Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280212/7/Schi/Km

Linz, 10.03.1997

VwSen-280212/7/Schi/Km Linz, am 10. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des A S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters (Magistrates) der Stadt Wels vom 1.3.1996, MA2-Ge-4112-1994 Pi, wegen Übertretungen nach dem KJBG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen werden bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat von 20 % der verhängten Strafen, d.s. (zusammengezählt) 2.200 S bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, 21, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit dem angeführten Straferkenntnis vom 1.3.1996, MA2-Ge-4112-1994 Pi, als Geschäftsführer der A S Gesellschaft m.b.H., W, schuldig erkannt, er sei dafür verantwortlich, daß - wie aufgrund einer in seiner Betriebsstätte in R durchgeführten Kontrolle seitens des AI Vöcklabruck am 27.6.1994 festgestellt worden war - der jugendliche Arbeitnehmer A S, geboren am, in der 23., 24.

und 25. Kalenderwoche 1994 (6.-26. Juni 1994) in sechs im einzelnen angeführten Fällen entgegen dem Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz - KJBG beschäftigt zu haben (Überschreitung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 8 Stunden, Nichtgewährung der halbstündigen Ruhepausen, Nichtgewährung des arbeitsfreien jeweils 2. Sonntages, Nichtgewährung einer wöchentlichen Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen und Nichtaushang über Beginn und Ende der Normalarbeitszeit, der Ruhepausen sowie über Dauer der Wochenruhezeit).

Die belangte Behörde hat den Berufungswerber in den Punkten 1 bis 5 wegen Übertretungen nach § 11 Abs.1 und Abs.2, § 15 Abs.1, § 18 Abs.3 und § 19 Abs.3 KJBG für schuldig erkannt.

Gemäß § 30 KJBG je eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheisstrafen je ein Tag) und im Punkt 6 wegen Übertretung nach § 27 Abs.2 KJBG eine Geldstrafe von 1.000 S (12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) mit Schriftsatz vom 9.3.1996 rechtzeitig Berufung erhoben und ausdrücklich erklärt, daß sich diese lediglich gegen die Höhe des Strafbetrages richte. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, daß durch hohen, persönlichen und finanziellen Einsatz in den letzten Jahren der Bw ein wirtschaftlich stabiles Unternehmen errichten habe können, welches auch in den künftigen Jahren gewinnbringend sein werde. Da diese Unternehmensart sehr personalintensiv sei, wäre auch eine völlige Neuorganisation im Personalbereich erforderlich. Da jede Neuerung mit Schwierigkeiten verbunden sei, habe es passieren können, daß es zu einer einmaligen Verfehlung gekommen sei. Aus der Tatsache, daß keinerlei weitere Beanstandungen vorgekommen seien, sei ersichtlich, daß auf die Einhaltung aller entsprechenden Rechtsvorschriften genau Bedacht genommen werde. Aus diesem Grund erscheine die Festsetzung der Strafe zu hoch. Hinsichtlich der Einkommensund Vermögensverhältnisse verweise er darauf, daß das Unternehmen durch die Gründung und Erweiterung mit hohem Fremdkapital belastet sei und auch aus diesem Grund noch keine Gewinne erwirtschaftet würden. Da zusätzlich persönliche Haftungen übernommen werden mußten, besitze er keinerlei frei verfügbares Vermögen. Jegliche zusätzliche Zahlung stelle für das Unternehmen und für ihn persönlich eine große finanzielle Belastung dar, weshalb er ersuche, von einer Festsetzung einer Strafe abzusehen bzw. zumindest eine Verminderung der Strafe vorzunehmen.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Aus der Akteneinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat einen genügend geklärten Sachverhalt vorgefunden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sind in der Begründung des Straferkenntnisses vollständig und mit dem Akteninhalt übereinstimmend so dargestellt, daß sich der unabhängige Verwaltungssenat ein klares und abschließendes Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen kann. Weitere Beweise sind nicht mehr aufzunehmen.

Diesen Sachverhalt, der im übrigen vom Berufungswerber nicht bestritten wird, legt der unabhängige Verwaltungssenat auch seiner Entscheidung zugrunde.

Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung dem Arbeitsinspektorat für den 18.

Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 2.1.1997 eine Stellungnahme ab, welche mit h. Schreiben vom 9.1.1997 dem Bw am 14.1.1997 zugestellt wurde. Der Bw hat bis dato keine Gegenäußerung mehr erstattet.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Das Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk hat im Schreiben vom 2.1.1997 darauf hingewiesen, daß nur die Mindeststrafe verhängt worden ist, die Übertretungen mit Vorsatz über einen längeren Zeitraum als fortgesetzte Delikte begangen worden wären, weshalb die Anwendung der §§ 20 bzw. 21 VStG nicht anwendbar erschienen. Dies wurde dem Bw mit h. Schreiben vom 9.1.1997 mitgeteilt, wobei ihm die Möglichkeit zur Anwendung der §§ 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) und 21 VStG (Absehen von der Strafe) erläutert wurden und er ersucht wurde, ein entsprechendes Vorbringen bis längstens 15.2.1997 zu erstatten. Der Bw hat sich jedoch hiezu bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr geäußert. Aus diesem Grund konnte auch der O.ö. Verwaltungssenat nicht erkennen, daß allein aus den in der Berufung angeführten Gründen die verhängten Geldstrafen (wobei die zu Punkt 6 verhängte eine gesetzliche Mindeststrafe darstellt) weiter reduziert hätten werden können. Im Hinblick auf den Strafrahmen scheinen die verhängten Strafen nicht überhöht und den durchschnittlich angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers angemessen.

Aus all diesen Gründen waren die in den angefochtenen Punkten verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wie im Spruch zu bestätigen.

5. Auf der Kostenseite bewirkte diese Entscheidung, daß dem Berufungswerber, der gemäß § 64 Abs.2 VStG 20%ige Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat als Kosten des Rechtsmittelverfahrens (zuzüglich zu den Kosten) vor der Strafbehörde aufzuerlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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