Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280128/8/Schi/Ka

Linz, 03.10.1995

VwSen-280128/8/Schi/Ka Linz, am 3. Oktober 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des W S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27.7.1995, Zl.Ge96-164-1994, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw der Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, in der Fassung BGBl.Nr.471/1995, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52 in der Fassung BGBl.Nr.620/1995.

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 27.7.1995 über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach dem ANSchG bzw der AAV eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt und ihn gleichzeitig zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet, weil er, wie bei der Besichtigung am 22.9.1994 der Betriebsstätte in G, vom Arbeitsinspektor Ing. P B, AI für den 9. Aufsichtsbezirk Linz, festgestellt wurde, die Werkstätte III (Schweißerei) und die Werkstätte II (Zuschneiderei) mit keiner etwa in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien ausgestattet war.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die mit "Einspruch" bezeichnete Berufung vom 28.8.1995, die am 29.8.1995 (mittels Telefax) und am 30.8.1995 (mit der Post) bei der Strafbehörde einlangte bzw am 29.8.1995 zur Post gegeben wurde.

2.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

2.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

3.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis hervorgeht, am Mittwoch, dem 9. August 1995 persönlich (zu eigenen Handen) dem Berufungswerber zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Mittwoch, der 23.8.1995.

Die vom Berufungswerber bei der belangten Behörde (BH Steyr-Land) eingebrachte (und als Einspruch bezeichnete) Berufung vom 28.8.1995 wurde erst am 29. August 1995 der Post zur Beförderung übergeben bzw langte sie am 29.8.1995 im Wege eines Telefax bei der BH Steyr-Land ein.

Es war somit bereits im Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber die Berufung geschrieben hat (am 28.8.1995), das Rechtsmittel verspätet.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

3.4. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Der Berufungswerber hat in seinem diesbezüglichen Schreiben vom 26.9.1995 ausgeführt, er sei nach Übernahme des RSb-Briefes am 9.8.1995 mit seinen beiden Kindern nach Italien verreist (Urlaub). Da er am 8.8.1995 einen Brief an Dr. H, BH Steyr-Land, geschickt bzw gefaxt habe, sei er grundsätzlich der Meinung gewesen, daß dieses Schreiben als Einspruch genügen würde. Nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub habe er dieses Schreiben am 28.8.1995 als Einspruch betitelt und nochmals an Dr. H gefaxt bzw geschickt.

3.5. Aus der vom Berufungswerber beigelegten Kopie des Schreibens vom 8.8.1995 ist aber zu ersehen, daß dieses Schreiben keinesfalls als Berufung gegen das Straferkenntnis vom 27.7.1995, Ge96-164-1994, gewertet werden kann. Denn dieses Schreiben vom 8.8.1995 bezieht sich ausdrücklich auf die Überprüfung der Betriebsanlage, wobei die Zahl des Betriebsanlagenaktes der BH Steyr-Land Ge-4130-1987, angeführt wird und weiters ausdrücklich auf ein diesbezügliches Schreiben vom 20.7.1995 (eingegangen am 2.8.1995) Bezug genommen wird, während - wie schon oben angeführt - das Straferkenntnis vom 27.7.1995 stammt, die Zahl Ge96-164-1994 trägt und dem Bw erst am 9.8.1995 zugestellt worden ist. Es kann daher auch nicht aus Gründen des chronologischen Zeitablaufes zugunsten des Berufungswerbers angenommen werden, daß er eine Berufung zu einem Straferkenntnis, das er noch nicht einmal erhalten hat, erhebt; denn das von ihm zitierte Schreiben wurde mit 8.8.1995 datiert und am gleichen Tag mit Telefax an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übermittelt, während ihm das angefochtene Straferkenntnis erst am nächsten Tag, nämlich am 9.8.1995 zugestellt wurde. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß vor Zustellung des Straferkenntnisses eine gegen dieses gerichtete Berufung grundsätzlich von vornherein unzulässig wäre (VwGH 4.7.1989, Zl.88/05/0255).

Insbesondere kann die Bescheidzustellung nach Einbringung des Schreibens vom 8.8.1995 im vorliegenden Fall die Unzulässigkeit dieser "Berufung" nicht heilen, zumal - wie bereits oben ausgeführt - sich dieses Schreiben vom 8.8.1995 eindeutig auf ein anderes Verwaltungsverfahren bezieht und daher keinesfalls umgedeutet werden durfte.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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