Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280139/7/Le/La

Linz, 26.02.1996

VwSen-280139/7/Le/La Linz, am 26. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Herrn O K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.8.1995, Zl.

Ge96-24-6-1995-Do/M, wegen Übertretungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchpunktes 1.

Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens reduziert sich damit von 600 S auf nunmehr 300 S (= 10 % der verhängten Strafe).

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.8.1995 wurde Herr O K wegen Übertretungen des Kinderund Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (im folgenden kurz:

KJBG) mit Geldstrafen in Höhe von 2 x 3.000 S (2 x Ersatzfreiheitsstrafen von 24 Stunden) bestraft; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, als Verantwortlicher für die Einhaltung der Bestimmungen des "Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes" in seiner Gastgewerbebetriebsanlage in E, S, keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt zu haben.

In der Begründung dazu wurde auf zwei Anzeigen des Arbeitsinspektorates Wels vom 12.8.1994 betreffend die Kontrolle am 4.8.1994 sowie auf die Anzeige vom 22. März 1995 über die Kontrolle vom 9.2.1995 verwiesen.

Desweiteren wurde zur Verantwortung des Beschuldigten, daß für die Einhaltung der Bestimmungen des KJBG nicht er, sondern Frau S verantwortlich sei, ausgeführt, daß die Anzeige der Bestellung von Frau S erst am 8.5.1995, also erst nach den beiden Tatzeitpunkten, beim Arbeitsinspektorat Wels eingelangt sei und somit nicht rechtswirksam wäre.

Nach einer Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, daß ihm bei einem funktionie renden Kontrollsystem als Dienstgeber sehr wohl bekannt sein müßte, wer Eintragungen in Dienstpläne mache. In Anbetracht der beiden einschlägigen Vorstrafen hätte die Gewerbebehörde erwartet, daß in seinem Gastgewerbebetrieb ein funktionierendes und dem Gesetz entsprechendes Kontrollsystem eingeführt werde.

Abschließend legte die belangte Behörde die Gründe für die Strafbemessung dar und verwies dabei insbesonders auch auf spezialpräventive Aspekte.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.8.1995, mit der der Bw die Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragte.

Im einzelnen führte er dazu aus, daß die ihm in Punkt 1. des Straferkenntnisses vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht Gegenstand eines Strafverfahrens sein könne, weil dieses Strafverfahren bereits mit Schreiben vom 27.2.1995 eingestellt worden sei.

Überdies sei er für die Einhaltung der Bestimmungen des KJBG nicht verantwortlich, weil er Frau S im Jahre 1992 ausdrücklich mit der Verantwortung aller Belange des KJBG betraut hätte. Daß die Betrauung zu Recht erfolgte, sei bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3.12.1992, 92/18/0094, festgestellt worden.

Zum Beweis dafür legte er sowohl eine Kopie der Seiten 4 und 8 des zitierten Erkenntnisses als auch der Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 27.2.1995 über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Ge96-74-5-1994-Do/M, vor.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat diesen Verwal tungsakt ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

3.1. Zur Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat am 12.2.1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilnahmen. Im Zusammenhang mit den bisherigen Aktenvorgängen, die in den entscheidungsrelevanten Passagen anläßlich der mündlichen Verhandlung zur Sprache kamen, steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.2. Mit Anzeige vom 12.8.1994 teilte das Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk Wels der Bezirkshauptmannschaft Eferding mit, daß bei einer am 4.8.1994 im Gasthof K in E, S, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, daß für die in der Betriebsanlage beschäftigten vier jugendlichen Arbeitnehmer (Lehrlinge) keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt worden wären. In der Betriebsanlage würden lediglich Dienstpläne geführt, wobei die Eintragungen mit Bleistift erfolgten.

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding erließ sodann die Strafverfügung vom 25.8.1994, die aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Einspruches jedoch außer Kraft trat.

Die belangte Behörde leitete daraufhin mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.2.1995 das ordentliche Ermittlungsverfahren ein. Anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 24.2.1995 teilte der nunmehrige Bw mit, daß er für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, insbesondere auch des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes, seine Angestellte G S bestellt hätte. Er legte dazu in der Folge eine "Vollmacht" vom 1.1.1992 vor, aus welcher nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Eferding hervorging, daß Frau G S im Betrieb des Beschuldigten als weisungsbefugte Bedienstete für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des KJBG bestellt worden sei. Daraufhin wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt und diese Einstellung mit Schreiben vom 27.2.1995 dem Bw förmlich mitgeteilt.

Am 22.3.1995 zeigte das Arbeitsinspektorat Wels eine neuerliche, gleichartige Übertretung des KJBG mit Tatzeit 9.2.1995 an und verlangte wiederum die Bestrafung des nunmehrigen Bw.

Dazu teilte die Bezirkshauptmannschaft Eferding mit Schreiben vom 3.4.1995 dem Arbeitsinspektorat mit, daß das erste Strafverfahren, das mit Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 12.8.1994 eingeleitet worden war, eingestellt worden sei.

Daraufhin erteilte das Arbeitsinspektorat - zunächst telefonisch am 10.4.1995, später schriftlich mit Schreiben vom 23.5.1995 - der belangten Behörde Rechtsbelehrung dahingehend, daß die vorgenommene Verfahrenseinstellung ungültig sei, worauf diese das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren formlos wieder aufnahm und weiterführte. Der nunmehrige Bw wurde wiederum zur Rechtfertigung aufgefordert, rechtfertigte sich tatsächlich mündlich am 4. Mai 1995 bei der belangten Behörde und wurde, nachdem ihm noch die ergänzende Stellungnahme des Arbeitsinspektorates zur Kenntnis gebracht worden war und er eine weitere Stellungnahme dazu nicht mehr abgegeben hatte, mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis bestraft.

In der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 12.2.1996 brachte der Rechtsvertreter des nichterschienenen Bw vor, daß - unter Hinweis auf näher bezeichnete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - die vorgenommene Einstellung des ersten Verwaltungsstrafverfahrens rechtswirksam und die nunmehr dennoch vorgenommene Bestrafung rechtswidrig sei.

Der Vertreter des Arbeitsinspektorates trat dieser Auffassung entgegen.

Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfes (Nichtführen von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden) legte der Rechtsvertreter des Bw einen als "Stundenplan vom 6.2. bis 12.2.1995" bezeichneten Plan vor, aus dem laut Darstellung des Rechtsvertreters die geleisteten Arbeitsstunden hervorgehen sollten. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates erklärte, daß ihm dieser Stundenplan bekannt sei und er einen solchen bei der Kontrolle am 9.2.1995 vorgefunden hätte. Allerdings wäre zu diesem Zeitpunkt der gegenständliche Plan bereits bis Sonntag ausgefüllt gewesen, weshalb es sich nicht um ein Verzeichnis über die geleisteten Arbeitsstunden handeln könnte, sondern um einen Dienstplan, der vorausschauend die Arbeits- und Ruhezeiten der einzelnen Arbeitnehmer festlege.

(Angemerkt wird, daß die Arbeitszeiten in diesem Plan überwiegend in vollen Stunden und in geringem Ausmaß in halben Stunden angegeben sind.) 4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. Gemäß § 45 Abs.2 VStG genügt, wenn die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt wird, ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, daß einer Partei Berufung gegen die Einstellung zusteht... .

§ 11 Abs.3 ArbIG 1993 gibt dem Arbeitsinspektorat das Recht der Berufung gegen Bescheide in Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften.

Damit steht fest, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfes 1 insofern rechtswidrig war, als sie zunächst lediglich in Form eines Aktenvermerks vorgenommen worden war.

Dennoch hat diese Einstellung in der Folge Rechtswirkungen erzeugt, die einer formlosen "Wiederaufnahme" des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde entgegenstehen:

Die belangte Behörde hat den Aktenvermerk vom 24.2.1995 über die verfügte Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens betreffend die angezeigte Übertretung vom 4.8.1994 sowohl dem Beschuldigten (mit Schreiben vom 27.2.1995) als auch dem Arbeitsinspektorat (mit Schreiben vom 3.4.1995) ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt. Aus diesen Schreiben ging eindeutig hervor, daß es sich um Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding handelte und daß das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn O K eingestellt wurde; die Schriftsätze tragen weiters jeweils ein Datum und die Unterschrift des Genehmigenden.

Nach den allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen und dem von Lehre und Judikatur entwickelten Bescheidbegriff - ausgehend vom Erkenntnis eines verst. Sen. vom 15.12.1977, Slg. 9458 A - ist es nicht erforderlich, daß ein Bescheid ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muß, um als Bescheid zu gelten. Vielmehr genügen die Bezeichnung der Behörde, der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche Inhalt, die Adressierung an eine (oder mehrere) bestimmte Person(en) sowie die Unterschrift des Genehmigenden (siehe hiezu Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.

Auflage, S. 381 - 396 und die dort zitierte Judikatur).

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 24.2.1977, Slg. 9260 A, ausdrücklich judiziert, daß ein Schreiben, mit dem die Berufungsbehörde dem Berufungswerber bekanntgibt, daß das Strafverfahren gegen ihn eingestellt werde, Bescheidcharakter hat.

All diese genannten Mindesterfordernisse erfüllt das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 3.4.1995 an das Arbeitsinspektorat, weshalb dieses als Bescheid gilt.

Dieselben Kriterien erfüllt auch das Schreiben der belangten Behörde vom 27.2.1995 an den nunmehrigen Bw.

Das hat zur Folge, daß - zumal das Arbeitsinspektorat innerhalb der bekannten Rechtsmittelfrist keine Berufung dagegen erhoben hat - das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich dieser angelasteten Übertretung eingestellt ist. Die formlos durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten erfolgte nicht mehr innerhalb der im § 31 Abs.2 VStG bezeichneten Frist, sodaß die Voraussetzungen des § 52 VStG nicht erfüllt waren (siehe hiezu auch VwGH vom 15.9.1992, 92/05/0079).

Es war hinsichtlich dieses Tatvorwurfes daher das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

4.3. Hinsichtlich des 2. Tatvorwurfes erwies sich die Berufung als unbegründet:

Entgegen der Berufungsbehauptung, daß Frau S "ausdrücklich mit der Verantwortung aller Belange des KJBG betraut" worden sei, wurde in der "Vollmacht" vom 1.1.1992 ausdrücklich nur die Befugnis zur "Einteilung der Arbeitszeiten und Erstellung des Dienstplanes für alle Beschäftigten der Fa. O K (insbesondere für Lehrlinge)" übertragen.

Die Erstellung von Dienstplänen ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Führung der Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung.

Während ein "Dienstplan" iSd § 27 Abs.2 KJBG eine vorausschauende, in die Zukunft gerichtete planende Einteilung ist (die es den Jugendlichen ermöglichen soll, ihre Freizeitaktivitäten im Hinblick auf den Dienst zu planen), ist eine "Aufzeichnung" iSd § 26 Abs.1 Z5 KJBG ein nachträgliches schriftliches Festhalten der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit Eintragung von tatsächlichem Arbeitsbeginn und tatsächlichem Arbeitsende.

Der vom Rechtsvertreter des Bw anläßlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte "Stundenplan von 6.2. bis 12.2.1995" ist eindeutig als "Dienstplan" im oben bezeichneten Sinn anzusehen.

Dafür spricht schon seine Bezeichnung als "Plan" und damit als etwas in die Zukunft gerichtetes; weiters die glaubwürdige Aussage des unter Wahrheitspflicht stehenden Arbeitsinspektors Günther Buchner anläßlich der mündlichen Verhandlung, daß er eben diesen Plan bereits bei seiner Kontrolle am 9.2.1995 vollständig ausgefüllt (von 6.2. bis 12.2.1995) in der Küche des Gasthausbetriebes K vorgefunden hat und schließlich auch der Umstand, daß die Zeiten in diesem Plan nahezu vollständig in vollen Stunden (nur in wenigen Rubriken in halben Stunden) angegeben sind. Erfahrungsgemäß variieren jedoch gerade im Gastgewerbe je nach dem Gästeaufkommen die geleisteten Arbeitszeiten oft erheblich, sodaß Abweichungen vom Dienstplan nach oben oder unten an der Tagesordnung sind. Dadurch kommt es häufig vor, daß die Arbeitszeiten zumindest auch in Viertelstunden angegeben werden, was beim vorgelegten Plan jedoch nicht der Fall ist.

4.4. Dazu kommt, daß eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG nur dann Gültigkeit hat, wenn diese Bestellung dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich zugegangen ist.

Es steht im vorliegenden Verfahren außer Zweifel, daß der nunmehrige Bw die Bestellung von Frau S zur verantwortlichen Beauftragten erst mit Schreiben vom 4.5.1995 schriftlich an das Arbeitsinspektorat gemeldet hat.

Das hat zur Folge, daß diese Bestellung der verantwortlichen Beauftragten zeitlich nach der angelasteten Verwaltungsübertretung erfolgt ist und daher für diese keine Rechtsfolgen erzeugen kann und andererseits, daß diese Bevollmächtigung so eingeschränkt ist, daß nicht alle Belange des KJBG, insbesonders auch nicht die vorgeworfene Verwaltungsübertretung, damit umfaßt sind.

4.5. Da der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung im übrigen nicht bestritten hat und sich auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt im Zusammenhang mit den Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Anhaltspunkte für eine Gesetzwidrigkeit ergaben, die eine amtswegige Überprüfung des Verwaltungsgeschehens erfordert hätte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde hinsichtlich des 1. Tatvorwurfes aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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