Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280190/8/Ga/La

Linz, 20.12.1996

VwSen-280190/8/Ga/La             Linz, am 20. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des ARBEITSINSPEKTORATES für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 15. Jänner 1996, Zl. Ge96-21-1995, betreffend die Einstellung eines wegen des Verdachtes der Übertretung des Arbeitszeitgesetzes eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens (Spruchpunkt II. Z2), zu Recht erkannt: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4 VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51d, § 51e Entscheidungsgründe:

1. Dem unabhängigen Verwaltungssenat liegt folgender Sachverhalt vor: Mit Strafverfügung vom 2. Juni 1995 (Faktum 1.) wurde gegen Herrn E A als Arbeitgeber (in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Ges.m.b.H. & Co) das Verwaltungsstrafverfahren mit dem Vorwurf eingeleitet, er habe dafür einzustehen, daß, wie am 21. Februar 1995 auf der A8, Grenzübergang Suben, festgestellt worden sei, ein namentlich bezeichneter Lenker des LKW ... das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, dem Kontrollbeamten nicht vorlegen habe können. Dadurch habe er § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art. 15 Abs.7 und Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr übertreten.

Diesen Vorwurf stützte die belangte Behörde auf Punkt 1. der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichts bezirk (AI) vom 27. Februar 1995. Nach Einspruch des Beschuldigten gegen diese Strafverfü§gung gab die belangte Behörde im Zuge des daraufhin eingeleiteten ordentlichen Ermittlungsverfahrens dem als Amtspartei daran beteiligten AI mit Schreiben vom 21. Dezember 1995 bekannt, daß das Strafverfahren zu dem oben beschriebenen Tatvorwurf auf Grund neu gewonnener Rechtsan sicht einzustellen sein werde. Es habe sich nämlich heraus gestellt, daß es sich vorliegend um ein alleiniges Fehl verhalten des Lenkers handle; daraus könne im Grunde der Vorschrift gemäß Art. 15 Abs.7 der VO (EWG) Nr.3821/85 eine Pflichtverletzung für den Arbeitgeber nicht erwachsen. Das Arbeitsinspektorat ging auf diese Rechtsmeinung nicht ein, sondern teilte mit Schreiben vom 8. Jänner 1996 der Strafbehörde lediglich mit, daß der zugrundeliegende Strafantrag vollinhaltlich aufrechterhalten werde, dies mit der alleinigen Begründung, daß "zur Sache nichts wesentlich Neues vorgebracht" worden sei. In der Folge stellte die belangte Behörde mit Spruch punkt II.2. des angefochtenen Bescheides das in Rede stehen de Verwaltungsstrafverfahren unter Zugrundelegung der oben dargelegten Rechtsansicht ein. Nur dagegen richtet sich die vorliegende Berufung mit dem (zumindest erschließbar innewohnenden) Antrag, den Ein stellungsbescheid aufzuheben und den beschuldigt gewesenen Arbeitgeber gemäß dem ursprünglichen Strafantrag zu bestra fen. In den Berufungsgründen setzt sich die Amtspartei neuerlich mit der im angefochtenen Bescheid einläßlich ausgebreiteten Rechtsansicht der belangten Behörde nicht auseinander.

2.  Über diesen - nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den zu Zl. Ge96-21-1995 mit der Berufung vorgelegten Verfah rensakt und nach Anhörung der Beschuldigtenpartei - als maßágebend festzustellenden Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

2.1. Gemäß § 28 Abs.1b AZG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine mit Geldstrafe (3.000 S bis 30.000 S, im Wiederholungsfall 5.000 S bis 50.000 S) zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wenn sie gemäß Z2 dieser Vorschrift "die Pflichten betreffend das Kontrollgerät und das Schau blatt gemäß Art. 3 Abs.1, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs.1 bis 3, 5 oder 7 oder Art. 16 der VO EWG 3821/1985 verletzen".

Gemäß dem als verletzt vorgeworfenen Art. 13 eben dieser Verordnung müssen der Unternehmer und die Fahrer für das ordnungsgemäße Funktionieren und die richtige Verwendung des Kontrollgeräts sorgen. Gemäß dem gleichfalls als verletzt vorgeworfenen Art. 15 Abs.7 der Verordnung muß der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

2.2. Der Beurteilung des Berufungsfalles ist nun diese Rechtslage nach Maßgabe des jüngst ergangenen Erkenntnisses des VwGH vom 25. Juni 1996, 96/11/0062 - 0065, zugrunde zulegen. Mit diesem, die Beschwerde des Bundesministers fAS abweisenden Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof - ein schlägige Judikate lagen bis dahin nicht vor - die erstmalig vom O.ö. Verwaltungssenat gefällte Rechtsprechung zu § 28 Abs.1b Z2 AZG iV mit den in der VO EWG 3821/1985 nieder gelegten Verpflichtungen des Unternehmers und der Fahrer (vgl das h Erk vom 29.1.1996, VwSen-280152 bis -280155/6/Le/ La) bestätigt.

2.3. Mit der tragenden Begründung des zit. VwGH-Erk ist somit auch für den vorliegenden Fall rechtlich klargestellt, daß die hier als verletzt zugrundegelegte Gebotsnorm des Art. 15 Abs.7 der VO EWG 3821/1985 gleichfalls ausschließálich Verpflichtungen der FAHRER (= der Arbeitnehmer) statu iert. Art. 13 hingegen ist lediglich eine das Kapitel IV leg.cit. (Benutzungsvorschriften) einleitende Bestimmung und hat nicht die Qualität eines Verwaltungsstraftatbestandes. Den Arbeitgeber treffen daher in Ansehung des Art. 13 und des Art. 15 Abs.7 der zit. Verordnung keine Pflichten. Aus diesem Grund aber ist ausgeschlossen, daß gegen ihn um ständehalber nach § 28 Abs.1b Z2 AZG Verwaltungsstrafen ver hängt werden können,  weshalb wie im Spruch zu entscheiden war. Gemäß § 51e Abs.1 VStG konnte die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

3.  Eine Kostenpflicht des berufungsführenden Arbeits inspektorats sieht das Gesetz in Fällen wie diesen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsge richtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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