Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280044/4/Schi/Ka

Linz, 15.02.1996

VwSen-280044/4/Schi/Ka Linz, am 15. Februar 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des F S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9.1.1995, Ge-96-170-1994, wegen Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis vom 9.1.1995, Ge96-170-1994, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung nach § 31 Abs.2 lit.p ANSchG iVm § 35 Abs.2 AAV ein Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) kostenpflichtig verhängt, weil er, wie bei einer Besichtigung am 25.10.1994 der Betriebsstätte in G, vom Arbeitsinspektor Ing. P B festgestellt wurde, die Furnierpresse (P O, Spezialmaschinenfabrik, Lambach, Oberösterreich, Modell JU 50, Masch Nr.979, Bj.1969) ohne eine Not-Aus-Reißleine verwendet habe.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Schriftsatz vom 19.1.1995 bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land Berufung erhoben; die Berufung wurde am 23.2.1995 der Post zur Beförderung übergeben und ist am 24.2.1995 bei der BH Steyr-Land eingelangt.

3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.3. Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann.

Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder die über die Berufung (im gegenständlichen Fall ist dies der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zu entscheiden hat.

4.2. Das angefochtene Straferkenntnis wurde, wie aus der Beurkundung am Zustellnachweis im Akt hervorgeht, dem Bw am 12. Jänner 1995 zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war demnach Donnerstag, der 26. Jänner 1995.

4.3. Die vom Bw bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land eingebrachte Berufung vom 19. Jänner 1995 wurde erst am 23.

Februar 1995 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht deutlich aus dem Post- Datumsstempel auf dem Zustellkuvert zur diesbezüglichen Briefsendung (Aufgabepostamt 4463 Großraming) hervor.

4.4. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

Auch enthielt das angefochtene Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

4.5. Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Der Bw hat sich dazu jedoch bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht geäußert.

4.6. Es steht somit fest, daß das angefochtene Straferkenntnis dem Bw am 12.1.1995 an der Adresse L rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 23.2.1995 der Post zur Beförderung übergebene Berufung eindeutig verspätet.

4.7. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen ohne öffentliche mündliche Verhandlung die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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