Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-580125/2/Gf/Ta/Gam

Linz, 26.01.2004

 

 

 

VwSen-580125/2/Gf/Ta/Gam Linz, am 26. Jänner 2004

DVR.0690392 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des K J E gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 23. September 2003, Zl. SanRB01-94-2003, wegen der Untersagung der freiberuflichen Ausübung der Tätigkeit als Heilmasseur, zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 25. Juli 2003, Zl. SanRB01-94-2003, wurde dem Rechtsmittelwerber untersagt, die Tätigkeit als Heilmasseur freiberuflich auszuüben. Gleichzeitig wurde sein Ansuchen um Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgehoben.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. September 2003 wurde der Rechtsmittelwerber mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, entsprechende Ausbildungsnachweise vorzulegen. Zu diesem Verbesserungsantrag hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 10. September 2003 Stellung genommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.9.2003, Zl. SanRB01-94-2003, wurde seine Meldung über die beabsichtigte freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur vom 30. April 2003 zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG, weitere Nachweise als mögliche Voraussetzungen für die freiberufliche Tätigkeit eines Heilmasseurs nach dem MMHmG bis 19.9.2003 vorzulegen, nicht nachgekommen sei, weshalb die Meldung über die freiberufliche Tätigkeit eines Heilmasseurs zurückzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 26. September 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 9. Oktober 2003 - und damit rechtzeitig - bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er als Qualifikationsnachweis gemäß § 46 Abs. 1 MMHmG unter anderem ein Zeugnis der Akademie für Erwachsenenbildung und Gesundheit St. Pölten und Wilhelminenspital Wien vorgelegt habe. Dieses Zeugnis berechtige ihn zur Führung der Berufsbezeichnung Heilbademeister und Heilmasseur und somit im Sinne des § 80 MMHmG zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung "Medizinischer Masseur". Der Unabhängige Verwaltungssenat habe in seinem Erkenntnis vom 28.8.2003 seiner Berufung stattgegeben und in der Begründung klargestellt, dass er durch sein Zeugnis sowohl zur Ausübung des Berufes des medizinischen Masseurs als auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung dieser entsprechenden Berufs- samt Zusatzbezeichnung sowie zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilbademeister und Heilmasseur" berechtigt sei. Der UVS habe weiters ausgeführt, dass er über eine Berufsberechtigung nach dem MTF-SHD-G verfüge und zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs berechtigt sei und gleichzeitig gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 MMHmG der geforderte Qualifikationsnachweis zur freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur vorliege. Er sei seit 1984 in der Masseurbranche, davon mehrere Jahre zulässigerweise als Heilmasseur tätig. Zudem habe er laufend Aus- und Weiterbildungskurse Ausbildungslehrgänge und -seminare absolviert. Seit 4.5.2000 besitze er eine Gewerbeberechtigung zur selbständigen Ausübung des Masseurgewerbes und habe er auch nachgewiesen, dass seine Massageleistungen mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern bereits vor dem 1.4.2003 abgerechnet wurden. Diese Nachweise seien bereits mit seiner Berufungsschrift vom 11.8.2003 vorgelegt worden. Seine Kunden hätten seine Massageleistungen von den Krankenversicherungsträgern rückerstattet bekommen. Darüber hinaus seien in anderen Bundesländern bei gleicher Beweislage bereits Bewilligungen erteilt worden.

Weiters führt der Berufungswerber an, dass ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juli 2003, zugestellt am 29.7.2003, die Tätigkeit untersagt worden sei. Dieser Bescheid sei jedoch mit Erkenntnis des UVS vom 28. August 2003, zugestellt am 1. September 2003, behoben worden. Die Behörde hätte um die dreimonatige Frist einzuhalten innerhalb von 5 Tagen einen Bescheid erlassen müssen. Nachdem dies unterblieben sei, habe die Behörde wegen Fristablaufes die freiberufliche Berufsausübung zur Kenntnis zu nehmen. Im Verbesserungsauftrag vom 4. September 2003 habe die Behörde nicht konkretisiert, welche Unterlagen vorzulegen seien.

 

Abschließend wird die Aufhebung des Bescheides, Kenntnisnahme der Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit als Heilmasseur und Ausstellung des Berufsausweises beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. SanRB01-94-2003; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl.Nr. I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt, eine Strafregisterbescheinigung, ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung und ein Berufsausweis vorzulegen sind. Anlässlich einer derartigen Meldung hat die Behörde nach § 46 Abs. 2 MMHmG das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und bei Nichterfüllung auch nur einer dieser Erfordernisse die freiberufliche Tätigkeit unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Monaten zu untersagen. Im Falle einer Untersagung ist unverzüglich ein Entzugsverfahren gemäß § 47 MMHmG einzuleiten, ansonsten hingegen die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung in den Berufsausweis einzutragen.

 

Nach § 84 Abs. 1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MMHmG - d.i. der 1. April 2003 - die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Befähigungsnachweis-VO BGBl.Nr. 618/1993 auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nach dem 1. Oktober 1986 nachgewiesen und dieses Gewerbe tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren.

 

Gemäß § 84 Abs. 7 MMHmG können gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung durch eine direkte Abrechnung mit einem gesetzlichen Krankenversicherungsträger nachgewiesen ist, auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die beabsichtigte freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur am 30. April 2003 bei der belangten Behörde gemeldet und gleichzeitig die Ausstellung eines Berufsausweises beantragt. Mit Bescheid vom 25. Juli 2003, zugestellt am 29. Juli 2003, wurde dem Berufungswerber die freiberufliche Tätigkeit als Heilmasseur untersagt und gleichzeitig sein Ansuchen um Ausstellung eines Berufsausweises abgewiesen. Der rechtzeitig am 11. August 2003 eingebrachten Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 28. August 2003, zugestellt am 1. September 2003, stattgegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

 

In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verbesserungsauftrag vom 4. September 2003, zugestellt am 5. September 2003, mitgeteilt, dass das vorgelegte Zeugnis nicht die Voraussetzungen für die Ausübung einer Tätigkeit als Heilmasseur erfülle und wurde gleichzeitig aufgefordert binnen einer Frist bis zum 19. September 2003 weitere Unterlagen seiner Ausbildung, mit denen er die Voraussetzungen für die Erlangung des Heilmasseurs nach dem MMHmG nachweisen könne, vorzulegen. Diesem Verbesserungsantrag hat der Berufungswerber nach Ansicht der belangten Behörde nicht entsprochen und wurde daher seine Meldung der freiberuflichen Berufsausübung als Heilmasseur zurückgewiesen.

 

3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag der Erstbehörde mit Schreiben vom 10. September 2003, bei der Behörde eingelangt am 11. September 2003, insoweit entsprochen hat, als er auf seine bisherige Tätigkeit in der Masseurbranche seit 1984, seine Gewerbeberechtigung und seine im Akt bereits erliegenden Nachweise über die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern verwiesen hat.

3.2.2. Selbst wenn diese keine geeigneten Qualifikationsnachweise für die freiberufliche Berufsausübung als Heilmasseur darstellen, hätte die Behörde keine Zurückweisung vornehmen dürfen, sondern nach Prüfung der Voraussetzungen für die Berufsausübung als Heilmasseur eine Sachentscheidung zu treffen gehabt.

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. Grof

 
 
 
 

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