Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280157/8/Schi/Ka

Linz, 04.03.1996

VwSen-280157/8/Schi/Ka Linz, am 4. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des Dir. H S, vertreten durch Rechtsanwälte H und Partner, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Landeshauptstadt Linz vom 27.9.1995, Zl.502-32/Sta/94/930 wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.) und 2.) je 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen je 33 Stunden) gemäß § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 8 Abs.1 der Allg.

Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) kostenpflichtig verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der AG mit dem Sitz in L und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten habe, daß am 2.2.1993 - wie anläßlich einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates für den 12. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - in der von der oa Firma betriebenen Filiale "L AG" in der Verkaufsraum, in dem ständige Arbeitsplätze für Arbeitnehmer eingerichtet waren, 1.) entgegen § 8 Abs.1 der AAV, wonach Arbeitsräume Lichteintrittsflächen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche betragen muß, keine ins Freie führende Lichteintrittsflächen wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln aufwies; 2.) entgegen § 8 Abs.1 der AAV, wonach mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel Fußbodenfläche des Raumes vorhanden sein muß, keine in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung aufwies. Der Beschuldigte habe hiedurch Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz iVm § 8 Abs.1 AAV begangen.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch H und Partner, Rechtsanwälte in mit Schriftsatz vom 23.10.1995, eine zulässige Berufung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bauwirtschaftsamt als Bezirksverwaltungsbehörde) eingebracht; diese Berufung wurde samt Akt mit Schreiben vom 30.10.1995 dem O.ö. Verwaltungssenat am 6.11.1995, vorgelegt.

3. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

4.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 30.11.1995 die gegenständliche Berufung gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG die gegenständliche Berufung dem Arbeitsinspektorat f.d. 12.

Aufsichtsbezirk in Leoben zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 15.12.1995 hat das Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk in Leoben eine Stellungnahme abgegeben; diese Stellungnahme ist am 20.12.1995 beim O.ö.

Verwaltungssenat eingelangt.

Mit Schreiben vom 4.1.1996 wurde diese Stellungnahme dem ausgewiesenen Vertreter des Bw zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 23.1.1996, eingelangt beim O.ö.

Verwaltungssenat am 24.1.1996, hat der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben und beantragt, der Berufung Folge zu geben.

4.3. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat am 2.2.1993 begangen bzw festgestellt wurde. Mit Ablauf des 2.2.1996 ist somit im gegenständlichen Fall Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

5. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schieferer

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