Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250908/2/Kon/Pr

Linz, 16.05.2001

VwSen-250908/2/Kon/Pr Linz, am 16. Mai 2001
DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich ihrem Inhalt nach allein gegen das Strafausmaß richtende Berufung des Herrn F. S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.11.2000, GZ: 101-6/3-330114975, wegen Übertretung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), zu Recht erkannt:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das im angefochtenen Straferkenntnis festgesetzte Strafausmaß bestätigt.
  2.  

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.
 

Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber F. S. (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden verhängt.
Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz 500 S, ds 10 v.H. der verhängten Strafe zu leisten.
 
Bezüglich des von ihr festgesetzten Strafausmaßes - nur dieses wird in der Berufung bekämpft - führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 VStG begründend im Wesentlichen aus, dass das Ausmaß der verhängten Geldstrafe wie auch der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung entspreche. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Strafbemessung berücksichtigt worden, wobei von einem monatlichen Nettoeinkommen von 20.000 S und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden sei. Das geschätzte Nettoeinkommen beruhe auf einer realistischen Schätzung.
 
Als strafmildernd bzw. -erschwerend sei kein Umstand zu werten gewesen.
 
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wendet er sich gegen die Höhe der Strafe und bittet um eine "Erleichterung". Der Bw bringt vor, dass er zur Zeit nicht in der Lage sei alles zu bezahlen, weil im Winter kein gutes Geschäft gewesen wäre.
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Gemäß § 16 Abs.1 IESG begehen Arbeitgeber, die vorsätzlich die Abgabe der Erklärung verweigern, sofern die Tat nicht mit einer strengeren Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 5.000 S bis 20.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
 
Der Bw ist zunächst darauf hinzuweisen, dass, wie schon von der belangten Behörde in der Begründung zutreffend angeführt, jede Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.
 
Aufzuzeigen ist, dass der Aktenlage nach von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen ist. Dies zum einen deshalb, weil der Akt keine Strafvormerkungsliste enthält und anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses weder von einschlägigen noch anderen Verwaltungsvormerkungen auszugehen ist.
Die belangte Behörde selbst stellt in der Begründung ihres Strafausmaßes fest, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu verzeichnen gewesen wären.
 
Diese Feststellung trifft jedoch nur in Bezug auf das Vorliegen von Erschwerungsgründen zu, nicht aber auf Strafmilderungsgründe. So stellt die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw einen jedenfalls zu berücksichtigenden Strafmilderungsgrund dar.
Wenn dessen ungeachtet in der vorliegenden Berufungsentscheidung das Strafausmaß bestätigt wurde, hat dies seinen Grund darin, dass gegen den Bw die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt wurde.
Wenngleich dem angeführten Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, kann im gegenständlichen Fall übereinstimmend mit der darauf abstellenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden. Aus diesem Grund war auch die Anwendung der Rechtswohltat des § 20 VStG nicht in Betracht zu ziehen.
 
Da im Weiteren auch das Verschuldensausmaß und die Folgen der Übertretung keinesfalls als geringfügig bzw. unbedeutend zu werten sind, liegen nicht die erforderlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe unter allfälliger Erteilung einer Ermahnung gemäß § 21 VStG vor.
 
Der Bw wird abschließend darauf hingewiesen, dass sein Verhalten eine gröbliche Missachtung der Rechtsvorschriften darstellt, das eine strenge Ahndung rechtfertigt.
 
Die gegen den Bw und gesetzlich nicht unterschreitbaren Mindestausmaß verhängte Geldstrafe entspricht sohin voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat und ist keinesfalls überhöht.
Sie ist in diesem Ausmaß auch aus präventiven Gründen erforderlich.
 
Aus diesem Grunde war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.
 
zu II.:
Der Ausspruch über die Berufungskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. K o n r a t h