Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280209/8/GA/Ha

Linz, 02.06.1997

VwSen-280209/8/GA/Ha Linz, am 2. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Ing. F A, vertreten durch Dr. C S, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.2.1996, Zl 502-32/Ki/We/160/94i, wegen Übertretung der Bauarbeitenschutzverordnung (BArbSchV), zu Recht erkannt:

Die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe wird auf 7.500 S, der auferlegte Kostenbeitrag auf 750 S herabgesetzt; dies mit der Maßgabe, daß als Strafnorm (§ 44a Z3 VStG) anzuführen ist: " § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.7 ANSchG".

Rechtsgrundlage: AVG: § 66 Abs.4; VStG: § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2; § 64 f.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe als gemäß § 9 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der H Baugesellschaft m.b.H., Sitz in L, dafür einzustehen, daß am 14. Juli 1994 ein Arbeitnehmer dieser Gesellschaft auf der von ihr betriebenen, näher angegebenen Baustelle mit bestimmten Arbeiten unter Absturzgefahr (Absturzhöhe von der Standfläche acht Meter), jedoch, wie sich auf Grund eines Unfalls mit schweren Verletzungsfolgen herausgestellt habe, völlig ungesichert beschäftigt worden sei. Dadurch sei § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) iVm § 7 Abs.2 BArbSchV verletzt worden und sei über den Berufungswerber wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 ANSchG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Stunden) kostenpflichtig zu verhängen gewesen.

2. Dagegen hat der Beschuldigte zunächst volle Berufung eingelegt, diese jedoch nach Durchführung des Vorverfahrens mit Schriftsatz vom 22. Mai 1997 ausdrücklich auf ein nur gegen die Strafe gerichtetes Rechtsmittel eingelegt. Damit bekämpft er mit näherer Begründung die verhängte Geldstrafe als unangemessen hoch. Die im angefochtenen Bescheid der Strafbemessung noch zugrunde gelegten persönlichen Verhältnisse hätten - als Folge des Konkurses der H Baugesellschaft m.b.H. - eine wesentliche Änderung erfahren. So sei er nun arbeitslos und beziehe eine Arbeitslosenentschädigung von rd. 480 S täglich und damit im Durchschnitt monatlich rd. 14.500 S. Die verhängte Geldstrafe schöpfe im Ergebnis nun etwa zwei Drittel seines Monatseinkommens ab. Schuldseitig müsse für die Strafbemessung auch bedacht werden, daß ihm eigentlich nur ein Mangel in der Kontrollsorgfalt vorgeworfen werde, weil er nicht ausreichend überprüft habe, ob die auf der in Rede stehenden Baustelle tatsächlich vorhanden gewesenen Schutz-einrichtungen (Sicherheitsgürtel und Fangseile) von den dort tätigen Arbeitnehmern auch wirklich benützt werden. So bedauerlich ein Arbeitsunfall auch ist, insbesondere dann, wenn ein Arbeitnehmer schwer verletzt wird, könne dennoch für die im Verwaltungsstrafverfahren zu beurteilende Strafwürdigkeit seines Sorgfaltsmangels nicht unerwähnt bleiben, daß beispielsweise der dem verunglückten Arbeitnehmer nächste Vorgesetzte, nämlich der Baupolier, im bezirksgerichtlichen Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen worden sei, weil das Gericht zur Ansicht gelangt sei, daß "an sich" keine absturzgefährdete Stelle vorgelegen und sich der Unfall dadurch zugetragen habe, daß der Verletzte durch das verhakte Hebezeug von einem "an sich" sicheren Teil der Baustelle geworfen worden sei. Durch die in dieser Weise eingeschränkte Berufung ist der Ausspruch über die Schuld (Spruchpunkt I.) rechtskräftig geworden. Zur Entscheidung liegt nur die Strafsanktion vor.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der - insoweit eine Ermessensentscheidung tref-fenden - Behörde, die Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens an Hand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (Abs.1) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (Abs.2) zu bewerten und entsprechend dieser Bewertung die Strafe festzusetzen. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (sinngemäß sind hiefür heranzuziehen: §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches) gegeneinander abzuwägen. Im ordentlichen Strafverfahren sind schließlich die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diese Grundsätze gab die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses zwar abstrakt wieder, konkret fallbezogen ging sie jedoch nur auf die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein.

3.2. Gegenständlich ist der Strafrahmen durch den (hier noch anzuwen-denden) § 31 Abs.2 ANSchG geregelt. Danach ist für den Einzelfall die Obergrenze der Geldstrafe mit 50.000 S festgesetzt. Vorliegend ist der auf die Verhinderung von Gefahren für Leib und Leben der Arbeitnehmer, die an objektiv absturzgefährlichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, gerichtete Schutzzweck der Gebotsnorm (§ 7 Abs.2 BArbSchV) verletzt worden. Obgleich die durch den Absturz hervorgerufene Verletzungsfolge des Arbeitnehmers hier nicht Merkmal des objektiven Tatbestandes ist, erfährt dadurch der für die Strafbemessung zu gewichtende Unrechtsgehalt der Übertretung dennoch eine beträchtliche Schwere, weil gemäß § 19 Abs.1 VStG als Kriterium für die Ermessensentscheidung auch die Nachteilsfolge der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist. Andererseits ist im Lichte des Unrechtsgehalts zu Gunsten des Beschuldigten zu bedenken, daß seitens des Arbeitgebers - unstrittig - Vorsorge für die Personensicherung der Arbeitnehmer immerhin getroffen war und die Ausrüstungen (Sicherheitsgürtel und Sicherheitsseile) auf der Baustelle benützungsbereit vorhanden waren, die aktuelle Benützung allerdings als Folge eines nicht entsprechend wirksamen Kontrollsystems unterblieben ist. Der vom Berufungswerber geltend gemachten wesentlichen Änderung seiner persönlichen Verhältnisse als unmittelbare Folge des Konkurses seiner Arbeitgeberin hat die belangte Behörde im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen. Immerhin ergibt sich aus diesem Insolvenzfall für den Berufungswerber die Halbierung des von der belangten Behörde für die Strafbemessung angenommenen monatlichen Nettoeinkommens. Im Ergebnis war daher die geltend gemachte, markante Änderung in den Einkommens-verhältnissen des Berufungswerbers im Lichte der subjektiven Kriterien des § 19 Abs.2 VStG strafmindernd zu berücksichtigen.

3.3. Zusammenfassend findet der unabhängige Verwaltungssenat aus allen diesen Erwägungen in Verbindung mit dem schon von der belangten Behörde aufgezeigten Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB (der - nach der Aktenlage - als absolute Unbescholtenheit spezialpräventive Strafzwecke in den Hintergrund drängt), bei gleichzeitigem Fehlen eines Erschwerungsgrundes die verhängte Geldstrafe als zu hoch bemessen, weshalb sie angemessen, das ist um ein Viertel, herabzusetzen war. Eine Neufestsetzung der schon von der belangten Behörde auffallend niedrig bestimmten Ersatzfreiheitsstrafe war hingegen nicht vorzunehmen.

4. An dieses Ergebnis war von Gesetzes wegen der erstinstanzliche Kostenbeitrag anzupassen; Kosten zum Berufungsverfahren waren dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens:

Beilagen (Akt; Erkenntnis u. Mehrausfertigung) Linz, am . Mai 1997 Mag. Gallnbrunner

Kanzlei: 1. Anschließen an Adr. A: Reinschrift des h Bescheides B: Akt; Reinschrift und MA C: Akt; Reinschrift und MA 2. Zustellung: o einfacher Zustellnachweis (alle/nur Adr. ) o RSa (nur Adr. ) 3. Folgende MA herstellen:

a) für Präsidenten 2 MA (für Evidenz); b) Juristenumlauf gemäß AV c) 1 MA für Mitglied/Berichter 4. Statistikblatt entnehmen u. auswerten 5. WV (wegen Rückscheine):

6. Akt ablegen.

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