Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250933/2/Lg/Bk

Linz, 12.09.2001

VwSen-250933/2/Lg/Bk Linz, am 12. September 2001

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 21. Mai 2001, Zl. SV96-10-2001, wegen einer Übertretung des AuslBG, zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist im ersten Absatz wie folgt zu ändern:
 
"Der Beschuldigte hat am 27.3.2001 in seiner Fischbrathütte in G die kroatische StA. L beschäftigt, ohne dass ihm eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt worden war oder die Ausländerin eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaß."
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
Zu I.: ァ 66 Abs. 4 AVG iVm ァァ 24, 16 Abs. 2, 19, 20, VStG iVm ァァ 3 Abs. 1, 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG.
Zu II.: ァ 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 5.000 S bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt, weil er am 27.3.2001 in seiner Fischbrathütte in G die kroatische StA. L, beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des AI für den 19. Aufsichtsbezirk vom 27.3.2001. Hinsichtlich des Verschuldens sei festzustellen, dass dem Beschuldigten als Gewerbetreibendem die Bestimmungen des AuslBG bekannt sein müssen. Die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts wird auf das Geständnis und die kurze Beschäftigungsdauer gestützt.
 
2. In der Berufung wird vorgebracht:
 
"Wie schon bei der Strafverhandlung gesagt, liegt meines Erachtens in diesem Fall keine illegale Ausländerbeschäftigung vor. Dass es sich um eine einmalige Aushilfe handelt, kann nachgewiesen werden. Jedes Jahr, vor Beginn der Saison wird beim erwähnten Standort der Garten gereinigt und eine große Reklametafel montiert (für Reinigungsarbeiten, die den Verkaufsstand innen betreffen, ist die Person, die den Verkaufsstand führt zuständig). Für diese Arbeit fehlte mir eine Person. Eine bei mir beschäftigte Ausländerin wußte eine Bekannte (die nachweislich bei einem Arzt beschäftigt ist), die uns für die Zeit helfen könnte. Diese Person habe ich nicht um eine Arbeitsbewilligung gefragt (weil sie ohnehin teilzeitbeschäftigt ist). Das war mein Fehler. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich dafür bestraft werden muß. Ich habe bis heute keine Vorstrafen. Ich habe noch nie einen Ausländer beschäftigt illegal und werde dies auch in Zukunft nicht tun."
 
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
 
Laut Anzeige des AI Wels vom 4.4.2001 wurde bei der Fischbrathütte des Bw die gegenständliche Ausländerin beim Reinigen des Gastgartens ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere angetroffen.
 
Gegenüber den Kontrollorganen sagte der Bw laut Niederschrift vom 27.3.2001 aus, die Ausländerin arbeite seit heute den 27.3.2001 bei ihm, um den Gastgarten zu reinigen. Sie sei erst seit ca. 20 Minuten hier. Bezahlt bekomme sie 100 S in der Stunde. Die Unterschrift wurde vom Bw verweigert.
 
Laut Personenblatt gab die Ausländerin an:
Wohnadresse: K. Ich arbeite derzeit für: H, Fischbraterei, G. Beschäftigt seit: 27.3.2001. Ich erhalte: 100 S/Stunde. Tägliche Arbeitszeit: bis Mittag. Der Chef heißt: H.
 
In der Niederschrift vom 27.3.2001 vor der BH Gmunden gab die Ausländerin an, sie habe heute bei der Fischbraterei geholfen. Sie hätte dafür 100 S/Std. erhalten. Zudem sei sie bei einem Arzt seit ca. 2 Jahren geringfügig beschäftigt. Chef der Fischbraterei sei Herr H aus D.
 
Der Bw vertrat anlässlich der Strafverhandlung am 21.5.2001 vor der BH Gmunden die Auffassung, es liege seines Erachtens keine illegale Beschäftigung vor. Die Ausländerin habe ihm lediglich kurze Zeit ausgeholfen (einen Vormittag, ca. 3 Stunden). Er hätte der Kroatin für ihre Tätigkeit nur 300 S bezahlt. Er könne sich nicht vorstellen, dass dies eine illegale Ausländerbeschäftigung ist.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:
 
Strittig ist im gegenständlichen Fall lediglich die Rechtsfrage, ob ein (in persönlicher Abhängigkeit erbrachter) Arbeitseinsatz in der Dauer von drei Stunden gegen Entlohnung eine Beschäftigung iSd AuslBG bildet. Da dies - im Gegensatz zur Meinung des Bw - der Fall ist, ist die Tat dem Bw in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind (insbesondere wirkt die Rechtsunkenntnis des Bw, eines Gewerbetreibenden, nicht entschuldigend) auch in subjektiver - Hinsicht zuzurechnen. Zur Bemessung der Geldstrafe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts die Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Da die Tat zumindest hinsichtlich der Schuld nicht hinter dem deliktstypischen Ausmaß zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des ァ 21 Abs. 1 VStG aus.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. Langeder

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