Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260263/2/WEI/Bk

Linz, 27.07.2001

VwSen-260263/2/WEI/Bk Linz, am 27. Juli 2001

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung der M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. August 2000, Zl. 501/WA99017C, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990 idF BGBl Nr. 74/1997) zu Recht erkannt:
 
 
I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
 
II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters von Linz als Bezirksverwaltungsbehörde wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
 
"Die Beschuldigte, Frau M hat in der Zeit zwischen 17.03.1997 und 14.08.1997 in L, auf dem Grdst. Nr. , KG K, in der Schutzzone II (nahes Einzugsgebiet) des Schutzgebietes für das Grundwasserwerk S nördlich der Straße A einen Zubau zum bestehenden Wohnhaus im Rohbau einschließlich Dachdeckung errichtet, der gemeinsam mit dem Altbau eine Grundfläche von mehr als 138 m2 aufweist, obwohl gemäß dem Schutzgebietsbescheid des Bundesministers für Land- und Forstswirtschaft vom 23.06.1953, Zl. 96.513/58-54.343/53, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.06.1976, Wa-1631/3-1976, gemäß Z. 2 der Verbotstatbestände für die Schutzzone II die Errichtung von Zubauten über eine gesamte Fläche von 120 m2 je Liegenschaft in höchstens zweigeschoßiger (einschließlich Dachausbau) Bauweise nördlich der Straße A verboten ist.
 
Die Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 lit. k Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 1959/215 i.d.F. BGBl. 1996/795 (kurz: WRG 1959), in Verbindung mit dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23.06.1953, Zl. 96.513/58-54.343/53, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14.06.1976, Wa-1631/3-1976, begangen und wird über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 2 Einleitungssatz eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Euro 726,73) verhängt.
 
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen.
 
Die Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind S 1.000,-- (Euro 72, 67), zu leisten."
 
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das die Bwin am 14. August 2000 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die am 28. August 2000 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung vom 26. August 2000, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und offenbar hilfsweise das Absehen der Strafe angestrebt wurde.
 
2.1. In der Berufung wird materiell und formelle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Im Punkt 1 bekämpft die Berufung die Darstellung auf Seite 4 Punkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses, wonach die Bwin von der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht hätte. Auf das Schreiben vom 12. April 2000 hätte die Bwin mit ihrem Lebensgefährten vorgesprochen und Stellung genommen, ein Protokoll wäre aber nicht verfasst worden.
 
Im Punkt 2 bestreitet die Bwin die ihr im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene vorsätzliche Tatbegehung. Sie wäre mehrmals telefonisch aufgefordert worden, zumindest eine Teilfertigstellungsanzeige abzugeben. Dieser Aufforderung wäre sie am 20. September 2000 nachgekommen. Der Lebensgefährte der Bwin hätte bezüglich einer wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung Kontakt aufgenommen und die Vorgangsweise mit der Referentin der belangten Behörde erörtert.
 
2.2. Die belangte Strafbehörde hat ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt und trat der Berufung im Vorlageschreiben mit folgenden Klarstellungen entgegen. Die Vorsprache am 2. Mai 2000 hätte den angekündigten Entfernungsauftrag, nicht aber die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zum Gegenstand gehabt, hinsichtlich die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden wäre. Es wäre bei der Besprechung ausschließlich um die Klärung der Frage einer Ausnahmegenehmigung von den Verbotsbestimmungen des Schutzgebietsbescheides gegangen. Da es sich nur um eine von der Bwin initiierte Besprechung zum Thema "Entfernungsauftrag" handelte, wäre kein Protokoll angefertigt worden. Der Vorwurf der vorsätzlichen Tatbegehung ergäbe sich aus den im Straferkenntnis angeführten Gründen und hätte keinen Bezug zur Teilfertigstellungsanzeige der Bwin.
 
3. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenats hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der dem Schuldspruch zugrunde liegende, wesentliche Sachverhalt nicht strittig ist. Zur Tatfrage und zum bisherigen Verfahrensgang wird grundsätzlich auf die unbedenkliche Darstellung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Das nach einem mängelfreien Verfahren erlassene Straferkenntnis enthält hinreichende Tatsachenfeststellungen und hat auch in rechtlicher Hinsicht den Schuldspruch schlüssig begründet. Dennoch war es von Amts wegen aus rechtlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem Strafaufhebungsgrund der Strafbarkeitsverjährung aufzuheben.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Gemäß § 137 Abs 2 lit k) WRG 1959 in der Fassung vor der am 1. Oktober 1997 wirksam gewordenen WRG-Novelle 1997 (BGBl I Nr. 74/1997) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen,
 
wer den gemäß §§ 34 Abs 1 und 2, 35 und 37 WRG 1959 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren geschaffenen Anordnungen zuwiderhandelt.
 
Gemäß Z 2 der Bestimmungen für die Schutzzone II des Wasserschutzgebietsbescheids für das Wasserwerk S (Bescheid des BMfLF vom 23.06.1953, Zl. 96.513/58-54.343/53, idFd Bescheids des LH von Oö. vom 14.06.1976, Zl. Wa-1631/3-1976) sind in der Zone II (weiteres Einzugsgebiet) nördlich der Straße A Neubauten (mit Ausnahme des Wiederaufbaus nach Katastrophen) sowie Zubauten über eine gesamte Fläche von 120 m2 je Liegenschaft verboten.
 
Diese bescheidförmige Anordnung untersagt demnach in der Schutzzone II das Errichten von Bauten bzw. Zubauten, wenn dabei eine bebaute Gesamtfläche von 120 m2 je Liegenschaft überschritten wird. Nach den durch die Aktenlage hinreichend dokumentierten Feststellungen der belangten Behörde hat die Bwin einen Zubau ausgeführt, der gemeinsam mit dem Altbau eine Grundfläche von mehr als 138 m2 aufweist, wodurch die in der Schutzzone zulässige Gesamtfläche wesentlich überschritten wurde. Die belangte Behörde hat deshalb auch mit Bescheid vom 9. Juni 2000 einen wasserpolizeilichen Entfernungsauftrag auf der Grundlage des § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 erlassen.
 
4.2. Obwohl das angefochtene Straferkenntnis inhaltlich nicht beanstandet werden kann, musste der unabhängige Verwaltungssenat mit Aufhebung vorgehen, zumal nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass mittlerweile Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG eingetreten ist.
 
Gemäß § 31 Abs 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn nach dem im § 31 Abs 2 VStG bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Nach § 31 Abs 2 VStG ist die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat. Ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
 
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Bwin die in der Schutzzone II des Wasserschutzgebietes S verbotene Errichtung eines zu großen Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grdst. Nr., KG K, in der Zeit zwischen 17. März 1997 und 14. August 1997 angelastet. Die strafbare Tätigkeit wurde nach dieser zeitlichen Eingrenzung spätestens am 14. August 1997 abgeschlossen. Die Verjährungsfrist ist daher von diesem Zeitpunkt der Beendigung des strafbaren Verhaltens zu berechnen. Der weiter rechtswidrige Zustand des Bestehens einer zu großen verbauten Fläche von mehr als 120 m2 wird nicht von der gegenständlich anzuwendenden Strafbestimmung erfasst. Es kann insofern kein Dauerdelikt angenommen werden, das den Beginn der Verjährung hinausschieben könnte.
 
Das Straferkenntnis wurde noch knapp innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist der Bwin am 14. August 2000 zugestellt. Aber bereits bei Einbringung der Berufung am 28. August 2000 war die Strafbarkeit der gegenständlich angelasteten Tat gemäß § 31 Abs 3 Satz 1 iVm Abs 2 VStG verjährt. Aus Anlass der rechtzeitig eingebrachten Berufung war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung einzustellen, weil damit ein Umstand vorliegt der die an sich gegebene Strafbarkeit der Tat nachträglich aufhebt.
 
5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.
 
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausna4hmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. W e i ß
 

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