Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250766/4/Lg/Shn

Linz, 30.08.1999

VwSen-250766/4/Lg/Shn Linz, am 30. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. Jänner 1999, Zl. 101-6/3-330076095, mit welchen Herr B wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ermahnt worden war, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte, Herr B, ermahnt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma D, zu verantworten habe, daß der bosnische Staatsangehörige H am 13. März 1998 von oa Firma beschäftigt worden sei, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
In der Begründung wird die Ermahnung darauf gestützt, daß die unerlaubte Beschäftigung des Ausländers nur ca 3-4 Stunden gedauert habe und die tägliche Kontrolle der Baustelle durch den Beschuldigten verspätet erfolgt sei und - entgegen der Weisung des Beschuldigten - bei dessen Eintreffen bereits mit der Arbeit begonnen worden sei. Als strafmildernd sei die gänzliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, der kurze Zeitraum der Beschäftigung sowie die Einsicht des Beschuldigten betreffend die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu werten gewesen.
2. In der Berufung wird der Standpunkt vertreten, einem Gewerbetreibenden seien Informations- und Sorgfaltspflichten über ausländerbeschäftigungsrechtliche Implikationen eines Antrages zumutbar. Unterläßt er dies, entfalle die Geringfügigkeit des Verschuldens. Auch kurzfristige Beschäftigungen seien Beschäftigungen und zögen als solche (wenn auch nur in entsprechend geringem Ausmaß) jene negativen Folgen nach sich, denen das AuslBG entgegenzuwirken trachtet. Die Tat bleibe nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, daß eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt wäre. Es wird die Verhängung einer Geldstrafe, eventuell unter Anwendung des § 20 VStG, beantragt.
3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich lud mit Schreiben vom 12. Juli 1999 den Beschuldigten ein, zur Berufung binnen einer Woche Stellung zu nehmen. Dieses Schreiben wurde am 26. Juli 1999 behoben. Bis zum Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates ist eine solche Stellungnahme jedoch nicht erfolgt.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
Die in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats als glaubwürdig bezeichnete Rechtfertigung des Beschuldigten geht dahin, daß er aufgrund eines vorübergehenden personellen Engpasses einen Arbeitnehmer ersucht habe, einen Helfer zur Baustelle mitzunehmen. Es sei aber die Arbeitsaufnahme durch den Ausländer vor Eintreffen des Beschuldigten untersagt gewesen. Der Beschuldigte kontrolliere in solchen Fällen stets vor Arbeitsaufnahme des Ausländers selbst die arbeitsmarktrechtlichen Papiere. Im gegenständlichen Fall habe sich der Beschuldigte aufgrund der Inanspruchnahme auf einer anderen Baustelle verspätet, sodaß - entgegen seiner Anweisung - der Ausländer bereits vor dem Erscheinen des Beschuldigten auf der Baustelle zur Arbeit eingesetzt worden sei. Dies sei ein "Sonderfall" gewesen. Dadurch sei es auch dazu gekommen, daß die Kontrolle der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat vor dem Eintreffen des Beschuldigten erfolgt sei.
Diese Rechtfertigung des Beschuldigten kann nur dahingehend verstanden werden, daß er sich selbst die Einstellung des Ausländers nach Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorbehalten hatte und die Einstellung nur dann erfolgt wäre, wenn eine legale Beschäftigung des Ausländers möglich gewesen wäre. Vor dieser Entscheidung des Beschuldigten war nicht nur ein Arbeitseinsatz des Ausländers untersagt sondern, wie sich aus der Rechtfertigung des Beschuldigten konsequenterweise ergibt, es lag auch für die Einstellung des Ausländers namens der GesmbH, als deren Geschäftsführer der Beschuldigte haftet, keine Vollmacht vor. Aus diesem Grund kam es zu keiner dem Beschuldigten verwaltungsstrafrechtlich zurechenbaren Beschäftigung.
Nähme man dennoch einen wirksamen Vertrag zwischen dem Ausländer und der GesmbH an, so würde dies nichts an der von der Behörde angenommenen Geringfügigkeit des Verschuldens ändern: Mit der Weisung, mit dem Arbeitseinsatz des Ausländers bis zum Eintreffen des Beschuldigten zu warten iVm der Absicht, bei mangelnder Möglichkeit legaler Beschäftigung den Ausländer wieder wegzuschicken, hat der Beschuldigte alles getan, um eine illegale Beschäftigung zu vermeiden, wenn er auch verspätet auf der Baustelle eingetroffen ist. Unter diesen Umständen erscheint es auch unbedenklich, eine Arbeit in der Dauer von 3 bis 4 Stunden als unbedeutende Tatfolge einzustufen.
Aus diesem Grunde war die Berufung abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
Hingewiesen sei auf folgendes: Nimmt man entsprechend den obenstehenden Erwägungen an, daß es zu keiner Beschäftigung iSd AuslBG des Ausländers kam, so ändert dies nichts am Ergebnis: Es ist nämlich zu beachten, daß nur eine Partei des Verfahrens berufen hat und sich diese Berufung nicht gegen den Schuldspruch richtet. Da der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides infolgedessen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, einen Freispruch zu fällen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder
Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;
VwGH vom 16.10.2001, Zl.: 99/09/0217-5

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