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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280166/8/Kon/Fb

Linz, 31.05.1996

VwSen-280166/8/Kon/Fb Linz, am 31. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn F G, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Oktober 1995, Ge96-46-1995-Pa, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 340/1994 iVm dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

I. Der sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtenden Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich des Strafausmaßes bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, ds 3.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Der Beschuldigte, Herr F G, geb. am 31.3.1955, wh. in W, hat es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der 'F G Ges.m.b.H.' (Maler- und Anstreichergewerbe im Standort W) zu vertreten, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, daß am 24. Mai 1995 bei der Baustelle 'L, Neubau Wohnanlage G, P' mehrere Arbeitnehmer des Betriebes auf einem mehretagigen Metallrohrgerüst mit dem Anbringen des Vollwärmeschutzes beschäftigt waren, obwohl auf diesem Gerüst keine sicher begehbaren Aufstiege oder Zugänge vorhanden waren, die ein gefahrloses Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen des Gerüstes ermöglichen.

Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 58 Abs 7 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr.

340/1994, in Verbindung mit § 118 Abs 3 und 130 Abs.1 Ziffer 16 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl.Nr.450/1994, jeweils i.d.g.F.; Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 15.000,-- 2 Tagen § 130 Abs.1 Z.16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Ferner sind gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.500,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird mit S 200,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 16.500,-- Schilling.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." In bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß führt die belangte Behörde begründend aus, daß dieses unter Berücksichtigung des Schutzzweckes der Norm, nämlich die Arbeitnehmer vor physischen als auch psychischen Beeinträchtigungen zu bewahren in dieser Höhe festzulegen gewesen wäre.

Milderungsgründe seien keine vorgelegen, vielmehr sei als erschwerend zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits zweimal wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden sei. In Anbetracht der erhobenen Einkommens, Vermögens- und Familienverhältnisse, wonach der Bestrafte über ein Nettoeinkommen von monatlich 30.000 S verfüge, ein Doppelhaus mit ca 30 Joch Nutzgrund sowie einen Malereibetrieb besitze und sorgepflichtig für seine Gattin und drei Kinder sei, sei die verhängte Strafe auch wirtschaftlich zumutbar. Vom Ausmaß sei der Strafbetrag ausreichend, um eine spürbare Präventivwirkung zu erzielen.

Zur Begründung seiner sich ausschließlich gegen die Strafhöhe wendenden Berufung verweist der Bestrafte auf seine gegenüber der belangten Behörde erstattete Stellungnahme vom 24.6.1995. In dieser bringt er vor, daß beim gegenständlichen Bauvorhaben das Gerüstaufstellen zwischen den vorhandenen Wintergärten und Glasterrassen wegen der Länge des Gerüstes sehr schwierig gewesen wäre. Seine Mitarbeiter hätten daher keine Aufstiegskörbe montieren können und seien zum Teil von Fenster und von außen aufgestiegen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber in der eingangs zitierten Gesetzesstelle des § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Macht die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes (§ 19 VStG) Gebrauch, kann ihr Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung nicht vorgeworfen werden. Nach den begründenden Ausführungen zur Strafhöhe, hat die belangte Behörde auf die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG voll Bedacht genommen, sodaß ihr nicht zuletzt auch in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens gemäß § 130 Abs.1 ASchG eine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung des Strafausmaßes nicht anzulasten ist. Insbesondere im Hinblick darauf, daß der Berufungswerber bereits zweimal wegen einer gleichgearteten Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft worden ist und sich mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung eine beträchtliche Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter, wie Leben und körperliche Integrität der Arbeitnehmer, verbindet, erweist sich die verhängte Strafe der Höhe nach als angemessen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe, wie dies der Berufungswerber begehrt, ist in in Anbetracht seiner einschlägigen Vormerkungen aus Präventionsgründen nicht zu vertreten.

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen war.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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