Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250923/11/Gu/Pr

Linz, 19.06.2001

VwSen-250923/11/Gu/Pr Linz, am 19. Juni 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Alfred Kisch, Berichter: Dr. Hans Guschlbauer, Beisitzerin: Mag. Karin Bissenberger) über die Berufung des G. P. gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.6.2000, SV96-16-1999, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird keine Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen werden bestätigt.
 
Der Rechtsmittelwerber hat zweimal 4.000 S, in Summe daher 8.000 S (entspricht 581,38 Euro), als Beitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG, § 28 Abs.1 Auslaufsatz 2. Strafrahmen AuslBG.
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 14.3.1999 in seinem Reitclub in K./Th., die polnischen Staatsangehörigen

  1. A. P., und
  2. Z. P.

beschäftigt zu haben, obwohl für die beiden Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebewilligung ausgestellt worden sei, noch die beiden Ausländer im Besitze einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien.
 
Wegen Verletzung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG wurden ihm deswegen in Anwendung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG Geldstrafen von je 20.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von je 168 Stunden sowie erstinstanzliche Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Geldstrafen auferlegt.
 
Dieses Straferkenntnis wurde dem Rechtsmittelwerber am 26.6.2000 durch Hinterlegung zugestellt.
In seiner dagegen niederschriftlich (mündlich) eingebrachten Berufung vom 26.5.2000 bekämpft er die Bestrafung im Wesentlichen mit dem Hinweis, dass die geschäftlichen Beziehungen mit den Polen von ihm nicht als Arbeit betrachtet würden.
 
Vom UVS zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufung verhalten, brachte der Rechtsmittelwerber eine Bescheinigung bei, dass er am Tage der Hinterlegung ortsabwesend gewesen ist.
 
Im Zusammenhang mit der eingeräumten Berufungsfrist und der Möglichkeit der Abholung ergibt sich, dass im Ergebnis die Berufung rechtzeitig war.
 
Laut Niederschrift vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vom 4.5.2001 hat der Rechtsmittelwerber seine gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung auf nur gegen die Strafhöhe gerichtet eingeschränkt. Der Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen.
 
Indem nur die Strafhöhe bekämpft wurde, war ein Abspruch darüber iSd § 51e Abs.3 Z2 VStG nach Anhörung des Arbeitsinspektorates ohne Verhandlung zulässig.
 
Das Arbeitsinspektorat hat zur Berufung dahingehend Stellung genommen, dass es sich um eine wiederholte Beschäftigung von illegalen Ausländern gehandelt habe und dadurch die Höhe der von der ersten Instanz ausgesprochenen Strafe angemessen sei.
 
Zur Bemessung der Strafe war zu bedenken:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
 
Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Der Strafrahmen für die vorliegenden Übertretungen ist im § 28 Abs.1 Auslaufsatz AuslBG geregelt und beträgt bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer an Geldstrafe von 10.000 S bis zu 60.000 S, im Falle erstmaliger und weiterer Wiederholung von 20.000 S bis zu 120.000 S ... .
 
Es wurde von der ersten Instanz das Verhalten des Beschuldigten in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sowohl als Wiederholungstat gewertet, was offensichtlich die Anwendung des zweiten Strafrahmens bewirkte. Zugleich wurde eine einschlägige Verwaltungsübertretung als erschwerend gewertet. Dies widerspricht dem Doppelverwertungsverbot.
 
Der Oö. Verwaltungssenat kam außer der als Erschwerungsgrund gewerteten rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe zu einer ähnlichen Gewichtung der Strafzumessungsgründe, wie sie die erste Instanz sah. Es waren ein beträchtliches Verschulden und ein mittelgewichtiger Unrechtsgehalt anzunehmen. Unter Würdigung des Einkommens von monatlich 20.000 S und der Sorgepflicht für eine Tochter bei sonstiger Vermögenslosigkeit war der zweite Strafrahmen der oben zitierten Strafanwendungsnorm anzuwenden. Weil die verhängten zweimal 20.000 S aber die Mindeststrafen darstellten, konnte auch bei Wegfall des Erschwerungsgrundes eine Herabsetzung der Strafe nicht erfolgen.
Auch im Berufungsverfahren sind keine Milderungsgründe hervorgetreten.
 
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte mit sich, dass Kraft ausdrücklich gesetzlich geregeltem Hebesatz von 20 % der bestätigten Geldstrafen (vgl. § 64 Abs.1 und 2 VStG) ein diesbezüglicher Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren vorzuschreiben war.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Mag. K i s c h
 

Beschlagwortung: Bereinigung der Doppelverwertung, Mindeststrafe bleibt