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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280213/2/Ga/La

Linz, 29.03.1996

VwSen-280213/2/Ga/La Linz, am 29. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des F B gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Februar 1996, Zl. Ge96-111-1994-Bi, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes - ANSchG, entschieden:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG: § 66 Abs.4.; § 63 Abs.3.

Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG: § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.1; § 64 Abs.1.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG iV mit einem näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (als Gewerbebehörde) schuldig gesprochen: Er habe es als Inhaber eines Tischlereibetriebes im angegebenen Standort unterlassen, zwischen dem 15. Juli und dem 31. August 1994 im Spritzraum seines Betriebes eine Lösemittelkonzentrationsmessung (MAK-Werte) von einem hiezu Befugten durchführen zu lassen, obwohl ihm mit dem bezeichneten Bescheid die Gewerbebehörde vorgeschrieben habe, bis 31. August 1994 eine solche Messung durchführen zu lassen; in Bescheiden ergangene Auflagen seien einzuhalten.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und der Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Beschuldigte einen als 'Berufung' bezeichneten, mit 19. Februar 1996 datierten Schriftsatz mit nachstehendem Inhalt eingebracht:

"Betrifft: GE96-111-1994-Bi Berufung zu Bescheid vom 05.02.1996 Entgegnung zum Vorwurf der Verletzung lt. § 31 Abs.2 ANSchG 1972/234 und die in Bescheid fortgesetzte Geldstrafe von S 7500,-- - S 750,-- Kosten für Strafverfahren.

Begründung:

Bei von der Wirtschaftskammer, Abteilung Umweltpolitik und Technik, Hr. Dipl.Ing. P M durchgeführten rechnerischen Abschätzung der Arbeitsplatzbelastung durch Lösungsmittel in der Lackieranlage wurde eine klare Unterschreitung der festgesetzten MAK Werte rechnerisch ermittelt.

Der Berechnung wurden Daten zugrundegelegt die eine Extremsituation darstellen würde.

1. Verarbeitung von Pur-Spritzlack (Fabrikat Adler) samt Pur-Härter und Pur-Verdünnung aromatenfrei.

2. Mischverhältnis: 10 Teile Lack + 1 Teil Härter + 1 Teil Verdünnung.

3. Maximale Verarbeitungsmenge: 12 kg spritzfertige Mischung innerhalb von 9 Stunden.

4. Absaugung mit zweistufigem Gebläse (Absaugwand) Betrieb auf höherer Stufe (9600 m3) während vier Stunden, Betrieb auf kleinerer Stufe (4800 m3) während fünf Stunden, innerhalb der gesamten neun Stunden.

5. Die Zusammensetzung der verschiedenen Lackkomponenten wurden den jeweils aktuellen Sicherheitsdatenblättern der Adler Werke entnommen.

Die zum Vergleich herangezogenen MAK-Werte wurden der geltenden MAK-Wert-Liste entnommen.

Die durchgeführten Berechnungen sind in der beiliegenden Tabelle zusammengestellt. Die Berechneten Arbeitsplatzbelastungen sind in der vorletzten Spalte und der jeweils geltende MAK-Wert in der letzten Spalte angeführt.

Dabei zeigt sich, daß auch unter Anwendung der Regeln für die Bewertung von Stoffgemischen der Grenzwert klar eingehalten wird.

Da die errechneten Werte deutlich unter den erlaubten MAK-Werten liegen, wäre meiner Einschätzung nach eine Überarbeitung der im Bescheid geforderten Messung erforderlich.

Da der Anteil der im Betrieb verarbeiteten Lösemittelanteil fast gänzlich durch wasserlösliche Lacksysteme ersetzt wurde und für diese andere Parameter zur Anwendung kämen.

In Erwartung positiver Erledigung".

3. Über die verfahrensrechtliche Eignung dieses Schriftsatzes als - taugliche - Berufung gegen das eingangs bezeichnete Straferkenntnis hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Der wesentliche Inhalt einer Berufung ist bundesgesetzlich festgeschrieben. Gemäß der Anordnung des § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung nicht nur den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sondern auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Im Grunde des § 24 VStG gilt diese Anordnung für schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren in gleicher Weise. Eine im Sinne des Gesetzes zulässige Berufung liegt (ua.) nur dann vor, wenn der Berufungswerber schon in seiner Rechtsmittelschrift, jedenfalls aber noch innerhalb der Berufungsfrist in einem Mindestmaß deutlich darlegt, worin er die Rechtswidrigkeit des von ihm bekämpften Straferkenntnisses sieht (zB VwGH vom 29.3.1976, 945/75). Dabei muß, wenngleich der Begriff "begründeter Berufungsantrag" nicht übertrieben formalistisch ausgelegt werden darf, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus der Eingabe aber ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft (zB VwGH vom 13.10.1993, 93/02/0212, 0213; ua).

3.2. Die belangte Behörde hatte in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbescheides auf das inhaltliche Erfordernis eines begründeten Antrages für den Fall einer schriftlichen Berufung ausdrücklich hingewiesen. Das oben wiedergegebene Vorbringen des Berufungswerbers ist keine solche, der Gesetzesvorschrift wenigstens in einem Mindestmaß entsprechende Berufung. Es ist nämlich daraus nicht einmal ansatzweise (vgl. VwGH 9.11.1994, 94/03/0279) zu erkennen, daß der Berufungswerber mit seinem Vorbringen auf den konkreten Inhalt des gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses zielt. Seine Ausführungen lassen sich selbst bei einer gewogenen Betrachtung nicht dahin deuten, daß er den Schuldspruch dieses Straferkenntnisses, mit seinen spezifischen Sachverhaltsannahmen und Tatbestandsmerkmalen, bekämpft. So bringt er nichts vor zur Tatzeit und zum Tatort, nichts zu seiner Verantwortlichkeit, nichts zu Bestand und konkreter Verbindlichkeit der als verletzt zugrundegelegten Rechtsvorschriften, insbesondere auch nichts gegen Gültigkeit und hinreichender Bestimmtheit der spruchgemäß zum Tatbestand erhobenen Auflage.

So geht er insgesamt auf den gegen ihn erhobenen Vorwurf, diese Auflage mit ihrer Verpflichtung zu einem bestimmten Tun nicht eingehalten zu haben, nicht ein. Der Berufung kann auch dahin nichts entnommen werden, warum er allenfalls unter Angabe von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen - an der Einhaltung dieser mit einem exakten Endtermin versehenen Auflage gehindert gewesen wäre.

Auch hinsichtlich der Strafbemessung sind der Berufungsbegründung keinerlei Erwägungen zu entnehmen.

3.3. Vielmehr beschäftigt sich der Berufungswerber in seinem Schriftsatz ausschließlich mit Darlegungen zu einer behauptetermaßen von der gesetzlichen Interessensvertretung durchgeführten rechnerischen Abschätzung der Arbeitsplatzbelastung (die mit der ihm aufgetragenen Verpflichtung nichts zu tun hat!) und bekundet im Zusammenhang damit seine "Einschätzung", wonach eine "Überarbeitung der im Bescheid geforderten Messung erforderlich" wäre.

Diesem Inhalt aber fehlt die Bezugnahme auf die Tat des Schuldspruchs gänzlich und ist in seiner Auswirkung einer begründungslosen Berufung gleichzuhalten.

3.4. Der somit vorliegende inhaltliche Mangel des als Berufung überschriebenen Schriftsatzes ist nicht verbesserungsfähig. Dadurch aber ist dem unabhängigen Verwaltungssenat die Einlassung in die Sache des Strafbescheides verwehrt, weshalb die Zurückweisung der Eingabe auszusprechen war.

Dieses Erkenntnis war gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne öffentliche mündliche Verhandlung zu fällen; Kostenfolgen aus dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat fallen mit der Zurückweisung nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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