Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280175/2/Kon/Fb

Linz, 23.04.1996

VwSen-280175/2/Kon/Fb Linz, am 23. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn H H, G H, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. Dezember 1992, X-23480-1992, wegen Übertretung des Mutterschutzgesetzes (MSchG), BGBl.Nr. 221/1979 idF BGBl.Nr. 450/1990, zu Recht erkannt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 27 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten H H in seiner Eigenschaft als gemäß § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter (Bereich Marktleiter im "D" in T, W) der "D" in T, D WarenhandelsgesmbH & Co in D, dafür verantwortlich zu sein, daß in diesem Markt die werdende Mutter C W, geb. 1.8.1960, am 17.4.1992 entgegen dem § 6 Abs.1 MSchG bis 20.56 Uhr beschäftigt wurde, wie weiters die genannte werdende Mutter an fünf datumsmäßig angeführten Tagen entgegen den Bestimmungen des § 8 MSchG mehr als 9 Stunden beschäftigt wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 MSchG bzw § 37 Abs.1 iVm § 8 MSchG und § 4 Abs.10 AZG wurden über den Beschuldigten gemäß § 37 Abs.1 MSchG Geldstrafen in der Höhe von 4.000 S bzw 8.000 S verhängt. Das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 120 bzw 168 Stunden.

In Entscheidung über die dagegen erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 27 Abs.1 VStG ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Die dem Beschuldigten angelastete Tat wurde im D Markt T und sohin im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land begangen. Der Tatvorwurf wurde gegen den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als der für die Filiale T bestellte verantwortliche Beauftragte im Sinne der Bestimmungen des § 9 Abs.2 und 4 VStG erhoben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0055, wie auch mit dem im gegenständlichen Verfahren zusammenhängenden Erkenntnis vom 22. September 1995, Zl. 93/11/0233, rechtlich zum Ausdruck gebracht hat, ist im Fall der Bestellung eines Filialleiters zum verantwortlichen Beauftragten für den Bereich der Filiale diese jener Ort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Somit sei der Ort der Filiale Tatort.

Aufgrund dieser Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis auch den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg, betreffend die gegenständliche Berufung, wegen dessen örtlicher Unzuständigkeit aufgehoben. Daraus folgt, daß auch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn, der das Strafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gemäß § 27 VStG übertragen wurde, zur Ahndung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen örtlich unzuständig gewesen ist. Die Übertragung des Strafverfahrens gestützt auf § 27 VStG ist nämlich rechtswidrigerweise erfolgt. Aus diesem Grund war ohne unter anderem auf die Rechtswirksamkeit der Bestellung des Beschuldigten zum verantwortlichen Beauftragten näher einzugehen, wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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