Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280140/14/Schi/Ka

Linz, 16.01.1996

VwSen-280140/14/Schi/Ka Linz, am 16. Jänner 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.9.1995, Ge96-68-1993-Fr/Gut, wegen Übertretungen nach der Bauarbeitenschutzverordnung (BAV) bzw nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 15.1.1996, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, daß im Einleitungssatz des Spruches das Wort "Lagerhaus" durch das Wort "Langhaus" ersetzt wird.

Der Antrag auf Absehen von der Strafe wird abgewiesen.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von (zusammengezählt) 2.800 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen 14 Tagen ab der Zustellung bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.9.1995, Ge96-68-1993-Fr/Gut, wurden über die Berufungswerberin (Bw) Geldstrafen in der Höhe von 1.) 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), 2.) und 3.) je 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe je 1 Tag), wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 7 Abs.1 BAV, 2.) § 71 Abs.1 BAV und 3.) § 71 Abs.2 BAV gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG kostenpflichtig verhängt, weil sie es als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Dipl.-Ing. F S Baugesellschaft mbH im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG zu verantworten habe, daß, wie im Zuge einer Überprüfung der Baustelle "Umbau Lagerhaus" in von einem Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk am 20.4.1993 festgestellt wurde, 1.) zwei Arbeitnehmer der obgenannten Baufirma mit dem Betonieren eines Deckenträgers auf der 3.

Geschoßdecke beschäftigt waren, ohne daß die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz (Absturzhöhe ca. 7 m) getroffen waren, 2.) beim verwendeten Bauaufzug die Fahrbahn an der unteren Ladestelle ringsum nicht abgeschrankt war und 3.) die Fahrbahnzugänge an der oberen und unteren Ladestelle nicht abgesichert waren.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, in eventu die verhängte Strafe in eine mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß im Hinblick auf § 4 BAV seit dem Tod des Herrn Dipl.-Ing. F S im Jahr 1991 die Bauaufsicht sämtlicher Baustellen Herrn Baumeister W P, obliege bzw diesem übertragen worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes falle nämlich einem Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage sei, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, dann kein Verschulden zur Last, wenn er es bei der Auswahl des von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Sorgfalt hat fehlen lassen. Herr Baumeister Wilhelm Peterseil sei als jahrelanger Mitarbeiter als äußerst verläßlicher, in technischer Hinsicht hervorragend versierter und mit hoher Verantwortung ausgestatteter Mitarbeiter bekannt. Es werde daher die zeugenschaftliche Einvernahme des W P beantragt. Schon mangels Nichterfüllung der objektiven Tatseite habe die Bw die ihr angelasteten Delikte nicht erfüllt.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG die gegenständliche Berufung dem beteiligten Arbeitsinspektorat für den 9.

Aufsichtsbezirk in Linz zur Stellungnahme übermittelt; mit Schreiben vom 7.12.1995, Zl.1160/194-9/95 hat das beteiligte Arbeitsinspektorat eine eingehende Stellungnahme abgegeben, in der beantragt wird, die Berufung abzuweisen bzw, daß der Strafantrag aufrechterhalten wird, weil dem Arbeitsinspektorat einerseits keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet wurde und somit die Bw weiterhin verantwortlich ist und andererseits sei kein lückenloses Kontrollsystem behauptet und auch nicht glaubhaft gemacht worden.

3.3. Diese Stellungnahme wurde der Bw zu Handen ihres ausgewiesenen Rechtsanwaltes zusammen mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 14.12.1995 zur Kenntnis übermittelt; ebenso wurde eine Kopie dieser Stellungnahme der belangten Behörde mit der Ladung zur Verhandlung übersendet.

3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.1.1996, zu welcher die Bw und ihr rechtsfreundlicher Vertreter, die belangte Behörde sowie das AI für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz und die Zeugen Baumeister W P sowie Ing. P H vom Arbeitsinspektorat geladen wurden. Zur Verhandlung erschienen ist allerdings weder die BW selbst, noch der von ihr namhaft gemachte Zeuge Peterseil. Die Bw war jedoch durch ihren Rechtsanwalt vertreten.

4. Es ergibt sich daher aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 15.1.1996 folgender entscheidungserheblicher und erwiesener Sachverhalt:

4.1. Die Bw ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der verfahrensgegenständlichen Dipl.-Ing. S Baugesellschaft mbH in Mauthausen. Gegenstand des Unternehmens ist die Ausübung des Baumeistergewerbes, der Baustoffhandel, Vermietung von Baugeräten und Maschinen sowie der Handel mit Waren aller Art. Dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde bis zum Tatzeitpunkt 20.4.1993 keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG gemeldet, weshalb keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, insbesondere nicht des Baumeisters W P vorlag.

4.2. Am 20.4.1993 wurde von einem Organ des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz (dem Zeugen Ing. Peter Hanzl) bei einer Kontrolle der Baustelle, Umbau Langhaus (im Straferkenntnis vom 13.9.1995 irrtümlich mit "Lagerhaus" bezeichnet) in M, festgestellt, daß dort 1. zwei Arbeitnehmer der Fa. Dipl.-Ing. S Baugesellschaft mbH mit dem Betonieren eines Deckenträgers auf der dritten bzw obersten Geschoßdecke beschäftigt waren, ohne die gesetzlichen Sicherheitsmaßnahmen gegen Abstürzen einzuhalten, obwohl eine Absturzhöhe von ca. 7 m gegeben war.

2. Wurde festgestellt, daß beim verwendeten Bauaufzug die Fahrbahn an der unteren Ladestelle ringsum nicht abgeschrankt war. Ebenso waren die Fahrbahnzugänge an der oberen und unteren Ladestelle nicht abgesichert.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. BGBl.Nr. 234/1972 idgF (kurz: ANSchG), begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 33 Abs.1 Z12 ANSchG bleibt die Verordnung vom 10.11.1954, BGBl.Nr.267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, (bis zu einer Neuregelung des betreffenden Gebietes durch eine aufgrund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung im bisherigen Umfang) als Bundesgesetz in Geltung (im folgenden kurz: Bauarbeitenschutzverordnung - BAV).

Gemäß § 33 Abs.7 ANSchG gelten bei Zuwiderhandlung gegen die im Abs.1 genannten Rechtsvorschriften die Bestimmungen des § 31 sinngemäß. Dies gilt auch hinsichtlich der im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften, soweit es sich um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt. Soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes handelt, gelten Zuwiderhandlungen gegen die im Abs.2 genannten Rechtsvorschriften als Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung.

5.2. Gemäß § 7 Abs.1 BAV sind an allen Arbeitsstellen, an denen Absturzgefahr besteht, Einrichtungen anzubringen, die geeignet sind, ein Abstürzen der Dienstnehmer zu verhindern, oder ein Weiterfallen hintanzuhalten wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze. Bei Arbeiten an besonders gefährlichen Stellen müssen die Dienstnehmer überdies angeseilt sein. Das gleiche gilt für das Anbringen oder Entfernen von Schutzeinrichtungen an besonders gefährlichen Stellen.

Gemäß § 71 Abs.1 BAV sind Bauaufzüge standsicher aufzustellen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so zu umwehren, daß Personen nicht zu Schaden kommen können. Als Umwehrung ist in der Regel eine Verschalung aus stehenden Brettern zu verwenden. Bei Bauaufzügen ohne Schachtverschalung ist die Fahrbahn des Aufzuges an der unteren Ladestelle mit Ausnahme der Zugangsseite in einer Entfernung von zwei Meter ringsum abzuschranken.

Gemäß § 71 Abs.2 BAV müssen Fahrbahnzugänge durch eine nichtwegnehmbare Absperrung, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren verschiebbare oder schwenkbare Schranken gesichert sein. Zugänge, die nicht benützt werden, sind so zu sichern, daß niemand abstürzen oder sich in die Fahrbahn hineinbeugen kann.

5.3. Zur Behauptung der Bw, daß im gegenständlichen Fall nicht sie, sondern Baumeister W P gemäß § 4 BAV als Aufsichtsperson bevollmächtigt wurde und somit die Bw nicht verantwortlich sei, ist folgendes festzustellen:

5.3.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG finden dann, wenn eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein trifft, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung. Die Vorschrift des § 9 VStG soll damit die strafrechtliche Verantwortung einer physischen Person für jene Fälle sicherstellen, in denen die erwähnte Handlungs- oder Unterlassungspflicht an sich einer (strafrechtlich nicht erfaßbaren) juristischen Person zugerechnet wird (diese "trifft").

"Arbeitgeber" im Sinne des § 31 Abs.2 ANSchG ist dabei in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen berufen ist (vgl.

VwGH v. 25.2.1988, 87/08/0240).

Daß die Berufungswerberin zur Tatzeit ein satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft und überdies handelsrechtliche Geschäftsführerin war, ist unbestritten geblieben.

5.3.2. Ein bestellter und namhaft gemachter "verantwortlicher Beauftragter" tritt in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des sonst Verantwortlichen. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten ist jedoch strengen Vorschriften unterworfen. Der Nachweis einer diesen Vorschriften genügenden Bestellung muß zudem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammen, wovon nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH v. 26.9.1991, 91/09/0067) aber nur dann gesprochen werden kann, wenn ein die - ausdrückliche - Zustimmung zur Bestellung betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage etc.), und zudem der der Verantwortung unterliegende, klar abzugrenzende Bereich mit einer entsprechenden Anordnungsbefugnis ausgestattet ist. Es genügt daher nicht, wenn sich die Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Aussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (zB VwGH v. 12.12.1991, 91/06/0084).

Beweispflichtig für das Zustandekommen eines solchen Beweisergebnisses schon vor der Begehung der Tat ist die Berufungswerberin.

5.3.3. Gemäß § 23 Abs.1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), welches zufolge der Inkrafttretensklausel des § 25 Abs.1 mit 1. April 1993 in Kraft getreten ist, wird die Bestellung eines verantwortlich Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs.2 VStG.

5.3.4. Zufolge Abs.2 dieses Paragraphen können Arbeitnehmer für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und Abs.3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbst verantwortlich übertragen sind.

5.4. Wie sich sowohl aus dem Akt ergibt und auch in der Verhandlung grundsätzlich unbestritten geblieben ist, ist im gegenständlichen Fall eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 23 Abs.1 ArbIG in Verbindung mit § 9 Abs.2 und 3 VStG nicht erfolgt; vielmehr war Baumeister Wilhelm Peterseil lediglich eine Aufsichtsperson, die aber die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Berufungswerberin in keiner Weise berührt. In diesem Zusammenhang sei noch bemerkt, daß die von der Bw zitierte Bestimmung des § 4 Bauarbeiterschutzverordnung im gegenständlichen Fall schon von vornherein verfehlt ist, weil zufolge des Tatzeitpunktes (20.4.1993) die neue Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr.340/1994, die erst mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten ist, zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal kundgemacht war (Kundmachung am 5.5.1994).

Zum Tatzeitpunkt stand vielmehr die "alte" Verordnung über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführungen bei Bauarbeiten, Baunebenund Bauhilfsarbeiten, BGBl.Nr.267/1954, in Kraft. Diese sieht in § 3 Abs.1 vor, daß Bauarbeiten unter Aufsicht einer fachkundigen Person mit der erforderlichen Sorgfalt nach fachmännischen Grundsätzen auszuführen sind. Baumeister Wilhelm Peterseil kann sohin nach der zum Tatzeitpunkt in Geltung gestandenen Regelung lediglich als solche Aufsichtsperson gemäß § 3 BAV angesehen werden, wodurch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der BW aber in keiner Weise berührt wurde.

5.5. Insofern sich die Bw allenfalls - nicht ausdrücklich, aber möglicherweise erschließbar - darauf beruft, daß sie selbst deshalb verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich wäre, weil Baumeister W P als Bevollmächtigter bestellt worden sei, so ist dazu folgendes festzuhalten:

5.5.1. Gemäß § 31 Abs.5 ASchG sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24.2.1995, Zlen.94/020440, 0441 und vom 27.1.1995, Zl.94/02/0422), ist von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln, ob der Arbeitgeber, bzw in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, es etwa bei der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen, wobei dem Arbeitgeber dabei die Verpflichtung obliegt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Ob der Arbeitgeber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er sich (entsprechend dieser Mitwirkungspflicht) darauf zu berufen vermag, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dabei reicht die bloße Erteilung von Weisungen nicht hin, entscheidend ist deren wirksame Kontrolle, wobei vom Arbeitgeber das bezügliche Kontrollsystem darzulegen ist.

5.5.2. Von der Darlegung eines solchen Kontrollsystems durch die Bw im Verwaltungsstrafverfahren und auch insbesondere im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kann keine Rede sein, zumal die BW die Existenz eines solchen erstmals - nach Hinweis in der Stellungnahme des AI vom 7.12.1995 in der Berufungsverhandlung zwar erwähnt, aber in keiner Weise nachgewiesen hat.

5.5.3. In diesem Zusammenhang ist noch auf die von der Vertreterin der Bw gestellten Beweisanträge auf a) Beschuldigteneinvernahme der BW H. S und b) auf Zeugeneinvernahme von W P einzugehen, zumal diese in der Verhandlung abgewiesen wurden.

Vorweg ist darauf zu verweisen, daß beide Personen zufolge des Beweisantrages in der Berufung ausdrücklich und nachweisbar und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen geladen wurden. Die Bw wurde selbstverständlich im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsanwaltes geladen. Darin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie "einen mit der Sachlage vertrauten und eigenberechtigten Vertreter entsenden oder mit diesem erscheinen könne". Weiters wurde in der Ladung darauf hingewiesen, daß ihr Nichterscheinen gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses hindert. Das Nichterscheinen der BW selbst trotz ausdrücklicher Ladung und obwohl ohnedies ihre rechtsfreundliche Vertretung an der VH teilgenommen hat, kann daher keinerlei Verfahrensmangel begründen; vielmehr hat die BW allfällige Nachteile dieses der Konzentrationsmaxime der VH widersprechende Verhaltens selbst zu tragen.

Hinsichtlich des Zeugen P ist festzustellen, daß dieser am 22.12.1995 das erkennende Mitglied telefonisch davon in Kenntnis gesetzt hat, daß er am 15.1.1996 ein wichtiges Seminar besuchen müsse; außerdem könne er zur Sache nichts sagen, weil er sich daran nicht mehr erinnerte.

In Anbetracht der oben dargestellten Rechtslage, wonach keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erfolgt ist, wurde vom Verwaltungssenat die (neuerlich) beantragte Ladung des Zeugen P bzw. die hiefür beantragte Vertagung der Verhandlung nicht durchgeführt, bzw. abgewiesen, weil diese Zeugenaussage - wie immer sie ausgefallen wäre - im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage in keiner Weise geeignet gewesen wäre, über den maßgeblichen Sachverhalt einen Beweis zu liefern oder die Bw zu entlasten (VwGH 11.2.1987, 86/03/0189).Im übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf eine Vertagung, wenn die rechtliche Relevanz nicht nachgewiesen wird (VwGH 16.12.1993, 92/02/0233).

5.5.4. Den diesbezüglichen Einwendungen der Bw war daher ein Erfolg nicht beschieden. Die Bw hat somit im gegenständlichen Fall objektiv rechtswidrig gehandelt.

6. Zum Verschulden:

6.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Da zum Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Zu dieser Umkehr der Beweislast kommt es allerdings nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, wobei in dieser Hinsicht die Beweislast die Behörde trifft. Wie aber bereits in dieser Begründung ausgeführt wurde, hat die Berufungswerberin den objektiven Tatbestand der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung erfüllt. Es wäre daher ihre Sache gewesen, glaubhaft zu machen, daß ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne Verschulden unmöglich war. Dabei hätte Sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht, insbesondere, daß sie solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl. VwGH v. 2. April 1990, Zl. 90/19/0078). Ansonsten wäre sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen begangen wurde. Ein derartiges Vorbringen - von Tatsachen oder von Beweismitteln -, das geeignet gewesen wäre, ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat die Bw aber nicht erstattet. Das Berufungsvorbringen ist im Sinne der ständigen Judikatur nicht stichhaltig. Es war daher die diesbezüglich geltend gemachte Mangelhaftigkeit weder begründet noch entscheidungsrelevant, weshalb auch eine (weitere) Zeugeneinvernahme nicht erforderlich war.

6.2. Zum Einwand des "Gesetzesirrtums" infolge der "Gesetzesflut" bzw. der Gesetzesunkenntnis wegen der kurzen Zeit, die zwischen Inkrafttreten des ArbIG und dem Tatzeitpunkt (20 Tage) lagen:

6.2.1. Hier ist auf § 5 Abs.2 VStG zu verweisen; danach entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

6.2.2. Dies bedeutet, daß ein verschuldeter (dh fahrlässiger) Irrtum den Vorsatz bzw auch die Fahrlässigkeit nicht ausschließt, also keinen Schuldausschließungsgrund bildet. Nur der unverschuldete Rechtsirrtum bildet einen Schuldausschließungsgrund (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österr. Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, Rn.749, 750). Die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs.2 führen dazu ua aus: Schuld fällt nur dem zur Last, der sich auch der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist oder doch bei gehöriger Aufmerksamkeit bewußt sein könnte. Wie nach § 3 die krankhafte Störung der Geistestätigkeit einen Menschen, die ihn unfähig macht, das Unerlaubte der Tat einzusehen, die wichtigste Voraussetzung der Schuld, die Zurechnungsfähigkeit ausschließt, so soll nach dem zweiten Absatz des § 5 auch einen zurechnungsfähigen Menschen sein Verhalten nicht zur Schuld gerechnet werden, wenn er es nicht als schädlich oder gefährlich, als unverträglich mit der guten Ordnung des Gemeinwesens erkennen konnte und ihn trotz der Aufwendung der Aufmerksamkeit, die er nach seinem Stande, Amte, Berufe, Gewerbe, seiner Beschäftigung oder überhaupt nach seinen besonderen Verhältnissen aufzuwenden verpflichtet war, auch die Verwaltungsvorschrift unbekannt geblieben ist, die das Verhalten untersagt oder gebietet.

Der Entwurf hat damit den Mittelweg zwischen den beiden Extremen gewählt, von denen das eine zur Strafbarkeit das Bewußtsein der formellen Rechtswidrigkeit, also die Kenntnis der Vorschrift fordert, der zuwidergehandelt wird, während das andere der Kenntnis des Gesetzes jede Bedeutung für die Strafbarkeit der Tat abspricht. Nach dem Entwurf soll die Behörde auch in dieser Frage von der Annahme ausgehen dürfen, daß jeder seine Pflicht kennt oder an ihrer Unkenntnis selbst Schuld trägt. Die Verteidigung des Beschuldigten, er habe nicht gewußt, daß er zu einer bestimmten Handlung verpflichtet gewesen sei oder daß er eine Handlung nicht hätte vornehmen dürfen, soll ihn nach dem zweiten Absatz des § 5 nicht vor Strafe schützen, wenn nicht erwiesen wird, daß ihn auch bei Aufwendung pflichtmäßiger Sorgfalt der Gedanke an das Unerlaubte seines Verhaltens gar nicht kommen konnte (AB 1925).

6.2.3. In diesem Sinne hat der VwGH widerholt dargelegt, daß, wer ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich vor Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (VwGH 16.12.1986, 86/04/0091). Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemanden die Verwaltungsvorschift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 22.2.1979, 2435/76).

Insbesondere muß von einem Gewerbetreibenden verlangt werden, daß er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (VwSlg.7603 A/1969). Dabei ist auch die irrige Gesetzesauslegung ein Rechtsirrtum, die den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn nach seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, daß sie unverschuldet war und daß er das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126).

6.3. Da die Berufungswerberin im Hinblick auf ihre Beschäftigung bzw auf ihr Gewerbe verpflichtet gewesen wäre, sich entsprechend zu informieren, war ihr ein allfälliger "Gesetzesirrtum" bzw. eine diesbezügliche Rechtsunkenntnis jedenfalls vorzuwerfen, zumal das ArbIG 1993 bereits mit dem 16. Stück des Bundesgesetzblattes am 14. Jänner 1993 kundgemacht (Art. 49 B-VG) worden und erst nach ausreichender Legisvakanz am 1.4.1993 in Kraft getreten ist! 7. Zur Straffrage:

7.1. Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG:

Nach dieser Vorschrift kann von einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Das Verschulden bzw die Schuld des Täters ist gering, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren, 4. A, 814 ff, E 7, 8 und 23a zu § 21; Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14).

Nach der Judikatur des OGH zum vergleichbaren § 42 StGB muß die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (vgl ua EvBl 1989/189 = JBl 1990, 124; SSt 55/59; SSt 53/15; SSt 51/21). Maßgebend ist zum einen der das Unrecht mitbestimmende Handlungsunwert und zum anderen der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A, § 42 Rz 14 f mwN). Der Aspekt des Erfolgsunwerts wurde im § 21 Abs.1 VStG ebenso wie im § 42 StGB unter dem Merkmal "unbedeutende Folgen der Tat" verselbständigt.

7.2. Weder aufgrund der Aktenlage noch aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente konnte der O.ö. Verwaltungssenat finden, daß im gegenständlichen Fall lediglich ein geringfügiges Verschulden vorläge; insbesondere lag zum Tatzeitpunkt das Ableben des Dipl.-Ing.

F S im Jahr 1991 bereits zwei Jahre zurück, sodaß der Bw auch im Hinblick auf allfällige Übergangsschwierigkeiten keinerlei geringfügiges Verschulden zur Last fallen kann. Da es sich im gegenständlichen Fall insbesondere um Vorschriften zum Schutz von Leib und Leben der Arbeitnehmer handelt, die - wie die Erfahrung zeigt - besonders oft bei Nichtbeachtung mit schweren Arbeitsunfällen einhergehen, war der Handlungsunwert, der Gesinnungsunwert sowie das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld im vorliegenden Fall nicht gerade unerheblich. Ein Absehen von der Strafe kam daher schon von Gesetzes wegen hier nicht in Betracht.

8. Zur Strafbemessung:

8.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8.2. Zur Strafbemessung ist anzuführen, daß in Anbetracht des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu 50.000 S und den im Schätzungsweg angenommenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen der Bw die Strafe ohnedies im untersten Bereich angesiedelt wurde. Weiters sind die verhängten Strafen schuldangemessen, entsprechen durchaus dem Unrechtsgehalt der Taten und scheinen geeignet, die Bw vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher auch eine Herabsetzung der verhängten Strafen nicht möglich.

9. Die Bestätigung des Straferkenntnisses hat zur Folge, daß die Bw auch mit dem gesetzlichen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zu belasten war. Die Kosten betragen gemäß § 64 VStG 20 % der verhängten Geldstrafen, sohin im Punkt 1.) 2.000 S und in den Punkten 2.) und 3.) je 400 S, insgesamt sohin 2.800 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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