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VwSen-280197/9/Kon/Fb

Linz, 27.11.1996

VwSen-280197/9/Kon/Fb Linz, am 27. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des A H, G, W, vertreten durch die Rechtsanwälte H - W, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1. Jänner 1996, Ge96-78-1995-Bi, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Herr A H hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer, somit als das gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der F mit dem Sitz in H zu verantworten, daß bei der Betriebsanlage zur Kunststoffverarbeitung in H die nachstehend angeführten, auf der Grundlage des § 27 ANSchG im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.5.1993, Zl. Ge-781-1988-Öb, unter Spruchabschnitt I. rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen (die nachfolgende Numerierung entspricht dem Genehmigungsbescheid vom 19.5.1993, Spruchabschnitt I.):

52. Sämtliche elektrischen Anlagen sind unter Beachtung der geltenden ÖVE-Vorschriften herstellen und instandhalten zu lassen. Auf die Sonderbestimmungen für explosionsgefährdete Räume (ÖVE-Ex 65) wird hingewiesen. Über die ordnungsgemäße Ausführung der Elektroinstallationen und der elektrischen Einrichtungen ist eine Bescheinigung eines befugten Elektrounternehmens vorzulegen.

55. Über die Styrolkonzentration im Handlaminierbereich ist ein Gutachten eines befugten Sachverständigen vorzulegen. Sollte aus diesem Gutachten hervorgehen, daß der MAK-Wert im Atembereich der Arbeitnehmer überschritten wird, sind zusätzliche Maßnahmen zur Absaugung der Styroldämpfe vorzusehen.

56. Im Bereich der Ausfertigung und des Schneideraumes ist die Staubkonzentration messen zu lassen. Ein Gutachten über die Einhaltung des Staubgrenzwertes gemäß der jeweils gültigen MAK-Wert-Liste sowie über die Zulässigkeit der Rückführung der gereinigten Abluft aus der Ausfertigung ist vorzulegen.

57. Für die Spritzlackier- und Trocknungsanlage ist ein Gutachten vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß der MAK-Wert für Styrol sowie für Blei nicht überschritten wird. Der MAK-Wert für Styrol und Blei ist jederzeit nach der jeweils verbindlichen MAK-Liste einzuhalten.

58. Innenliegende Räume sind mechanisch be- und entlüftbar einzurichten. Dies gilt insbesondere für den Schneidraum und die Büroräume im Bereich des Formenbaus.

60. Die Beleuchtungsstärke der Notbeleuchtung ist im Sinne des § 10 AAV zu überprüfen und es ist ein Nachweis zu erbringen. Die Notbeleuchtungsanlage ist regelmäßig den gemäß DIN VDE 0108/89 durchzuführenden Prüfungen zu unterziehen.

Über diese regelmäßigen Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, die eine Kontrolle über mindestens zwei Jahre gestatten.

61. Im Bereich der Fluchtwege und Notausgänge sind in Fluchtrichtung aufschlagende Gehtüren vorzusehen, wenn diese Fluchtwege durch Schiebetore oder Sektionaltore abgeschlossen sind.

Sämtliche Türen im Bereich der Fluchtwege müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und müssen während der Betriebszeit von innen jederzeit ohne Hilfsmittel öffenbar sein.

Sämtliche Fluchtwege sind von Lagerungen jederzeit freizuhalten. Sämtliche Notausgänge sind mit einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung zu versehen.

Diese Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist überprüfen zu lassen.

62. Bezüglich der Lösungsmitteldestillierungsanlage sind die Auflagen der Typenprüfung durch den TÜV Wien vom 29.9.1988 einzuhalten.

65. Der Schleifstaubabscheider ist zum Arbeitsraum hin brandbeständig abzumauern. Druckentlastungsöffnungen ins Freie sind vorzusehen.

Als Alternative ist ein Gutachten einer befugten Anstalt vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß es sich bei den gegenständlichen Stäuben um nicht explosionsfähige Stäube handelt.

71. Sämtliche Arbeitnehmer sind mindestens einmal jährlich nachweislich und in verständlicher Form über die im Betrieb auftretenden Gefahren und deren Abwendung anhand der Sicherheitsdatenblätter und der behördlichen Vorschreibungen zu unterweisen. Diese Unterweisung hat sich auch auf die Brandschutz- und Ex-Schutzmaßnahmen zu beziehen.

75. Bezüglich der Lärmminderungsmaßnahmen im Bereich der Ausfertigung ist zum Schutze der Arbeitnehmer ein Lärmgutachten vorzulegen. Die Raumbegrenzungsflächen müssen einen mittleren Schallabsorptionsgrad für den leeren Arbeitsraum von mind. 0,25 zwischen 125 und 4000 Htz aufweisen. Ausblasöffnungen von Druckluft sind mit Schalldämpfern zu versehen.

bis zum 22.5.1995 nicht erfüllt wurden, obwohl mit dem Bescheid vom 19.5.1993, Zl. Ge-781-1988-Öb, vorgeschrieben wurde, die Erfüllung der oben angeführten Auflagen bis 30.9.1993 zu veranlassen.

Herr A H hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 125 Abs 3 und § 130 Abs 5 Z 2 ASchG und den Bescheid der BH. Grieskirchen vom 19.5.1993, GZ Ge-781-1988/Öb, Spruchabschnitt I Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20.000,-- 3 Tage § 130 Abs 5 Einleitungssatz ASchG Ferner hat Herr A H gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 22.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die auf der Grundlage des § 27 Abs.2 ANSchG vorgeschriebenen Auflagen im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid auch nach dem am 1.

Jänner 1995 erfolgten Inkrafttreten des ASchG, BGBl.Nr.

450/1994, für den Beschuldigten verbindlich gewesen wären, sodaß er durch deren Nichterfüllung den vorgeworfenen Straftatbestand verwirklicht hätte. Da als Tatzeitpunkt der 22.

Mai 1995 heranzuziehen gewesen sei, seien sohin Ereignisse oder Umstände, die die Erfüllung der vorgeschriebenen Auflagen wegen des Brandfalles vom Juni 1995 schwierig bzw unmöglich gemacht hätten, in diesem Strafverfahren nicht zu berücksichtigen gewesen. Daß schließlich die in Rede stehenden Bescheidauflagen bis zum 22. Mai 1995 nicht erfüllt worden seien, gehe aus der Überprüfungsverhandlung und der über diese Verhandlung aufgenommenen Niederschrift gleichen Datums zweifelsfrei hervor. Diese Niederschrift werde diesem Straferkenntnis als integrierender Bestandteil dessen Begründung angeschlossen.

Wenn eingewendet werde, daß im Bescheid vom 19.5.1993 davon die Rede sei, "die Erfüllung der Auflagen bis 30.9.1993 zu veranlassen" und dies auch geschehen sei, sodaß das eingeleitete Strafverfahren einzustellen sei, so müsse dem entgegengehalten werden, daß aus der im Bescheid gewählten Formulierung nur der Schluß gezogen werden könne, daß bis zu dem festgelegten Termin die Auflagen natürlich erfüllt hätten sein müssen. Eine Auslegung im Sinne des Beschuldigtenvorbringens würde ja bedeuten, daß - wenn gemäß den eingeräumten Fristen die entsprechenden Aufträge zur Auflagenerfüllung erteilt worden seien - mit der tatsächlichen Erfüllung praktisch unbegrenzt zugewartet werden könne. Dies könne aber logischerweise nicht Intention der Behörde sein und wäre diese Auffassung auch nie Gegenstand von Überlegungen in den der Bescheiderlassung vorausgegangenen Verhandlungen gewesen. Es könne daher zweifellos davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte sehr wohl gewußt habe, daß die vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bis zu den im Bescheid festgelegten Terminen zu erfüllen seien. Aber selbst wenn die Meinung des Beschuldigten zuträfe, so habe er es doch unterlassen, dahingehende klare Beweise zu erbringen, daß er wirklich innerhalb der eingeräumten Frist entsprechende Dispositionen zur Auflagenerfüllung getroffen hätte. Jedenfalls könnten diese behaupteten Veranlassungen nicht zielführend gewesen sein, da auch zwei Jahre nach Bescheiderlassung der bescheidmäßige Zustand der Betriebsanlage für die Kunststoffverarbeitung in vielen Bereichen nicht hergestellt gewesen wäre. Für die Behörde sei sohin erwiesen, daß das objektive Tatbild der angelasteten Verwaltungsübertretung vorliege.

Was die subjektive Tatseite betrifft, hält die belangte Behörde fest, daß aufgrund der beharrlichen Weigerungen des Beschuldigten, den behördlichen Auflagen zu entsprechenn, von vorsätzlichem Handeln auszugehen sei. Die Höhe des Strafausmaßes wird im wesentlichen mit dem hohen Unrechtsgehalt der Tat begründet, welcher sich in Anbetracht der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer ergebe.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Berufung erhoben und in dieser unter Punkt 4) rechtsrelevant eingewendet, daß der Betriebsanlagengenehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 19.5.1993, Ge-781/ 1988/Öb, auf den das bekämpfte Straferkenntnis aufbaue, lediglich vorschreibe, die Erfüllung der Auflagen fristgerecht zu veranlassen. Eine derartige Veranlassung sei fristgerecht erfolgt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis sei dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 19.5.1993 nicht zu entnehmen, daß die Auflagen innerhalb der gesetzten Frist zu erfüllen seien.

Eine derartige Sichtweise gehe ausdrücklich am Wortlaut dieses Bescheides vorbei. Gänzlich verfehlt sei ebenso die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschuldigte klare Beweise über die entsprechende fristgerechte Veranlassung der Auflagenerfüllung zu erbringen hätte. Vielmehr obliege es der belangten Behörde, dem Beschuldigten die etwaige Nichterfüllung von Auflagen nachzuweisen. Im Verwaltungsstrafverfahren gelte der Grundsatz der Amtswegigkeit genauso wie die in der MRK festgehaltene Unschuldsvermutung. Die entgegenstehenden Ausführungen der belangten Behörde im letzten Absatz der Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses mißachteten daher die wesentlichsten Grundsätze eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens.

Im übrigen seien die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu unbestimmt und daher auch nicht vollstreckbar bzw mittels Straferkenntnis erzwingbar. In diesem Zusammenhang werde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.1.1989, 88/04/0152, verwiesen, wonach es einer Auflage, derzufolge "anzustreben" sei, einen bestimmten Schallpegel nicht zu überschreiten, sowohl an der notwendigen Bestimmtheit als auch an der behördlichen Erzwingbarkeit fehle. Die Wertigkeit der verfahrensgegenständlichen Auflagen sei nicht anders zu beurteilen. Zwischen "zu veranlassen" und "anzustreben" von Auflagen bestehe kein Unterschied.

Die ausreichende Präzisierung von Auflagen im Spruch eines Bescheides sei unabdingbare Voraussetzung einer Vollstreckung (VwGH 26.9.1985, 85/06/0074). Diesem Gebot der ausreichenden Präzisierung von Auflagen komme der Betriebsanlagenbescheid nicht nach, was schon die kryptische Formulierung "die Erfüllung der Auflagen ist der Gewerbebehörde, nachdem die Anlage bereits in Betrieb ist, bis zum 30.

September 1993, bezüglich der Auflagen unter I./14, 15, 28, 31, 32, 33, 34, 37, 40, 47, 48 bis zum 31.12.1993 zu veranlassen und jeweils schriftlich anzuzeigen" aufzeige.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 130 Abs.5 Z2 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber die nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden bescheidmäßigen Vorschreibungen nicht einhält.

Dadurch, daß § 130 Abs.5 Z2 ASchG auf die in dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid aufgrund der Bestimmungen des § 27 ANSchG vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge verweist, wird das jeweilige, in einem solchen Bescheid enthaltene Gebot oder Verbot Teil des Straftatbestandes, was voraussetzt, daß Auflagen und Aufträge so klar gefaßt sein müssen, daß sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die gebotene Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen.

Solcherart stellt die Nichteinhaltung jedes einzelnen Gebotes oder Verbotes eine (eigene), nach diesen Bestimmungen zu ahndende Verwaltungsübertretung dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 Abs.1 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Die wiedergegebene Rechtsansicht stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 367 Z25 GewO 1994. Da der Strafnorm des § 130 Abs.5 Z2 ASchG die gleiche Problemgestalt wie der des § 367 Z25 GewO 1994 innewohnt, haben die zitierten Erfordernisse auch im vorliegenden Fall ihre Gültigkeit. Ist ein in einer Bescheidauflage oder in einem Auftrag enthaltenes Gebot Teil des Straftatbestandes, muß es daher, soll dem Erfordernis des § 44a Z1 VStG nach ausreichend konkretisierter Tatumschreibung entsprochen werden, eindeutig zu erkennen geben, welches Verhalten vom Normadressaten verlangt wird.

Diesem Erfordernis entspricht das im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vom 19.5.1993 unter Punkt 76 enthaltene Gebot und in weiterer Folge der Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses nicht. Dies deshalb, weil daraus nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die im Tatvorwurf aufgelisteten Auflagen bis zum 30. September 1993 tatsächlich zu erfüllen oder lediglich die Erfüllung innerhalb gesetzter Frist zu veranlassen aufgetragen wird. Dem Beschuldigten ist beizupflichten, daß den Worten "Erfüllung" und "Veranlassen" ein jeweils verschiedener Bedeutungsinhalt zukommt.

Unter Veranlassen ist ein Anordnen, Verursachen, In-AngriffNehmen einer Maßnahme zu verstehen, unter Erfüllung hingegen deren Vollendung selbst.

Da im Verwaltungsstrafrecht Tatbestände eng bzw unklare Bestimmungen nur zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen sind, kann im vorliegenden Fall die Nichterfüllung der Bescheidauflagen - diese war tatsächlich festzustellen - aus diesem Grund nicht angelastet werden. Was die andernfalls vorgeworfene Unterlassung der Veranlassung betrifft, so ist dem Beschuldigten insoweit zu folgen, als diese Unterlassung Teil des objektiven Tatbestandes ist und deren Vorliegen daher von der Strafbehörde zu beweisen gewesen wäre. Weiters ist zu bemerken, daß hinsichtlich der unterlassenen Veranlassung als fortgesetztem Delikt bereits zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Rechtfertigung (erste Verfolgungshandlung) Verfolgungsverjährung eingetreten war.

Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Straferkenntnis im Grunde des § 44a Z3 VStG aufzuheben.

Im übrigen wäre das Straferkenntnis auch aus einem anderen Grund zu beheben gewesen:

Die belangte Behörde hat entgegen § 22 VStG und auch entgegen dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates für den 19.

Aufsichtsbezirk vom 3. August 1995, in welchem kumulative Bestrafung gefordert wird, die Nichterfüllung von insgesamt 12 Auflagen (Punkte 52, 55 bis 58, 60 bis 62, 65, 70, 71 und 75 des Bescheides vom 19. Mai 1993) zu einer einzigen Tat zusammengefaßt und für diese eine einzige Geldstrafe verhängt.

Dies, obwohl mehrere Übertretungen, nämlich die jeweilige Nichteinhaltung der Bescheidauflagen, vorliegen. Wie der Verwaltungsgerichtshof hiezu in mehreren Erkenntnissen, so vom 28. September 1988, 88/02/0055 und vom 16.12.1987, 87/02/0073, in rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck bringt, wird durch die Verhängung einer Einheitsstrafe, obwohl gemäß § 22 VStG kumulative Bestrafung geboten ist, dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen.

Die vorliegende Berufungsentscheidung bewirkt, daß der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Gallnbrunner

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