Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280119/11/Ga/La

Linz, 23.12.1996

VwSen-280119/11/Ga/La             Linz, am 23. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des ARBEITSINSPEKTORATES für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31. Juli 1995, Zl. Ge96-231-1995, betreffend die Einstellung eines wegen des Verdachtes der Übertretung des Arbeitszeit gesetzes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4 VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Entscheidungsgründe:

1.  Dem unabhängigen Verwaltungssenat liegt folgender Sachverhalt vor: Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 20. April 1995 wurde gegen Herrn L D als Arbeitgeber (in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Speditions-Ges.m.b.H.) das Verwaltungsstrafverfahren mit dem Vorwurf eingeleitet, er habe, wie von einem Arbeitsinspektor festgestellt worden sei, die EWG- Verordnung bzw das Arbeitszeitgesetz (AZG) übertreten, weil am 9. März 1995 die Diagrammscheibe seines namentlich angegebenen Lenkers, der an diesem Tag mit dem LKW ... unterwegs gewesen sei, nicht mit den gesetzlich geforderten Eintragungen beschriftet gewesen sei. Dadurch habe er § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art.13 iVm Art.15 Abs.5 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates (über das Kontrollgerät im Straßenverkehr) verletzt. Den Tatvorwurf stützte die belangte Behörde auf die entsprechende Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk (AI) vom 12. April 1995.

Gegen die Strafverfügung erhob der Beschuldigte Einspruch und beantragte die Einstellung des wider ihn geführten Verfahrens mit der Begründung, daß ihm in der Sache kein Schuldvorwurf gemacht werden könne und der involvierte Lenker die Tat ja eingestanden habe und auch bereits bestraft worden sei. Im daraufhin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hielt das Arbeitsinspektorat den Strafantrag jedoch aufrecht. Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens stellte schließlich die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid das in Rede stehende Strafverfahren unter Zugrundelegung ihrer Rechtsmeinung, wonach dem Arbeitgeber nach den Umständen dieses Falles keine Sorgfaltsverletzung angelastet werden könne, ein. Nur dagegen richtet sich die vorliegende Berufung des AI mit dem Antrag, den Einstellungsbescheid aufzuheben und im Sinne seines ursprünglichen Antrages den beschuldigt gewesenen Arbeitgeber zu bestrafen. In den Berufungsgründen vertritt die Amtspartei die Auffassung, daß die Vergeßlich keit des Lenkers in diesem Fall den Arbeitgeber wegen Verletzung der ihm aufgetragenen Sorgfalts- und Kontrollpflicht dennoch nicht entlasten könne.

2.  Über diesen - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den zu Zl. Ge96-231-1995 mit der Berufung vorgelegten Verfahrensakt und nach Anhörung der Beschuldigtenpartei - als maßgebend festzustellenden Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

2.1.  Gemäß § 28 Abs.1b AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall 5.000 S bis 50.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art. 3 Abs.1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der VO EWG 3821/1985 verletzen". Gemäß dem als verletzt vorgeworfenen Art. 13 eben dieser Verordnung müssen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts sorgen. Gemäß dem gleichfalls als verletzt vorgeworfenen Art. 15 Abs.5 der Verordnung sind dem Fahrer detaillierte Pflichten betreffend die auf dem Schaublatt einzutragenden Angaben aufgetragen.

2.2.  Der Beurteilung des Berufungsfalles ist nun diese Rechtslage nach Maßgabe des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25. Juni 1996, 96/11/0062 - 0065, zugrunde zu legen. Mit diesem, die Beschwerde des Bundesministers fAS abweisenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - ein schlägige Judikate lagen bis dahin nicht vor - die erstmalig vom O.ö. Verwaltungssenat gefällte Rechtsprechung zu § 28 Abs.1b Z2 AZG iV mit den in der VO EWG 3821/1985 nieder gelegten Verpflichtungen des Unternehmers und der Fahrer (vgl das h Erk vom 29.1.1996, VwSen-280152 bis -280155/6/Le/ La) bestätigt. Diese Rechtsprechung hat der O.ö. Verwaltungs senat seither verfestigt (vgl die Erkenntnisse VwSen-280291 und -280292, beide v 9.10.1996; VwSen-280190 v 20.12.1996).

2.3.  Mit der tragenden Begründung des zit VwGH-Erk ist somit auch für den vorliegenden Fall rechtlich klargestellt, daß die hier als verletzt zugrundegelegte Gebotsnorm des Art. 15 Abs.5 der VO EWG 3821/1985 gleichfalls ausschließálich Verpflichtungen der FAHRER (= der Arbeitnehmer) statu iert. Art. 13 hingegen ist lediglich eine das Kapitel IV leg.cit. (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung und hat nicht die Qualität eines Verwaltungsstraftatbestandes. Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Art. 13 und des Art. 15 Abs.5 der zit Verordnung keine Pflichten. Aus diesem Grund aber ist ausgeschlossen, daß gegen ihn umständehalber nach § 28 Abs.1b Z2 AZG Verwaltungsstrafen verhängt werden können, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Gemäß § 51e Abs.1 VStG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

3.  Eine Kostenpflicht des berufungsführenden Arbeits inspektorats sieht das Gesetz in Fällen wie diesen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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