Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280136/10/Gu/Atz

Linz, 12.12.1995

VwSen-280136/10/Gu/Atz Linz, am 12. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Ewald LANGEDER sowie durch den Berichter Dr. Hans GUSCHLBAUER und den Beisitzer Dr. Hermann BLEIER über die Berufung des G.

M., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J. W. Z., gegen Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.8.1995, Zl. Ge96-77-1995-KM/ZE, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, nach der am 19. Oktober 1995 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu Faktum 1 wird bestätigt.

Die verhängte Geldstrafe wird auf 18.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage und der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 1.800 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 9 Abs.2, § 16, § 19, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis unter anderem schuldig erkannt, es als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG der G. KG mit dem Sitz in ..............., ................., verantworten zu müssen, daß, wie am 20. Jänner 1995 um ca. 10.00 Uhr durch zwei Organe des Landesgendarmeriekommandos für NÖ. anläßlich einer Kontrolle auf der A 1, Richtungsfahrbahn Salzburg, Gemeindegebiet ............., Bezirk ............, NÖ, bei km 47,0 festgestellt wurde, der Lenker F. B. der vorstehenden Arbeitgeberin, das Sattelkraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen .................. gelenkt hat, und zwar am 19./20.1.1995 von 5.30 Uhr bis 10.15 Uhr des Folgetages und dabei die maximale Lenkzeit von 10 Stunden um 9 Stunden und 30 Minuten überschritten habe.

Wegen Verletzung des § 14 Abs.2 AZG iVm dem Kollektivvertrag und Art. 6 Abs.1 der VO EWG-Nr. 3820/85 wurde ihm in Anwendung des § 28 Abs.1 a Z3 und Z4 AZG idF BGBl.Nr.

446/1994 eine Geldstrafe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und ein 10-%iger Verfahrenskostenbeitrag auferlegt.

In seiner rechtzeitig gegen diesen Punkt eingebrachten Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber geltend, daß er alle denkmöglichen Vorkehrungen getroffen habe, die die Einhaltung der Lenkzeit durch die Kraftfahrer des Unternehmens gewährleisten.

Im übrigen bekämpft er die Verwaltungsstrafe auch der Höhe nach und führt aus, daß die erste Instanz aufgrund eines gegen ihn geführten Strafverfahrens hätte wissen müssen, daß er monatlich nur 20.000 S netto verdiene, für seine Gattin und zwei Kinder unterhaltspflichtig sei, wobei eines davon, nämlich sein 7-jähriger Sohn Spastiker und demzufolge schwer behindert sei, was erhöhte finanzielle Aufwendungen mit sich bringe. Weiters sei amtsbekannt, daß er Schulden in der Höhe von über 1,5 Mio. Schilling habe.

Aufgrund der Berufung wurde am 19. Oktober 1995 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Beschuldigten, seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk durchgeführt, in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und die Tachographenscheiben, welche die Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten für den in Rede stehenden Zeitraum ausweisen, in Augenschein genommen und zur Erörterung gestellt. Demnach wurde die vorgeworfene Überschreitung der Lenkzeit nicht bestritten.

Was das Verschulden anlangt, so konnte der Rechtsmittelwerber nicht dartun, daß er als verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften durch eine vorausschauende Planung der Fahrt, durch eine besondere Gestaltung der Entlohnung und insbesondere eines ausreichenden und zumutbaren Kontrollsystems, soweit Vorsorge getroffen hätte und etwa bei den großen zu betreuenden Fuhrpark auch Erfüllungsgehilfen derart miteingesetzt hätte, daß die gravierende Überschreitung der Lenkzeit hätte vermieden werden können.

Sowohl die subjektive als auch die objektive Tatseite wogen schwer, sodaß von vornherein ein Absehen von einer Bestrafung im Sinn des § 21 VStG außer Betracht bleiben mußte.

Allerdings hat die erste Instanz die Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten, wie sie der Beschuldigte glaubhaft dartun konnte, nicht im vollen Umfang berücksichtigt und darüber hinaus mehrere rechtskräftige Verurteilungen hinsichtlich des § 14 AZG als erschwerend in Anschlag gebracht.

Zum Zeitpunkt der Tat liefen wohl mehrere diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren. Keines hievon war jedoch rechtskräftig, sodaß dieser besondere Erschwerungsgrund im Sinn des § 33 Z2 StGB außer Berücksichtigung bleiben mußte, was zur Folge hatte, daß der unabhängige Verwaltungssenat zum Schluß kam, daß eine Geldstrafe von 18.000 S und dementsprechend eine Ersatzfreiheitsstrafe den Strafzumessungsgründen des § 16 und § 19 VStG unter Zugrundelegung des Strafrahmens von 1.000 S bis 25.000 S den allseitigen Gesichtspunkten gerecht wird (vergl. § 28 Abs.1 a Auslaufsatz).

Der Teilerfolg der Berufung brachte es mit sich, daß der Rechtsmittelwerber keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder

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