Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280125/21/Ga/La

Linz, 31.01.1997

VwSen-280125/21/Ga/La                 Linz, am 31. Jänner 1997 DVR.0690392                                                          

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. P B, vertreten durch Dr. D W, Rechtsanwalt in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 2. August 1995, Zl. Ge96-2234-1993, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 4. Oktober 1996 zu Recht erkannt:

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Schuldspruch die Wortfolge: "somit gemäß § 9 VStG. Verantwortliche" zu entfallen hat und daß weiters der im Spruchteil gemäß § 44a Z2 VStG ('durch die Tat verletzte Rechtsvorschriften') angeführte § 33 Abs.7 ASchG als im Spruchteil gemäß § 44a Z3 VStG ('Norm, nach der die Strafe verhängt wird') angegeben gilt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 2.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4. VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1, § 51i; § 64.

Entscheidungsgründe:

1.1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber  wie folgt schuldig gesprochen:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der zur Vertretung nach außen Berufene somit gemäß᧠9 VStG. Verantwortliche der 'B Gesellschaft m.b.H.' mit dem Standort in B, T, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 03.11.1993 auf der Baustelle U in A um ca. 11.45 Uhr die Arbeitnehmer A S und M S mit Dachabdeckungsarbeiten (Entfernen der Eternitplatten) im Bereich der westseitigen Dachflächen auf einer ca. 60 Grad geneigten Dachfläche in einer Höhe von ca. 12 m sowie den Arbeitnehmer G E auf einer ca. 30 Grad geneigten Dachfläche in einer Höhe von ca. 9 m beschäftigt hat, ohne daß die Arbeitnehmer angeseilt waren bzw. Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden wären." Dadurch habe er § 43 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 und 2 der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV) sowie § 33 Abs.1 lit.a Z12, § 33 Abs.7 und § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmer schutzgesetzes (ANSchG) verletzt, und sei gemäß § 31 Abs.2 ANSchG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Tage) kostenpflichtig zu bestrafen gewesen.

1.2. Begründend stellt die belangte Behörde zur objektiven Tatseite darauf ab, daß der Beschuldigte den vom Arbeitsinspektorat Leoben angezeigten, ihm dann als Verwaltungsübertretung vorgeworfenen und dem Schuldspruch nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens schließlich zugrundegelegten Sachverhalt nicht bestritten habe. Zur Verantwortlichkeit wird ausgeführt, daß Normadressat von Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht der jeweilige Arbeitnehmer sei, sondern dessen Arbeitgeber, der für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen habe. Gegenständlich sei diese Verantwortlichkeit beim Berufungswerber (als das für die Arbeitgeber-Gesellschaft haftbare Organ iSd § 9 Abs.1 VStG) verblieben, weil weder ein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG noch ein (schlicht) Bevollmächtigter wirksam bestellt gewesen sei. Aus dieser seiner Verantwortlichkeit müsse sich der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung im Grunde fahrlässig verletzter Sorgfaltspflichten und somit als schuldhaft begangen zurechnen lassen. Zur Strafbemessung stellte die belangte Behörde das von ihr in diesem Fall gehandhabte Ermessen dar. Dabei ging sie insbesondere von einem erheblichen Unrechtsgehalt aus und berücksichtigte als mildernd die absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend hingegen keinen Umstand.

2. Mit seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wendet sich der Beschuldigte weder gegen den im Spruch angelasteten Sachverhalt noch gegen die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit.

Er bekämpft aber die ihm zugesonnene Verantwortlichkeit und stellt auch sein Verschulden in Abrede. Zur Unter mauerung seines Vorbringens beantragt er die Vernehmung der (von ihm schon vor der belangten Behörde) namhaft gemachten Zeugen. So sei der Zeuge W L jener Verantwortliche, der betriebsintern für die seinen Arbeitskreis betreffenden Arbeiten (Zimmerei) die Verantwortung für die Überwachung bzw Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu tragen habe. Diese Darstellung könne der Zeuge B Z bestätigen bzw die dazu getroffene betriebsinterne Organisation beschreiben. Mit diesem Zeugenbeweis werde festgestellt werden können, daß er eine taugliche betriebsinterne Organisation der Verantwortung und Überwachung getroffen habe, sodaß im Ergebnis ihn nicht nur keine strafrechtliche Verantwortlichkeit treffe, sondern er auch kein Verschulden habe und daher freizusprechen sein werde.

3. Dieses Vorbringen war in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu prüfen; sie wurde am 4. Oktober 1996 in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines Rechtsfreundes und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Das Arbeitsinspektorat als Amtspartei verzichtete auf die Teilnahme. Der bisherige Gang des Verfahrens wurde mit den Parteien an Hand der Aktenlage erörtert.

3.1. Auf Grund der Verhandlung stellt der unabhängige Verwaltungssenat folgenden Sachverhalt als maßgebend fest:

Zur Tatfrage: Die gänzlich ungesichert gewesene Beschäftigung der Arbeitnehmer ist so, wie dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegt, erwiesen; unstrittig geht daraus auch hervor, daß auf der Baustelle Absturzgefahr bestand. Die inkriminierten Arbeiten waren Zimmereiarbeiten, und zwar Abbrucharbeiten im Rahmen einer Dachänderung.

Zur Verantwortlichkeit:

Einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG, auf den die Haftung für die Einhaltung des Arbeitnehmerschutzes auf der in Rede stehenden Baustelle übertragen gewesen wäre, hatte der Berufungswerber nicht bestellt. Bauleiter für die Baustelle aber war zur Tatzeit Herr W L. In diese Funktion wurde er nicht vom Berufungswerber, sondern durch den Leiter der Zimmerei, das ist Herr B Z, "eingeteilt". L war mit dieser Aufgabenzuweisung einverstanden und interpretierte seine Verantwortung so, daß er "dann, wenn etwas passiert, dafür gerade stehen" müsse. L richtete auch die Baustelle ein und war unter ihm Herr G E dort als Vorarbeiter tätig.

Zum Kontrollsystem: Im Betrieb des Berufungswerbers wurden die Arbeitnehmer über Schutzvorschriften iSd AAV und auch über Sicherheits maßnahmen am Bau iSd BArbSchV unterwiesen. Zum innerbetrieb lich umschriebenen Aufgabenbereich der Leitung der Zimmerei gehörte auch die Organisation der Bauleitung für Baustellen; gemäß dieser allgemeinen Festlegung war ein eingeteilter Bauleiter auch für die Einhaltung "der Arbeitnehmerschutz vorschriften auf der Baustelle" verantwortlich. Im Betrieb des Berufungswerbers gab es Informationsver anstaltungen, insbesondere wöchentliche Bauleiterbespre chungen, in denen auch über Vorfälle zu Sicherheitsfragen berichtet und darüber anlaßbezogen diskutiert wurde. Im Zuge solcher Besprechungen wurden die Bauleiter immer ermahnt, auf die Einhaltung der bezüglichen Vorschriften zu achten. Die Bauleiter waren zudem angewiesen, den Berufungs werber jeweils dann, wenn auf einer Baustelle "etwas passiert" ist, zu informieren, damit er entsprechend tätig werden könne, dh weitere Ermahnungen zu erteilen sowie die Information zu verstärken und zu erneuern. Bauleiter L besuchte die Baustelle routinemäßig alle zwei bis drei Tage. Der Vorfallstag war zugleich der erste Arbeitstag für die Zimmerei am Dach der Baustelle. An diesem Tag besuchte L die Baustelle routinemäßig und nicht deswegen, weil er wegen des Vorfalls zur Baustelle gerufen worden wäre. Eher wahrscheinlich ist sogar, daß L erst am Abend des Tattages über den Vorfall erfuhr. Spätestens jedenfalls bei der nächsten Bauleiterbesprechung berichtete L dann über den Vorfall. In der Folge gab es deshalb auch ein Gespräch mit den Arbeitern und gemeinsame Überlegungen mit der Firmenleitung über Strategien zur künftigen Vermeidung solcher Vorfälle. Vor Beginn der Arbeiten besichtigte L die Baustelle gemeinsam mit dem Vorarbeiter und machte diesen darauf aufmerksam, daß die heranstehenden Arbeiten mit Personensicherung vorgenommen werden müssen. Am Vorfallstag hätten dann die Arbeitnehmer solche Sicherungen zwar mitgenommen, jedoch - aus nicht bekannten Gründen - nicht verwendet.

Der Berufungswerber hingegen war in die Einrichtung der Baustelle nicht involviert und war am Vorfallstag auch nicht auf der Baustelle. Auf Grund der Größe des Betriebes (rd 200 Arbeitnehmer) gibt es auch Baustellen, von denen der Berufungswerber keine Kenntnis hat. Er wurde aber im nachhinein über den Vorfall informiert. Der Vorfall war auch Anlaß zu verstärkten Ermahnungen allgemein und im besonderen an L und Z betreffend die Einhaltung der Schutzvorschriften und die Wahrnehmung ihrer Verantwortung. Andere organisatorische Vorkehrungen, etwa dahin, daßánach einem Verstoß gegen eine Schutzvorschrift dem betreffenden Arbeitnehmer eine Zulage gekürzt würde oder andere disziplinäre Maßnahmen ergriffen oder angedroht würden, waren im Betrieb nicht getroffen.

3.2. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die Würdigung folgender Beweise: Förmliche Vernehmung des W L als Zeuge, dessen Angaben durch keine Widersprüchlichkeiten entwertet wurden. Der Zeuge schien mit ausreichendem Erinnerungsvermögen ausgestattet und vermittelte einen bestimmten und bedächtigen Eindruck. Gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen keinerlei Umstände. Im Ergebnis ist das erkennende Mitglied von der Wahrheit und Richtigkeit der Zeugenangaben überzeugt. Vernehmung des Berufungswerbers, der gleichfalls einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ und dessen Angaben zur Organisation des Betriebes und zum Kontrollsystem in den hier belangvollen Punkten mit jenen des Zeugen übereinstimmen. Einsicht in die vom Berufungswerber in der Verhandlung vorgelegten Kopien von Privaturkunden über eigene Festlegungen innerbetrieblicher Organisationsbelange.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat rechtlich erwogen:

4.1. Der Berufungswerber ist mit seinem Einwand, wonach W L zum Bevollmächtigten (nämlich: betriebsintern abgesprochen "zur Verantwortlichkeit") bestellt worden sei und er deshalb für den inkriminierten Vorfall nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil diese Verantwortlichkeit eben von L als "Bereichsleiter" ausdrücklich übernommen worden sei, schon vom Ansatz her nicht im Recht. Die Bevollmächtigung iSd (im Berufungsfall noch anzuwendenden) § 31 Abs.2 ANSchG verlangt, soll der Bevollmächtigte die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Arbeitgebers für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit diesem teilen oder gar - dies freilich nur bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs.5 ANSchG - zur Gänze alleine tragen, nach einer im Haftungsumfang eindeutigen Bestellung NUR durch den Arbeitgeber bzw wie hier, im Falle einer juristischen Person, durch das Organ iSd § 9 Abs.1 VStG selbst und unmittelbar. Eine Subdelegation begründet die verwaltungsstrafrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit in diesem Sinne nicht. Daß aber im Berufungsfall keine unmittelbare Bestellung durch den Arbeitgeber, sondern nur eine Subdelegation durch den Leiter der Zimmerei erfolgte, ist durch die in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und des Berufungswerbers erwiesen. Im Ergebnis war daher der Einwand des Berufungswerbers, er habe die Verantwortlichkeit übertragen gehabt, zu verwerfen und ist, weil auch keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG vorlag, an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers für die im Spruch umschriebene Zuwiderhandlung - die Tatbestandsmäßigkeit ist, wie dargelegt, unstrittig - nicht zu zweifeln.

4.2. Als Konsequenz daraus war die Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch den in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Grunde des § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich haftbaren Berufungswerber daher nicht im Licht des § 31 Abs.5 ANSchG gemäß dem Prinzip der materiellen Wahrheit amtswegig zu prüfen, sondern hat er für ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG einzustehen. Daraus folgt für diesen Fall, daß der Berufungswerber als Täter mit der grundsätzlich widerlegbaren, jedoch eben nur von ihm zu widerlegenden Vermutung seines Verschuldens in der Form fahrlässigen Verhaltens konfrontiert ist. Bei gegebener Tatbestands mäßigkeit hätte daher der Berufungswerber, weil Anhaltspunkte, die an seinem Verschulden zweifeln lassen (vgl VfGH 20.6.1994, 1908/93-10 uwZ), auch in der Berufungsverhandlung nicht hervorgekommen sind, der gesetzlichen Schuldvermutung durch eigenes initiatives Tatsachenvorbringen entgegenzuwirken gehabt.

Diese Widerlegung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Zwar läßt es die im Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung, jedenfalls bei Mittel- und Großbetrieben, nicht zu, daß sich der strafrechtlich Verantwortliche aller Belange einschlägiger Aufgabenerfüllung selbst persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverant wortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf das Setzen von möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu beschränken, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der Rechtsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (so jedenfalls die ständige Judikatur des VwGH, zB 19.5.1994, 93/17/0332; ua). Nach dieser Rechtsprechung reicht allerdings das Umschreiben eines Aufgabengebietes, die bloße, obgleich wiederholte Erteilung von Weisungen und Ermahnungen, die Information der Mitarbeiter über einzuhaltende Vorschriften sowie die Sicherstellung der eigenen nachträglichen Information nicht aus. Vielmehr kommt es auf die wirksame Kontrolle der vom Berufungswerber erteilten Weisungen an und darauf, wie er selbst - an der Spitze der Verantwortungshierarchie stehend - konkret in das Kontrollsystem zur Gewährleistung des Arbeitnehmerschutzes eingebunden ist. Wie dieses Kontrollsystem zur Sicherstellung der Befolgung erteilter Weisungen im Interesse des Arbeitnehmer schutzes in seinem Betrieb eingerichtet ist, hat der Berufungswerber selbst nur pauschaliter behauptet und im übrigen auf den Leiter der Zimmerei, der zeugenschaftlich Näheres beschreiben könne, verwiesen. Nach seinen eigenen Angaben dann in der Berufungsverhandlung und den dort von ihm ergänzend vorgelegten Unterlagen bestand das von ihm dargestellte Kontrollsystem im Kern aus seiner einem Vorfall jeweils nachfolgenden Information; die konkrete Regelung, auf welche Weise und durch wen seine unverzügliche und verläßliche Information jeweils herbeizuführen gewesen ist, wurde allerdings nicht vorgetragen. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, daß seine Information fallweise überhaupt unterblieb oder erst im Zuge der oder einer der nach folgenden wöchentlichen Bauleiterbesprechungen erfolgte, wenngleich dann dort die Erörterung der Vorkommnisse und die Verstärkung seiner Ermahnungen stattfand.

Mit einem so ausgestalteten Kontrollsystem ist jedoch nicht gewährleistet gewesen, daß der Berufungswerber über die Sicherheitserfordernisse jeder Baustelle rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten oder wenigstens immer sofort nach einem Vorfall informiert war, sodaß er bei Fehleinschätzungen oder Versäumnissen der unteren Ebenen, hier der Bauleiter, wirksam und unverzüglich zur Gewährleistung des Arbeit nehmerschutzes hätte eingreifen können. Dazu kommt, daß die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden in seinem Unternehmen zufolge eigener Angabe nicht so gestaltet und geeignete disziplinäre Maßnahmen nicht so vorbereitet waren, daß dadurch für die Arbeitnehmer Anreize zur Verletzung der Schutzvorschriften möglichst unterdrückt sein konnten - dies insbesondere für Situationen, in denen sich Arbeitnehmer auf der Baustelle unkontrolliert bzw unbeobachtet wähnen und dann gegen die zu ihrem eigenen Schutz bestehenden Vorschriften verstoßen.

4.3. Für den von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht angenommenen und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bestätigten, haftungsauslösenden objektiven Sorgfaltsmangel hat daher der Berufungswerber gemäß § 5 Abs.1 VStG mit Fahrlässigkeitsschuld einzustehen und war aus allen diesen Gründen der Schuldspruch zu bestätigen. Die gleichzeitig verfügte Spruchbereinigung entspringt der Richtigstellungspflicht des unabhängigen Verwaltungs senates (so war die nun eliminierte Bezugnahme auf die Verantwortlichkeit "gemäß § 9 VStG" in dieser Form rechtlich verfehlt - weil nicht auf den Abs.1 leg.cit. eingeschränkt gewesen - und überdies für die Vollständigkeit des Schuldspruches auch entbehrlich).

4.4. Vom beantragten Zeugenbeweis des Leiters der Zimmerei Bernhard Zopf war Abstand zu nehmen, weil die Subdelegation, wie ausgeführt, erwiesen ist und mit Blick auf die Schuldfrage die "getroffene betriebsinterne Organisation" nach den Umständen dieses Falles nicht vom untergebenen Mitarbeiter, sondern vom verantwortlich gebliebenen Arbeitgeber selbst darzustellen gewesen wäre. Daß andererseits aber der Leiter der Zimmerei selbst zum Bevollmächtigten bestellt gewesen sein sollte, war nach den klaren Aussagen des Zeugen L und den übereinstimmenden eigenen Angaben des Berufungswerbers auszuschließen. Abgesehen davon wären auch Doppelbestellungen oder Bevollmächtigungen mit überlappenden Verantwortungsbereichen hier unbeachtlich.

5. Die Höhe der verhängten Strafe bekämpfte der Berufungswerber nicht. Daß aber die belangte Behörde bei der Strafbemessung die hiefür maßgeblichen Kriterien des § 19 VStG ermessensmißbräuchlich gehandhabt hätte, ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Angesichts der in der Begründung des Straferkenntnisses nachvollziehbar dargestellten, nicht als rechtswidrig zu erkennenden Erwägungen der belangten Behörde - insbesondere hat sie den für die Strafbemessung in erster Linie maßgeblichen Unrechtsgehalt der Tat bewertet und auch die (wegen seiner trotz Aufforderung verweigerten Mitwirkung) zu schätzen gewesenen persönlichen Verhältnisse des Berufungs werbers angegeben - besteht kein Grund zur Annahme, die mit einem Fünftel des Rahmens verhängte Strafe sei unangemessen, dh nicht in tat- und schuldgerechter Höhe festgesetzt worden. Auch die Strafe war daher zu bestätigen.

6. Auf der Kostenseite bewirkt diese Entscheidung, daßádem Berufungswerber zusätzlich der gesetzlich bestimmte Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (ds 20 % der verhängten Strafe) aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichts hof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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