Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280121/33/Kl/Rd

Linz, 28.06.1996

VwSen-280121/33/Kl/Rd Linz, am 28. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FW, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.7.1995, GZ:

502-32/Li/We/110/93j, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 8. Mai 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafen, ds 2.800 S, binnen 14 Tagen zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26.7.1995, GZ: 502-32/Li/We/110/93j, wurden gegen den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von 1) 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag drei Stunden), 2) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag zehn Stunden), und 3) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag zehn Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG und § 100 AAV iVm ad 1) und ad 2) jeweils § 8 Abs.1 AAV und ad 3) § 4 Abs.1 AAV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FW Geschäftsführungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in L, welche wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der FW, Linz, W, ist, und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der FW zu verantworten hat, daß - wie anläßlich einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - am 16.7.1993 der hofseitig im Keller, im Bereich der Durchfahrt gelegene, 29 m2 große Arbeitsraum in der Betriebsstätte der oa Firma im Standort Linz, W, in welchem der Arbeitnehmer M beschäftigt war, 1) entgegen § 8 Abs.1 AAV keine ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betrug, aufwies, obwohl die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, sondern lediglich eine Belichtungsfläche (Oberlichte) von maximal 1 m2 erreicht wurde.

2) entgegen § 8 Abs.1 AAV keine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes aufwies.

3) entgegen § 4 Abs.1 AAV keine lichte Höhe von 3 m aufwies, sondern die Raumhöhe lediglich 2,40 m betrug.

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von insgesamt 1.400 S verhängt.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, daß es rechtswidrig sei, sowohl Herrn J als auch FW wegen derselben Tat zu bestrafen, zumal lediglich FW gewerberechtlicher Geschäftsführer der Fa. WF GmbH & Co KG ist. Weiters handle es sich beim gegenständlichen Raum lediglich um ein Handlager, keinesfalls aber um einen Arbeitsraum iSd Arbeitnehmerschutzvorschriften. Keinesfalls werde der Arbeitnehmer länger als vier Stunden täglich in diesem Raum beschäftigt, weil es sich nur um einen Lagerraum handle, von dem Mitarbeiter dort gelagerte Gegenstände entnehmen und in den Bereich des Unternehmens bringen. Auch sei der Raum schon mehrmals vom AI überprüft worden und diesbezüglich noch niemals eine Beanstandung ausgesprochen worden. Im Hinblick darauf sei auch kein Verschulden gegeben.

Hilfsweise werde daher die Anwendbarkeit des § 21 VStG geltend gemacht.

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und mitgeteilt, daß eine Berufungsvorentscheidung nicht beabsichtigt ist. Im übrigen werde auf die ausführliche Begründung im Straferkenntnis verwiesen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.5.1996, zu welcher der Vertreter des Bw, der wegen der gemäß § 51e Abs.5 VStG gemeinsam durchgeführten Verhandlung weitere Berufungswerber JW, ein Vertreter der belangten Behörde sowie des AI für den 9.

Aufsichtsbezirk als weiterer Partei und die Zeugen Ing. PD vom AI für den 9. Aufsichtsbezirk und M erschienen sind.

Im Grunde der Aussagen des Beschuldigten JW sowie auch der schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der oben genannten Zeugen ist erwiesen, daß sowohl der Bw FW als auch JW handelsrechtliche Geschäftsführer der FW GeschäftsführungsgesmbH und sohin auch der FW GmbH & Co KG sind. Über Vorhalt der auf Seite 26a im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos ist der verfahrensgegenständliche Raum dokumentiert, bei welchem es sich um einen Kellerraum handelt. Schon im Vorraum befinden sich Maschinen für den Fleischereibetrieb und anschließend in dem gegenständlichen Raum eine Ständerbohrmaschine (nicht transportabel), zwei Schweißgeräte, ein fixierter Schraubstock (Werkbank) und verschiedene Kleingeräte. Die Geräte sind über den ganzen Raum verteilt. Es wurde zum Tatzeitpunkt gerade ein Hängfix, nämlich eine maschinelle Einrichtung zum Aufhängen der Selchwaren, repariert. Der als Zeuge einvernommene M war zum Tatzeitpunkt anwesend. Er ist als Schlosser im Betrieb eingestellt und für alle Reparaturarbeiten im Betrieb W in Linz zuständig. Gelegentlich führt er auch Reparaturarbeiten in Filialen durch. Zusätzlich verrichtet er auch am Morgen Lieferungsarbeiten. Weil er für die Reparaturarbeiten an den Fleischereimaschinen sowohl im Betrieb als auch in den Filialen zuständig ist, geht er fast täglich in den Lagerraum, um das Werkzeug zu holen und er führt auch kleinere Reparaturarbeiten in diesem Kellerraum durch, wie zB ein Gewinde reparieren oder ein Stück abtrennen oder auch Schweiß- und Schleifarbeiten. Er hat täglich etwa eine halbe Stunde bis eine Stunde in diesem Raum verbracht und Reparaturarbeiten, wozu das Schweißgerät und die Standbohrmaschine benötigt wurden, in diesem Kellerraum durchgeführt. Das Schweißgerät hat er dabei nie in eine Filiale mitgenommen. Vielmehr wurde ein kleineres Schweißgerät erst nach dem Tatzeitpunkt angeschafft, welches dann in die Filiale mitgenommen werden konnte. Die beschriebenen Reparaturarbeiten wurden daher alle zwei, drei Tage im gegenständlichen Raum durchgeführt.

Der Raum weist eine Oberlichte aus Drahtglas ins Freie auf.

Eine Durchsichtsfläche ins Freie besteht hingegen nicht (von einer Durchsichtsfläche wird erst ab einer Parapetthöhe von 1,2 m gesprochen).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ASchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wenn sie den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln.

Gemäß § 100 AAV sind Übertretungen dieser Verordnung nach Maßgabe des § 31 des ASchG zu ahnden.

Gemäß § 8 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung AAV, BGBl.Nr. 218/1983 idF BGBl.Nr. 220/1993, müssen Arbeitsräume, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein.

Gemäß § 4 Abs.1 AAV müssen ständige Arbeitsplätze, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt ist, in Räumen eingerichtet sein, deren Lichte Höhe mindestens 3 m beträgt.

5.2. Wie vom anzeigenden AI bei einer Betriebsstättenbesichtigung am 16.7.1993 festgestellt und sodann zur Anzeige gebracht und behördlich vorgeworfen, aber vom Bw zu keiner Zeit im Verwaltungsstrafverfahren bestritten wurde, weist der gegenständliche im Keller befindliche Raum eine Fußbodenfläche von ca. 29 m2 auf und hätte daher eine Belichtungsfläche von ca. 2,9 m2 bestehen müssen. Tatsächlich wird jedoch eine Belichtungsfläche (Oberlichte) von maximal 1 m2 erreicht. Eine Durchsichtsfläche ins Freie ist überhaupt nicht gegeben, obwohl ca. 1,45 m2 (ein Zwanzigstel der Fußbodenfläche) erforderlich wären. Die Raumhöhe beträgt 2,40 m.

5.2.1. Gemäß § 1 Z1 AAV sind Arbeitsräume Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist.

Ständige Arbeitsplätze sind a) Bereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder b) Bereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind (§ 1 Z2 AAV).

Im Rahmen des durchgeführten Beweisverfahrens wurde aufgrund der schlüssigen und glaubwürdigen Zeugenaussagen einwandfrei erwiesen, daß bei dem gegenständlichen Kellerraum es sich um einen Arbeitsraum, nämlich zur Durchführung von Reparaturarbeiten insbesondere von Fleischereimaschinen, handelt, wobei in diesem ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, weil der als Zeuge einvernommene und in diesem Bereich tätige Arbeitnehmer dort alle zwei bis drei Tage Reparaturarbeiten von einer halben Stunde bis eine Stunde vornimmt. Es ist daher ein ständiger Arbeitsplatz iSd § 1 Z2 lit.a AAV (Beschäftigung an mehr als 30 Tagen im Jahr) einwandfrei gegeben, wobei die Dauer der dort durchgeführten Beschäftigung (Reparatur) für diese Beurteilung keine Rolle spielt. Wesentlich bei der Beurteilung war hingegen, daß dort befindliche Geräte, wie Schweißgeräte, Schleifmaschinen und Werkbank, in diesem Raum zu den erforderlichen Reparaturarbeiten verwendet wurden, und nicht wie der Bw behauptete, daß die Geräte lediglich aus diesem Raum geholt wurden, um dann in den Filialen oder im Betrieb anderweitig verwendet zu werden.

Angeführt sei auch noch, daß der einvernommene Zeuge und Arbeitnehmer der deutschen Sprache bei seiner Einvernahme vor dem O.ö. Verwaltungssenat durchaus so weit mächtig war, um der Einvernahme Folge leisten zu können und die Fragen sachgemäß beantworten zu können. Weil im übrigen seine Aussagen sehr glaubwürdig und der Lebenserfahrung entsprechend waren, konnten sie der Beurteilung zugrundegelegt werden.

Weil daher im gegenständlichen Arbeitsraum die tatsächliche Lichteintrittsfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 8 Abs.1 AAV entsprach und eine Sichtverbindung mit dem Freien überhaupt nicht gegeben war, waren die diesbezüglichen Verwaltungsübertretungen erwiesen.

5.2.2. Weil im übrigen im gegenständlichen Kellerraum bei den angeführten Maschinen ein ständiger Arbeitsplatz gemäß § 1 Z2 lit.a AAV gegeben war, wurden auch die Anforderungen der Raumhöhe von mindestens 3 m nicht erfüllt. Es war daher auch diese Verwaltungsübertretung erwiesen. Im übrigen wurden nicht einmal die allenfalls milderen Anforderungen gemäß § 4 Abs.2 AAV von einer Raumhöhe von mindestens 2,60 m erfüllt.

5.3. Hinsichtlich des vom Bw ins Treffen geführten mangelnden Verschuldens ist jedoch auszuführen, daß der Arbeitgeber Kenntnis von den den Arbeitsplatz und den Arbeitnehmerschutz betreffenden Vorschriften haben muß bzw.

sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen hat. Dieser Sorgfaltspflicht ist der Bw nicht nachgekommen und wurden auch keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt. Wenn hingegen der Bw anführt, daß schon mehrmals Besichtigungen des Betriebs durch das AI durchgeführt und keine Beanstandungen vorgenommen wurden, so entschuldigt das den Bw nicht, weil die Pflichten des Arbeitgebers im Hinblick auf den Arbeitnehmerschutz vom Arbeitgeber schon ex lege wahrzunehmen sind. Der diesbezüglich gestellte Beweisantrag war wegen Unerheblichkeit für das Verfahren abzulehnen. Die weiters ins Treffen geführte Bestimmung des § 9 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG, BGBl.Nr. 27/1993, daß eine Übertretung zunächst schriftlich vom AI darzutun und die Mängelbehebung aufzutragen ist, war zwar zum Tatzeitpunkt in Geltung, aber es ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, daß gemäß § 9 Abs.3 leg.cit. das AI berechtigt ist, "auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs.1 Strafanzeige wegen Übertretungen einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten". Die Bestimmung des § 9 Abs.3 ArbIG idF BGBl.Nr. 871/1995 war hingegen zum Tatzeitpunkt (Überprüfungszeitpunkt des AI) noch nicht in Geltung und kann daher im gegenständlichen Fall nicht herangezogen werden.

Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hingewiesen.

5.4. Im Hinblick auf die Behauptung der mangelnden Verantwortlichkeit des Bw, weil er gewerberechtlicher Geschäftsführer sei und als solcher zu belangen sei und weil gleichzeitig auch JW herangezogen wurde, ist auszuführen, daß nach der ständigen Judikatur des VwGH einerseits ein gewerberechtlicher Geschäftsführer nur für die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben, verantwortlich ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr.

Verwaltungsverfahrens, Seite 764, E.31, 35 und 36 mN) - eine Verantwortung für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten ist daher nicht dem gewerberechtlichen Geschäftsführer sondern dem nach § 9 Abs.1 VStG verantwortlichen nach außen vertretungsbefugten Organ anzulasten - und andererseits die verwaltungsstrafrechtliche Haftung grundsätzlich jeden zur Vertretung nach außen Berufenen trifft (Hauer-Leukauf, Seite 755). Im gegenständlichen Fall ist daher die Heranziehung beider handelsrechtlicher Geschäftsführer zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht rechtswidrig.

Ausführungen, daß ein Verschulden eines Geschäftsführers glaubhaft nicht vorliegt, fehlen hingegen der Berufung und wurden auch in der mündlichen Verhandlung in dieser Hinsicht nicht gemacht.

5.5. Zur Strafbemessung hat die Behörde erster Instanz schon ausführliche Erwägungen vorgenommen und alle Strafbemessungsgründe berücksichtigt. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wird vom Bw zwar ein Nettoeinkommen von etwa 26.000 S monatlich angeführt und zusätzlich auf Gewinnbeteiligungen und Anteile am Unternehmensvermögen hingewiesen. Eine Bezifferung sowie der Nachweis dieser Ausführungen ist trotz Aufforderung nicht erfolgt. Im Hinblick auf die nicht bezifferten Gewinnbeteiligungen (des örtlich bekannten und hinsichtlich der Größe nicht unbeträchtlichen Unternehmens) erscheint daher das von der Behörde geschätzte Nettoeinkommen nicht überhöht und es mußte hingegen noch zusätzlich zu den Ausführungen der belangten Behörde berücksichtigt werden, daß nicht unerhebliche Anteile am Unternehmensvermögen bestehen. Im Hinblick auf die doch eher überdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens bis zu 50.000 S pro Delikt sind daher die von der belangten Behörde festgesetzten Strafen nicht als überhöht zu werten. Es konnten daher auch die Umstände der Sorgepflicht für Gattin und drei Kinder keine Herabsetzung der Strafe bewirken. ISd im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Kumulationsprinzips wurden mehrere Verwaltungsübertretungen begangen und sind daher für jede Verwaltungsübertretung Geldstrafen nebeneinander zu verhängen (§ 22 VStG), wobei die obigen Erwägungen zur Strafbemessung für jede einzelne Tat bzw.

Strafe zu gelten haben.

5.6. Wenn hingegen der Bw schließlich auf die Bestimmung des § 21 VStG hinweist, so ist im gegenständlichen Fall Geringfügigkeit des Verschuldens nicht gegeben, weil das gegenständliche tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsund Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Es hat nämlich der Berufungswerber - wie schon oben ausgeführt - jene ihn als Arbeitgeber treffende Sorgfaltspflicht verletzt, die durch die Arbeitnehmerschutzbestimmung dem Arbeitgeber zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen und Gefährdungen des Arbeitnehmers auferlegt sind. Weil aber bereits eine Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht zur Anwendung gelangen (Hauer-Leukauf, S 812 ff).

6. Bei diesem Verfahrensergebnis, weil mit der Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates ein Straferkenntnis bestätigt wird, hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von weiteren 20 % der verhängten Strafe, ds 2.800 S, zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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