Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260265/2/WEI/Bk

Linz, 03.08.2001

VwSen-260265/2/WEI/Bk Linz, am 3. August 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung der M, vom 11. Dezember 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. November 2000, Zl. Wa 96-33/05-2000/SF/RA, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 3 Z 8 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 259/1959 idFd WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999) zu Recht erkannt:
 
I. Die Strafberufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafausspruch bestätigt.
 
II. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 1.200,-- (entspricht 87, 21 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde die Berufungswerberin (Bwin) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:
 
"Sie sind am 19.6.2000, die Durchführungsfrist wurde mit 15. April 2000 festgelegt, dem bescheidmäßigen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10.5.1999, Wa10-1100/12-1998/HH, in Verbindung mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (Berufungsentscheidung) vom 30.11.1999, Wa-103922/7-1999-Pan/Ze, nachstehend angeführten Aufträgen noch nicht nachgekommen.
 

1. Die auf dem Gst.Nr. , Kat.Gem. O, Gemeinde B, hergestellte Verrohrung (Durchmesser 80 cm) des F auf einer Länge von 2,5 lfm im Anschluss an die ebenfalls konsenslos errichtete 11,5 lfm lange Verrohrung ist zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.
 
2. Die im Bereich der östlichen Breitseite der Hütte, Gst.Nr. , Kat.Gem. O Gemeinde B, errichtete 4,44 m lange, im Mittel 1,0 m hohe und ca. 30 cm starke Stützmauer aus Ortbeton ist zu entfernen.
 
3. Die im linken Ufer des F, abwärts der unter 2. beschriebenen Mauer, hergestellte 13,5 m lange Stützmauer ist zu entfernen und der frühere zustand wieder herzustellen."
 
 
Durch diesen Tatvorwurf erachtete die belangte Strafbehörde den § 137 Abs 3 Z 8 iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 idgF als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 137 Abs. 3 Ziff. 8. WRG 1959" (gemeint: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe von S 6.000,-- (436, 04 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 600,-- (43, 60 Euro) vorgeschrieben.
 
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis am 1. Dezember 2000 eigenhändig übernommen hat, richtet sich die rechtzeitige Strafberufung vom 11. Dezember 2000, die am 13. Dezember 2000 bei der belangten Behörde einlangte. Inhaltlich führt die Bwin nach Bezeichnung des Straferkenntnisses aus:
 
"Gegen die Höhe der verhängten Strafe erhebe ich Berufung. Die recht hohe Strafe stellt für mich unter Berücksichtigung meiner wirtschaftlichen Verhältnisse eine hohe Belastung dar.
 
Ich bin leider erst jetzt bewußt, dass ich sehr viel falsch gemacht habe, ich wurde schlecht beraten und hatte mein ungesetzliches Vorgehen nicht richtig erkannt.
 
Unter Berücksichtigung auch meiner Einsicht in mein fehlerhaftes Verhalten, bitte ich Sie um Herabsetzung der Höhe der Strafe."
 
2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t:
 
2.1. Im Straferkenntnis der belangten Behörde wird festgestellt, dass der Bwin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 10. Mai 1999, Zl. Wa10-1100/12-1998/HH, wegen der Errichtung von Anlagen im Hochwasserabflussbereich des F zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes folgende Maßnahmen aufgetragen wurden:
 
1. Die auf dem Gst.Nr. , Kat.Gem. O, Gemeinde B, hergestellte Verrohrung (Durchmesser 80 cm) des F auf einer Länge von 2,5 lfm im Anschluss an die ebenfalls konsenslos errichtete 11,5 lfm lange Verrohrung (Vollstreckungsverfahren anhängig!) ist zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.
 
2. Die im Bereich der östlichen Breitseite der Hütte, Gst.Nr., Kat.Gem. O, Gemeinde B, errichtete 4,44 m lange, im Mittel 1,0 m hohe und ca. 30 cm starke Stützmauer aus Ortbeton ist zu entfernen.
 
3. Die am linken Ufer des F, abwärts der unter 2. beschriebenen Mauer, hergestellte 13,5 m lange Stützmauer ist zu entfernen und der frühere Zustand wieder herzustellen.
 
Die Durchführungsfrist für diese aufgetragenen Maßnahmen wurde mit 20. Juli 1999 festgelegt.
 
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. November 1999, Zl. Wa-103922/7-1999/Pan/Ze, wurde die von der Bwin gegen den oben zitierten Auftragsbescheid eingebrachte Berufung abgewiesen, die Durchführungsfrist aber aus diesem Anlass mit 15. April 2000 neu festgelegt.
 
2.2. Über Anfrage der belangten Behörde teilte die Bwin mit Schreiben vom 19. Juni 2000 mit, dass die vorgeschriebene Entfernung nicht erfolgt wäre. Die belangte Behörde leitete daraufhin das Verwaltungsstrafverfahren ein, in dem sich die Bwin mit Schreiben vom 26. August 2000 rechtfertigte. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass einseitige Maßnahmen gesetzt worden wären. Andere Personen hätten auch bauliche Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich vorgenommen und die errichtete Betonmauer diene der Befestigung des Geländes zur Zufahrt.
 
Auf weitere strafbehördliche Anfrage zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erklärte die Bwin mit Schreiben vom 26. September 2000, dass ihr durch zusätzliche Vorschriften und das lange Hinauszögern der Wasserrechtbehörde ein Schuldenberg von S 1,128.688,-- angewachsen wäre. Das Haus wäre viel teurer gekommen. Sie verdiene monatlich S 12.260,--, wovon sie S 10.400,-- an die Bank zahlen müsste. Überdies hätte sie Stromkosten von S 640,-- für die Wohnung Untersee 5 und von S 300,-- für das Haus. Sie bitte daher um Nachlass der Strafe.
 
2.3. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene Straferkenntnis. Sie hielt der Bwin entgegen, dass ihre Rechtfertigung nicht stichhältig wäre und die von ihr erwähnten Baumaßnahmen mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun hätten.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der Sachverhalt unbestritten feststeht und lediglich die Strafhöhe angefochten wurde.
 
4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Beim gegenständlichen Tatzeitraum im Jahr 2000 war das WRG 1959 in der ab dem 1. Jänner 2000 geltenden Fassung der am 17. August 1999 kundgemachten WRG-Novelle 1999, BGBl I Nr. 155/1999, anzuwenden.
 
Gemäß § 137 Abs 3 Z 8 WRG 1959 idFd WRG-Novelle 1999 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 500.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen,
 
wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.
 
Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
 
Unter "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht2, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175). Auch fortgeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen oder Anlagen sind (nachträglich) bewilligungspflichtig.
 
4.2. Im vorliegenden Fall ist der Schuldspruch der belangten Behörde mangels Anfechtung durch die Bwin in Rechtskraft erwachsen. Er unterliegt daher nicht mehr der Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat. Lediglich die Straffrage ist noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Die belangte Strafbehörde wertete eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 1996 (Strafverfügung vom 10.07.1996, Zl. Wa 96-14-1996) als erschwerend und das Geständnis der Bwin als mildernd.
 
Der erkennende Verwaltungssenat kann die von der belangten Behörde herangezogenen Strafzumessungsgründe nicht als rechtswidrig erkennen. Vielmehr erscheint ihm die gegenständlich verhängte Strafe auch unter Berücksichtigung der sehr ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Bwin noch als milde. Der Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 sieht nunmehr sogar Geldstrafe bis zum Betrag von S 500.000,-- vor. Der Unrechtsgehalt der Nichterfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wird vom Gesetzgeber damit noch wesentlich höher eingeschätzt als früher. Der noch vor der WRG-Novelle 1999 geltende Strafrahmen für die analoge frühere Übertretung des § 137Abs 4 lit i) WRG 1959 betrug noch S 250.000,--.
 
Die gegenständlich ausgesprochene Strafe beträgt demnach lediglich 1,2 % des anzuwendenden Strafrahmens. Bei einer so geringen Strafhöhe bedarf es angesichts einer einschlägigen Vorstrafe keiner weiteren Erörterungen zur Frage der Strafminderung. Überdies ist die Bwin darauf aufmerksam zu machen, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Betrachtung eigentlich für die drei vorgeworfenen Punkte im Spruch auch drei verschiedene Übertretungen annehmen und damit auch drei Strafen hätte aussprechen müssen. Indem sie diese Kumulation unterlassen hat - die rechtskräftige Schuldfrage ist nicht mehr korrigierbar - ist die belangte Behörde der Bwin im Ergebnis sehr entgegengekommen.
 
Eine Herabsetzung der Strafe erscheint daher unvertretbar, selbst wenn man von besonderer Einsicht der Bwin ausgehen wollte. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Im Ergebnis war daher der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Ergebnis hatte die Bwin gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
 
Dr. W e i ß
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