Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250929/2/Lg/Bk

Linz, 12.09.2001

VwSen- 250929/2/Lg/Bk Linz, am 12. September 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 10. April 2001, Zl. SV96-19-2001, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:
 

  1. Die (Straf)-berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S (entspricht 145,35 Euro) zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlage:
 
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs. 2, 19, 20 VStG iVm ァァ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG
 
Zu II.: ァァ 64 Abs. 1 und 2, 65 VStG
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 36 Stunden verhängt, weil er am 4.12.2000 ca. 9 Stunden, am 5.12.2000 ca. 5 Stunden und am 13.12.2000 ca. 1 Stunde die polnische Staatsbürgerin M in der Tischlerei E, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
 
 
In der Begründung wird auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates Wels vom 19.1.2001 sowie auf die niederschriftlichen Angaben des Berufungswerbers vom 20.12.2000 vor dem Gendarmerieposten hingewiesen.
 
2. In der Berufung wird ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Bw die Polin beschäftigt hat. Er sei jedoch schon seit 29.2.1997 in Pension und führe die Tischlerei nur mehr allein bzw. als Liebhaberei. Aufgrund der hohen Belastungen im Grundbuch sei er gezwungen, zusätzlich zur Pension noch Einnahmen zu erhalten. Er sei im siebzigsten Lebensjahr. Bei der Beschäftigung der Polin habe es sich lediglich um eine Aushilfstätigkeit für einige Stunden gehandelt. Es wird ersucht, im Hinblick auf die schwierige finanzielle Lage von der Strafe gänzlich, ausgenommen die Kosten des Strafverfahrens und der Berufung, abzusehen.
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut der der Anzeige beiliegenden Niederschrift mit dem Bw hat dieser am GP A angegeben, die polnische Staatsbürgerin mit dem Schnitzen von Rosetten für Stuhllehnen in seiner Tischlerei beschäftigt zu haben. Sie habe am 4.12.2000 für 9 Stunden, am 5.12.2000 für ca. 5 Stunden und am 13.12.2000 für ca. 1 Stunde in seinem Betrieb gearbeitet und dafür einen Stundenlohn von 13,- DM (91,- ATS) erhalten. Bereits Anfang August 2000 habe die Polin 3 oder 4 Tage bei ihm gearbeitet und sei ihr auch damals ein Stundenlohn von 13,- DM (91,- ATS) bezahlt und unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt worden. Er sei sich "fast sicher" gewesen, dass die Ausländerin "keine Arbeitserlaubnis besitzt"; er habe nicht danach gefragt. Es sei nicht seine Absicht gewesen Frau M für einen längeren Zeitraum zu beschäftigen. Das Arbeitsverhältnis wäre am 14. Dezember 2000 beendet worden, die Ausländerin wäre dann wieder nach Polen gefahren.
 
In der Niederschrift mit der Ausländerin wird der Bw als Arbeitgeber angeführt. Die Polin gibt an, am 4.12.2000 und 5.12.2000 jeweils ca. 9 Stunden und am 13.12.2000 etwa eine Stunde in der Tischlerei gearbeitet zu haben. Darüber hinaus habe sie auch bereits im August 2000 drei bis vier Tage, insgesamt ca. 20 Stunden, bei der Familie E gearbeitet und sei der Stundenlohn so wie im Dezember 2000, 13,- DM gewesen. Die Arbeitsstelle sei ihr von ihrer Tante vermittelt worden, die die Familie E kenne. Am Montag dem 18.12.2000 wäre sie wieder nach Polen gefahren.
 
Laut einem Aktenvermerk vom 15.2.2001 habe die Überprüfung des Tischlereibetriebes um ca 9.30 Uhr stattgefunden.
 
Die Aufforderung zur Rechtfertigung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ließ der Berufungswerber unbeantwortet.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt.
 
Im vorliegenden Zusammenhang wirkt lediglich das Schuldeingeständnis mildernd. Dieser Milderungsgrund fällt nicht so schwer ins Gewicht, dass vom außerordentlichen Milderungsrecht (ァ 20 VStG) Gebrauch zu machen wäre.
 
Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des ァ 21 Abs. 1 VStG (Absehen von der Strafe) nicht in Betracht.
 
Hinsichtlich der Möglichkeit der Erleichterung der Zahlungsmodalitäten sei auf ァ 54b Abs.3 VStG hingewiesen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. Langeder