarbeiter der Baustelle, Herrn T, hat der Bw ausdrücklich die Weisung erteilt, die nötigen Schutzblenden zu verwenden. Der Bw veranlaßt auch Vorträge, in deren Rahmen Organwalter des AI Linz über Arbeitnehmerschutzbestimmungen vortragen, zuletzt am 15.2.1994 im Betrieb des Bw. Weiters existiert im Betrieb des Bw eine Betriebsvereinbarung, in der die Arbeitnehmer ausdrücklich zu einer ordnungsgemäßen Vorgangsweise auf der Baustelle verpflichtet werden. Bei etwaigen Schäden kann sich der Arbeitgeber am Verantwortlichen schadlos halten.

Ein mehrmaliger Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung führt sogar zu einer Entlassung. Überdies werden, soweit dies dem Bw zumutbar ist, stichprobenartige Kontrollen durchgeführt.

Dem ist aber entgegenzuhalten:

Wenn es dem Bw im Hinblick auf die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung auch zuzubilligen ist, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf jene möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, ist im gegenständlichen Fall anzuführen, daß dem Bw jedenfalls die Obliegenheit trifft, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, daß seinen Anordnungen entsprochen wird, wobei er der Behörde dieses System im einzelnen darzulegen hat.

Davon, daß der Verantwortliche das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft gemacht hätte, kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, daß Verletzungen der in Rede stehenden Vorschrift vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Kontrolle nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte.

Mit den Ausführungen in der Berufung konnte aber ein adäquates Kontrollsystem nicht dokumentiert werden. Belehrungen und Weisungen allein reichen hiezu nicht aus. Wenn in der Berufung als Rechtfertigungsgrund vorgebracht wird, daß die Arbeiten beinahe beendet gewesen seien, als das Fehlen der Schutzblenden angezeigt worden sei, so kommt diesem Argument keine Bedeutung zu, da eben immer noch gearbeitet wurde und das Gesetz eine Differenzierung in diesem Zusammenhang nicht vorsieht. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen ist gerade bei Fertigstellungsarbeiten, bei denen wie im gegenständlichen Fall Arbeitnehmer nicht auf Dachlatten, sondern außen auf der Dachhaut stehen müssen, wie dies das im Akt befindliche Photo beweist, als besonders gefährlich zu beurteilen.

Weiters erscheint es lebensfremd, daß nach den Berufungsausführungen nach Fertigstellung der Arbeiten auf der einen Dachseite die Schutzblenden abmontiert worden seien, auf den LKW verladen und am folgenden Tag auf der anderen Dachseite wieder angebracht hätten werden sollen. Viel realistischer und auch für den Arbeitgeber kostengünstiger wäre es gewesen, wenn diese Schutzblenden tatsächlich unmittelbar nach dem Abmontieren auf der einen Seite auf der anderen Seite des Daches angebracht worden wären.

Daß auch Vorträge hinsichtlich arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen im Betrieb des Arbeitgebers durchgeführt worden sind und auch eine Betriebsvereinbarung besteht, ist durchaus zu begrüßen, kann aber den Arbeitgeber mangels der erforderlichen Kontrolle nicht aus seiner Verantwortlichkeit iSd Arbeitnehmerschutzbestimmungen entlassen. Vielmehr kommt es darauf an, daß der Arbeitgeber die Einhaltung dieser Bestimmungen unter Ausnutzung aller ihm tatsächlich und rechtlich zur Verfügung stehenden Mitteln, somit alles ihm Mögliche und Zumutbare zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen, veranlaßt. Wenn der Bw nun selbst angibt, daß lediglich "stichprobenartige Kontrollen" durchgeführt wurden, so kann von einem adäquaten Kontrollsystem in keinster Weise gesprochen werden. Es muß somit davon ausgegangen werden, daß der Bw nicht alles in seiner Macht Stehende unternommen hat, um einen effektiven Schutz für die Arbeitnehmer zu erzielen (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 765 ff mN sowie S. 718 mN).

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da gerade die Bestimmungen des ASchG bzw. der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel haben, sind entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, da hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Gerade im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die besondere Gefährdung des Lebens eines Arbeitnehmers, war die Verhängung einer nicht unerheblichen Geldstrafe jedenfalls gerechtfertigt. Dabei war aber bereits berücksichtigt, daß konkrete nachteilige Folgen nicht eingetreten sind. Es war aber darauf Bedacht zu nehmen, daß schon aufgrund der Gefährdung wegen eines möglichen Absturzes aus 7 m Höhe, insbesondere aufgrund der doch erheblichen Dachneigung, ein erhöhter Unrechtsgehalt vorhanden war.

Weil es sich um eine länger dauernde Baustelle gehandelt hat und auch noch größere Flächen am Dach einzudecken waren, war auch angesichts der Absturzmöglichkeit ein erhebliches Verschulden des Bw gegeben. Es waren daher die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vorhanden. Die Schuld des Bw ist nämlich nach der ständigen Judikatur des VwGH nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung kam daher die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Als Strafbemessungsgründe hat die belangte Behörde mehrere rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen der Bestimmungen der BAV und des ASchG als straferschwerend herangezogen und auf die persönlichen Verhältnisse des Bw Bedacht genommen. Dazu ist auszuführen, daß der Bw keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen machte, ihm aber im Verfahren erster Instanz das geschätzte monatliche Nettoeinkommen von 25.000 S und keine Sorgepflichten vorgeworfen wurden. Diese Verhältnisse wurden vom rechtsfreundlichen Vertreter zur Kenntnis genommen und weiters nicht bestritten und es wurden auch keine Ausführungen - auch nicht in der Berufung - über geänderte vermögensrechtliche und familiäre Umstände geltend gemacht, die geeignet gewesen wären, bei der Strafbemessung berücksichtigt zu werden. Es ist auch weiters zu berücksichtigen, daß entgegen den Berufungsausführungen sehr wohl von einer besonders gefährlichen Situation ausgegangen werden muß, da wie das AI für den 19. Aufsichtsbezirk in der Stellungnahme vom 18.5.1996 ausdrücklich anführt, die Arbeitnehmer nicht in den Dachlatten, sondern außen auf der Dachhaut standen und Abstürze aus solchen Höhen nicht selten mit tödlichem Ausgang enden, sodaß auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes die verhängte Geldstrafe sowohl schuld- als auch tatangemessen ist und geeignet scheint, den Bw nachhaltig von weiteren Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen abzuhalten.

Die im Verfahren erster Instanz vorgelegten Steuerbescheide des FA Steyr beziehen sich jedoch nur auf die Kalenderjahre 1992 und 1993 und sagen zu den Vermögensverhältnissen in den relevanten Folgejahren nichts aus.

Aufgrund der angeführten Gründe war daher eine Strafherabsetzung nicht gerechtfertigt.

6. Der vorgeschriebene Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesbestimmung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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