Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250792/11/Lg/Bk

Linz, 07.09.2001

VwSen-250792/11/Lg/Bk Linz, am 7. September 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach der am 29. Juni 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 3. Mai 1999, Zl.101-6/3-330085086, mit welchem Herr G wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, ermahnt worden war, zu Recht erkannt:
 
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG).
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigte ermahnt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der Firma A als Auftraggeber der Firma J zu verantworten habe, dass durch die Firma J am 28.9.1998 drei näher bezeichnete polnische Staatsbürger ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere beschäftigt worden seien.
 
Der angefochtene Bescheid stützt die Erteilung einer Ermahnung ua darauf, dass der Beschuldigte auf die vertragliche Regelung eines Verbotes der illegalen Beschäftigung von Ausländern durch den Auftragnehmer vertraut habe. Außerdem habe der Beschuldigte geglaubt, seiner Aufsichtspflicht zu genügen, weil die Herren S und S seiner Firma persönlich Kontrollen durchgeführt haben.
 
2. In der Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI) wird vorgebracht, dass das Verschulden nicht als geringfügig gewertet werden könne, weil zumindest fahrlässigerweise die Überprüfung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der Ausländer unterlassen worden sei. Außerdem könne nicht von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Beantragt wird die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, in eventu unter Anwendung des § 20 VStG.
 
3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde als unstrittig festgestellt, dass die Firma J entgegen einem Verbot im Vertrag mit der Firma A illegal Ausländer beschäftigte. Der Beschuldigte legte im Wesentlichen dar, dass man von der Firma J über die vertragliche Absicherung hinaus die Erklärung verlangt habe, dass die arbeitsmarktrechtlichen Papiere zum Einsatz gebrachter Ausländer in Ordnung seien. Er räumte aber ein, dass von Seiten des Personals seiner Firma eine Kontrolle der Papiere nicht vorgenommen worden sei. Die Firma A habe den illegalen Einsatz der Ausländer keineswegs wissentlich geduldet.
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
4.1. Gemäß § 28 Abs.6 AuslBG idF BGBl.I.Nr.78/1997 ist gemäß § 28 Abs.1 Z1 AuslBG neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber (General-unternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht zwingend vereinbart hat oder
2. die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.
 
4.2. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass nur eine Partei des Verfahrens berufen hat und sich diese Berufung nicht gegen den Schuldspruch richtet. Da der Schuldspruch des angefochtenen Bescheides infolgedessen in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, einen Freispruch zu fällen.
 
4.3. Andererseits ist zu beachten, dass der Beschuldigte seiner Pflicht gemäß § 28 Abs.6 Z1 AuslBG nachgekommen ist (vertragliches Verbot der illegalen Ausländerbeschäftigung) und von einer wissentlichen Duldung iSv § 28 Abs.6 Z3 AuslBG keine Rede sein kann.
 
Lediglich die Kontrollpflicht iSv § 28 Abs.6 Z2 AuslBG wurde mangelhaft erfüllt, weil der Beschuldigte der Auffassung war, dass er mit dem Vertrauen auf eine gesonderte Erklärung des Auftragnehmers über die Ordnungsgemäßheit der arbeitsmarktrechtlichen Papiere der vom Auftragnehmer konkret eingesetzten Arbeitskräfte seiner Kontrollpflicht Genüge getan habe (so der Beschuldigte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung) bzw weil dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt eine solche Pflicht noch nicht zu Bewusstsein gekommen war (so die Behauptung des Vertreters des AI in der öffentlichen mündlichen Verhandlung).
 
4.4. Bei der Beurteilung des Schuldgehalts der Tat ist zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Vorfall sich in der Anlaufphase (die gegenständliche Bestimmung war zum Zeitpunkt der Tat erst knapp neun Monate in Kraft) einer problematischen Bestimmung ereignete, die trotz ihrer Auslegungsbedürftigkeit auch jetzt noch keine Konturen durch die Rechtsprechung gewonnen hat. "Problematisch" ist die Bestimmung des § 28 Abs.6 AuslBG deshalb, weil sie zunächst die strafrechtliche Haftung für ein fremdes Delikt ohne Vorliegen einer Mittäterschaft (§ 7 VStG) normierte und der Gesetzgeber im Gefolge der Aufhebung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof versuchte, das strafbare Verhalten näher zu definieren, wobei die Definition freilich "in grammatikalisch äußerst verwirrender Form" (so der Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 30.8.1998, Zl. UVS 30.13-43/98-15) geschehen ist, auf den das AI seinen Rechtsstandpunkt im gegenständlichen Verfahren stützt, wonach ein "Auftraggeber ... nur dann straffrei bleibt, wenn er alle drei genannten Bedingungen" des § 28 Abs.6 AuslBG "kumulativ erfüllt" (so das Schreiben des AI vom 25.1.1999 im erstbehördlichen Akt). Dabei wird freilich übergangen, dass es sich nach dem Wortlaut des § 28 Abs.6 AuslBG um alternative (nicht kumulative) Voraussetzungen handelt und nach der "Klarheitsregel" (zu dieser vgl Walter Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, 1996, RZ 131 f, Potacs, Auslegung im öffentlichen Recht, 1994, S 65 ff) der Wortlautinterpretation der Vorzug zu geben ist (die weitere Deutungsmöglichkeit, wonach § 28 Abs.6 AuslBG drei gesonderte Tatbestände normiert, wäre wohl aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen, da die bloße Untätigkeit des Auftraggebers zu einer Verdreifachung der Strafdrohung im Vergleich "zum eigentlichen Täter" führen würde). Selbst auf der Basis der Rechtsauffassung des AI wäre - unter anderem - interpretationsbedürftig, worin die "zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers" näherhin zu bestehen hätte, ob etwa ein "funktionierendes Kontrollsystem" in jener Strenge Platz greifen soll, wie es nach der Rechtsprechung des VwGH für die Verantwortlichen im Rahmen des "eigenen" Unternehmens gilt, wie weit also im Detail die Inpflichtnahme des Auftraggebers, der ja nichts anderes ist als ein Geschäftspartner des Auftragnehmers, als Quasi-Polizeiorgan geht.
 
In Zusammenschau dieser Umstände gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass es unangebracht wäre, während der - damaligen - Anlaufzeit der gegenständlichen Bestimmung die Anforderung an das Rechtsbewusstsein zu überspannen. Da der Beschuldigte vertraglich ein Verbot der illegalen Ausländerbeschäftigung vereinbarte, die illegale Ausländerbeschäftigung nicht wissentlich duldete und auch - wenngleich wenig effiziente - Kontrollmaßnahmen setzte, tritt der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung der Erstbehörde über die Geringfügigkeit des Verschuldens nicht entgegen.
 
Hinsichtlich der Tatfolgen ist entsprechend dem (durch die Aktenlage gedeckten) spruchgemäßen Tatvorwurf davon auszugehen, dass die Ausländer jeweils nur einige Stunden vor ihrer Betretung illegal zum Einsatz kamen. Ohne zu verkennen, dass auch eine geringfügige Beschäftigung dem AuslBG unterliegt und ein Einsatz illegal beschäftigter Ausländer im Ausmaß von wenigen Stunden unter gewöhnlichen Umständen nicht zu bagatellisieren ist, erscheint es in Anbetracht der Besonderheit des Falles nicht unvertretbar, hier die Tatfolgen als unbedeutend einzustufen, zumal fraglich ist, ob eine stärkere Kontrolltätigkeit des Beschuldigten einen so kurzfristig erfolgenden Einsatz der gegenständlichen Ausländer zu verhindern vermocht hätte.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. Langeder

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