Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280151/12/Le/La

Linz, 09.07.1996

VwSen-280151/12/Le/La Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. R... K..., S..., ... H..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G... M..., M..., ... L..., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.10.1995, Zl.

Ge96-94-6-1995, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11.10.1995 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 28 Abs.1b Z2 des Arbeitszeitgesetzes iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates der europäischen Gemeinschaften eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10% der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "H...- u. T... R... K...

Ges.m.b.H." mit dem Sitz in H...h nach außen berufenes Organ verantworten zu haben, am 10.6.1995 den im Betrieb in Haslach beschäftigten Lenker L... E... mit dem Lkw (über 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht), Kennzeichen RO-39 LU eingesetzt zu haben, wobei der angeführte Lkw nicht mit einem EG-Kontrollgerät und damit auch nicht mit einem Zeitgruppenschalter ausgestattet gewesen sei.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß auf Grund einer Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk gegen Herrn Ing. K... wegen Übertretung nach Art.13 iVm Art.15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtbetätigen des Zeitgruppenschalters eingeleitet worden sei.

Im Hinblick darauf, daß der Beschuldigte in seiner Rechtfertigung angab, daß es sich bei dem im Lkw eingebauten und kontrollierten Fahrtenschreiber um einen älteren Typ gehandelt hätte, welcher keinen Zeitgruppenschalter besaß, sei ein neuerliches Verfahren wegen Übertretung nach Art.3 Abs.1 der genannten Verordnung eingeleitet worden.

Daß der Lkw mit dem Kennzeichen R... am 10.6.1995 nicht mit einem EG-Kontrollgerät ausgestattet gewesen sei, stehe auf Grund der Anzeige des Arbeitsinspektorates fest und werde vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Sodann legte die Erstbehörde die Gründe der Strafbemessung dar.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 17.10.1995, mit der auch drei weitere, in gesonderten Verfahren ergangene Straferkenntnisse angefochten wurden. Der Bw beantragte schlüssig, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend verwies er darauf, daß das gegenständliche Fahrzeug von Organen der o.ö. Landesregierung anläßlich der ständig wiederkehrenden Überprüfungen überprüft und keine Mängel festgestellt worden seien.

(Die übrigen Berufungsausführungen beziehen sich nicht unmittelbar auf den Verfahrensgegenstand.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 2.7.1996 über diese Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk teilnahmen; die Erstbehörde entsandte ohne Angabe von Gründen keinen Vertreter.

3.2. Anläßlich dieser mündlichen Verhandlung legte der Rechtsvertreter des Bw betreffend den gegenständlichen Lkw der Marke Steyr 1491 mit dem Kennzeichen R... zwei Überprüfungsbefunde vor:

Der erste Prüfnachweis gemäß § 24 KFG 1967 wurde am 20.12.1994 von der Firma I. M..., G... bei W..., ausgestellt und von der Firma O... Ges.m.b.H. & Co KG, R..., gefertigt.

Nach diesem Nachweis entspricht die "Fahrtschreiberanlage" den gesetzlichen Bestimmungen.

Der Rechtsvertreter des Bw legte weiters vor einen Überprüfungsbefund vom 15. Mai 1995, ausgestellt vom Sachverständigen für die Einzelprüfung beim Amt der o.ö.

Landesregierung in Rohrbach. In Rubrik 58 mit der Bezeichnung "Fahrtschreiber, Wegstr.-Mess." findet sich der handschriftliche Vermerk "20.12.1994".

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 23.8.1995 aufgefordert wurde, den verfahrensgegenständlichen Lkw der Marke Steyr 1491 mit dem Kennzeichen R... am 5.9.1995 zur Überprüfung vorzuführen. Aus dem dabei vom Sachverständigen aufgenommenen Befund geht eindeutig hervor, daß Fahrtschreiber und Zeitgruppenschaltung vorhanden sind.

Die Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach berichtete daraufhin am 21.9.1995 an die Gewerbeabteilung im Amte, daß nach einer telefonischen Rückfrage bei der Firma O... beim Lkw Steyr mit dem Kennzeichen R... im September 1995 das Kontrollgerät überprüft wurde; es sei daher anzunehmen, daß dieser Lkw zeitgerecht mit einem entsprechenden Kontrollgerät ausgerüstet war.

4. Hierüber hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö.

Verwaltungssenates.

4.2. Das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Beweisverfahren hat gemeinsam mit den bereits im Verwaltungsakt der Erstbehörde enthaltenen Unterlagen ergeben, daß der verfahrensgegenständliche Lkw der Marke Steyr 1491 mit dem Kennzeichen R... tatsächlich am 10.6.1995 bereits mit einem EG-Kontrollgerät sowie einem Zeitgruppenschalter ausgestattet war. Ein gegenteiliges Beweismittel konnte insbesonders auch nicht der Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.6.1995 entnommen werden, weshalb der Tatvorwurf nicht erwiesen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Erkenntnis gleich im Anschluß an die öffentliche mündliche Verhandlung zu verkünden.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. L e i t g e b

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