Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280202/8/Schi/Km

Linz, 06.08.1996

VwSen-280202/8/Schi/Km Linz, am 6. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des P S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 8.2.1996, Zl.

MA2-Ge-4163-1993-Pi, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in verschiedenen Höhen, jedoch sämtliche unter 10.000 S verhängt, weil er als gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der F Handelsgesellschaft AG, D, für den Bereich Lager und Fuhrpark des Handelslagers in W, dafür verantwortlich sei, daß, wie aufgrund einer am 6.8.1993 vom Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Kontrolle der Arbeitsaufzeichnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 1993 festgestellt wurde, die LKW-Lenker I F (bis 3.7.1993), I G (bis 26.6.1993), F G (bis 2.7.1993), F W (bis 18.6.1993), S A (bis 23./24.6.1993) und B J (bis 29.6.1993) zu Überschreitungen der Einsatzzeit von maximal 12 Stunden, zu Überschreitungen der Lenkzeit von maximal 8 Stunden und zur Unterschreitung der Ruhezeit von mindestens 11 Stunden herangezogen hat.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J N, mit Schriftsatz vom 21.2.1996 eine zulässige Berufung beim Magistrat Wels eingebracht.

Diese Berufung wurde samt Akt mit Schreiben vom 23.2.1996 dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt, wo es am 27.2.1996 eingelangt ist.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Mit h. Schreiben vom 13.5.1996 wurde die gegenständliche Berufung samt Akt gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem Arbeitsinspektorat zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 24.5.1996, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 29.5.1996, hat das Arbeitsinspektorat Wels unter Zl. 5260/919/95-Scha, eine Stellungnahme abgegeben.

Diese wurde mit h. Schreiben vom 4.6.1996 dem Berufungswerber zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters übermittelt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 24.6.1996 eine Gegenäußerung erstattet. Darin wurden die Berufungsgründe aufrechterhalten.

4. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht (mehr) anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

5.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

5.2. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Taten im Laufe der Monate Mai und Juni 1993 bis spätestens 3.7.1993 begangen worden waren, weshalb mit Ablauf des Juni bzw. des 3.7.1996 in allen Fällen Strafbarkeitsverjährung eingetreten ist.

6. Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben.

Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 2. Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum