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VwSen-280218/15/Kon/Fb

Linz, 13.01.1997

VwSen-280218/15/Kon/Fb Linz, am 13. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn G G, N, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J B, Dr. J H, Dr. E K, Mag. G E, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. März 1996, Ge96-112-1995, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der G Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in N, die wiederum persönlich haftende Gesellschafterin der G Ges.m.b.H. & Co.KG. mit dem Sitz in N ist, nach außen berufenes Organ, am 13.7.1995 in N, W, die Arbeitnehmer B und L mit Schweißarbeiten beschäftigt, wobei der Grenzwert für Schweißrauch vom 5 mg/m3 überschritten wurde.

Die Schweißrauchkonzentration am Arbeitsplatz des Herrn B betrug 11,7 mg/m3 und am Arbeitsplatz des Herrn L 20,2 mg/m3.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 45 Abs.3 i.V.m. § 110 Abs. 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10.000,-- 6 Tagen 130 Abs.1 Z.17 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

1.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Frei heitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 11.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß der mit 5 mg/m3 festgesetzte Grenzwert für Schweißrauch aufgrund der durchgeführten Messungen durch die ÖSBS erwiesenermaßen überschritten und sohin der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt sei.

In bezug auf das Verschulden als subjektiver Tatseite geht die belangte Behörde von bedingtem Vorsatz aus, weil der Beschuldigte den tatbildmäßigen Erfolg für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden hätte.

Die Strafbemessung sei nach den Grundsätzen des § 19 VStG entsprechend dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie unter Berücksichtigung der Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt. Dieser sei laut eigenen Angaben für zwei Söhne sorgepflichtig. Hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe der Beschuldigte trotz nachweislicher Aufforderung hiezu keine Angaben getätigt. Es mußte daher - wie angekündigt, von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten in der Höhe von 25.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit ausgegangen werden. Als erschwerend sei zu werten gewesen, daß der Beschuldigte bereits wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen rechtskräftig bestraft worden sei; als strafmildernd sei kein Umstand zu berücksichtigen gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und hierin wesentliche Verfahrensver stöße sowie materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Begründend führt er hiezu wie folgt aus:

"1.) Das Straferkenntnis legt die anläßlich der Messung am 13.7.1995 eruierten Daten hinsichtlich der Arbeitnehmer B und L zugrunde. In der Stellungnahme vom 17.10.1995 habe ich ausdrücklich darauf verwiesen, daß - die seitens der ÖSBS durchgeführten Messungen im Zuge der innerbetrieblichen Übersiedlungsphase in die neue Werkshalle vorgenommen wurden und deswegen nicht repräsentativ wären; - zum Meßzeitraum die vorgesehenen Schweißrauchabsauganlagen noch nicht installiert waren und - während der Probemessungen die Lüftungsanlage der Halle störungsbedingt außer Betrieb gewesen ist.

Im Straferkenntnis selbst wird diesen plausiblen Einwendungen überhaupt nicht Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, daß lediglich punktuell zum genannten Zeitraum am 13.7.1995 eine Messung durchgeführt wurde. Dies in der neuen, noch nicht fertiggestellten und damit auch keineswegs noch in der Endausstattung vorhandenen Halle. Tatsächlich wurden ehemals aufgrund der Übersiedlungsphase auch die Arbeiten fallweise noch in den - diesbezüglich ordnungsgemäß ausgestatteten - Räumen des Altbestandes und eben bereits fallweise in der neuen Halle, deren Arbeitsplätze noch nicht hinreichend adaptiert waren, durchgeführt.

Die Messungen betrafen somit einen Bereich, der ehemals aufgrund der Übersiedlungsphase noch nicht fertiggestellt gewesen ist und kann ein derartiger Umstand für ein verurteilendes Straferkenntnis nicht herangezogen werden.

Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, nach entsprechender Fertigstellung, die im Spätsommer 1995 erfolgte, weitere Messungen durchzuführen. Hiebei hätte sich ergeben, daß sämtliche maßgeblichen Richtlinien, die für eine Nichtüberschreitung des Grenzwertes notwendig sind, eingehalten wurden. Insbesondere waren ehemals dann bereits die Absauganlagen installiert. Die diesbezügliche Unterlassung stellt jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und wäre bei ordnungsgemäßer Überprüfung hervorgekommen, daß sämtliche Vorschriften eingehalten wurden.

2.) Zu Unrecht nicht berücksichtigt wurde weiters die Tatsache, daß an beiden Meßtagen die Lüftungsanlage der Halle störungsbedingt außer Betrieb gewesen ist. Am 13.7.1995 konnte erst nachmittags die Hallenbelüftungsanlage wieder aktiviert werden. Aufgrund des Stillstandes über einen längeren Zeitraum ist klar, daß trotz der grundsätzlich ausreichenden Förderleistung der Ventilatoren in einem derartig kurzen Zeitraum eine ordnungsgemäße Belüftungssituation nicht hat erreicht werden können. Gerade diese Umstände, die ein Zusammentreffen von widrigen Umständen bedeuten, hätten allerdings Anlaß dafür sein müssen, allfällige Messungen nach ordnungsgemäßer Installierung des Arbeitsplatzes und bei funktionierender Entlüftungsanlage durchzuführen. Nur diese Meßdaten hätten einem Straferkenntnis zugrunde gelegt werden dürfen. Dies umso mehr deswegen, weil ich von Anfang an auf die - auch für die Behörde offenkundigen - Unzulänglichkeiten hingewiesen habe.

3.) Es wurde von mir von vornherein darauf verwiesen, daß die Absauganlage, insbesondere für die Schweißarbeiten, in Form der Beschaffung von Schweißrauchabsauggeräten vorgesehen ist. Im Spätsommer wurden diese Geräte auch entsprechend installiert. Es kann aufgrund der Tatsache, daß infolge der Errichtung der neuen Werkshalle und der damit verbundenen Umstrukturierung sämtlicher Arbeitsplätze und dem zeitlich damit zusammenfallenden, störungsbedingten Ausfall der Entlüftungsanlage mir in verschuldensmäßiger Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, nicht sämtliche Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Arbeitnehmer in größtmöglicher Weise vor Einwirkungen von Arbeitsstoffen zu schützen. Hier hat insbesondere Berücksichtigung zu finden, daß gerade durch die Errichtung der neuen Werkshalle aufgrund der Größe und Bauweise, sowie der vorgesehenen, natürlichen und technischen Belüftungsmöglichkeiten eine gravierende Verbesserung der Arbeitsplatzsituation erreicht wurde. Daß naturgemäß noch vor endgültiger Inbetriebnahme der neuen Montagehalle und klaglosem Funktionieren der technischen Belüftungseinrichtungen es allenfalls zu vorübergehenden Problemen kommen konnte, liegt auf der Hand. Aus einem derartigen punktuellen Ereignis allerdings eine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen ist sowohl in objektiver, als auch insbesondere in subjektiver Hinsicht unzulässig.

Nicht nachvollziehbar und de facto auch nicht begründet ist das erstbehördliche Straferkenntnis in seinem Verschuldensvorwurf, der vom Vorliegen eines bedingten Vorsatzes ausgeht. Ich habe keineswegs die Überschreitung von Grenzwerten für möglich gehalten und mich damit abgefunden. Vielmehr bin ich davon ausgegangen, daß bei Funktionieren der Entlüftungsanlage im Einklang mit der entsprechenden Adaptierung der Arbeitsplätze in der neuen Montagehalle mit Sicherheit eine Grenzwertüberschreitung auszuschließen ist. Diesbezüglich hat weiters Berücksichtigung zu finden, daß ich den Betriebsleiter Zimmermann bereits im Zeitpunkt der Durchführung der Untersuchungen konkret mit der Beschaffung von Schweißrauchabsauggeräten betraut habe (Gutachten ÖSBS 19.7.1995, meine Verantwortung).

Hieraus ergibt sich, daß mir kein, eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung begründendes Verschulden zum Vorwurf gemacht werden kann.

4.) Unter Berücksichtigung obiger Gesichtspunkte hätte die Erstbehörde das Strafverfahren anhand des vorliegenden Sachverhaltes einstellen bzw. jedenfalls von der Möglichkeit der Verfahrenseinstellung gemäß § 21 VStG Gebrauch machen müssen. Geht man - was ausdrücklich als unzutreffend zu werten ist - vom Vorliegen eines Verschuldens meinerseits aus, kann dieses maximal als geringfügig bezeichnet werden.

Hinsichtlich der Folgen, die auf den ersten Blick insbesondere betreffend den Arbeitnehmer L allenfalls als nicht unbedeutend angesehen werden könnten, ist die besondere Betriebssituation aufgrund der gerade anlaufenden innerbetrieblichen Übersiedlung zu berücksichtigen. Eingedenk der vorübergehend defekten Entlüftungsanlage ist daher sehr wohl davon auszugehen, daß die Folgen als unbedeutend gewertet werden können. Richtigerweise hätte daher die Erstbehörde das Strafverfahren zur Einstellung oder maximal mit einer Ermahnung meinerseits vorgehen müssen. Dies umso mehr auch deswegen, weil die notwendigen und von der ÖSBS auch ausdrücklich als tauglich bezeichneten Verhinderungsmaßnahmen in Form der Beschaffung von Schweißrauchabsauggeräten bereits in die Wege geleitet war. Schließlich wurde ca. im Spätsommer die Adaptierung der Arbeitsplätze mit diesen Anlagen vorgenommen.

5.) Betreffend das Strafausmaß hat die Erstbehörde eine unrichtige Ausmittlung vorgenommen. Hier kann auf die besondere Situation, die oben bereits dargelegt wurde, verwiesen werden. Es kann mir wohl nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß es bei den sicherlich turbulenten Übersiedlungsmaßnahmen in die neue Montage- und Werkshalle, die eine gravierende Verbesserung für die eingesetzten Arbeitnehmer mit sich gebracht hat, zu vorübergehenden Problemen gekommen ist. Andererseits bin ich aber auch verpflichtet, den innerbetrieblichen Arbeitsvorgang bereits aus geschäftlichen Erwägungen heraus (es waren naturgemäß die laufenden Aufträge zu erfüllen) aufrecht zu halten.

Insoweit hätte daher ausdrücklich als mildernd gewertet werden müssen, daß - ich die notwendigen und sehr wohl tauglichen Vorkehrungen für die Installierung von Absauggeräten im Zeitpunkt der Durchführung der Messungen bereits in die Wege geleitet habe; - die innerbetriebliche Arbeitsdurchführung trotz Ausfalles der Belüftungsanlage und notwendigen Übersiedlungsmaßnahmen in die neue Werkshalle aufrecht erhalten werden mußte und - ich von der Annahme ausging, daß die gesetzten und in die Wege geleiteten Maßnahmen eine Grenzwertüberschreitung eines Arbeitsstoffes ausschließen.

Rücksichtlich dieser Umstände ist vom gravierenden Überwiegen von Milderungsgründen auszugehen, weswegen sich die Verhängung einer, das Mindestmaß fünffach übersteigenden Geldstrafe als bei weitem zu hoch darstellt." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß Abs.3 des mit Grenzwerte überschriebenen § 45 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG müssen Arbeitnehmer dafür sorgen, steht ein Arbeitsstoff, für den ein MAK-Wert festgelegt ist, in Verwendung, daß dieser Wert nicht überschritten wird. Arbeitgeber haben anzustreben, daß dieser Wert stets möglichst weit unterschritten wird.

Gemäß § 110 Abs.5 leg.cit. gelten bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte die gemäß § 16 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Arbeit-Gesundheit-Soziales", Sondernummer 1/1992 vom 22. Februar 1993, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte iSd § 45.

Der Grenzwert beträgt 5 mg/m3.

Die Überschreitung des mit 5 mg/m3 festgesetzten zulässigen Grenzwertes für Schweißrauch für den 13.7.1995 als Tatzeitpunkt ist aufgrund der Messungen durch die ÖSBS als erwiesen anzunehmen. Die vom Beschuldigten in der Berufung unter Punkt 1) bis 3) vorgebrachten Einwendungen vermögen die Tatbestandsmäßigkeit der mit der Grenzwertüberschreitung verbundenen Verwaltungsübertretung nicht zu beseitigen. Sie sind insbesondere auch nicht geeignet, einen Entscheidungsoder Rechtfertigungsgrund darzustellen.

Dies deshalb, weil aus § 45 Abs.3 ASchG abzuleiten ist, daß Arbeitnehmer eben nur dann mit Schweißarbeiten beschäftigt werden dürfen, wenn die Einhaltung des zulässigen Grenzwertes für Schweißrauch gewährleistet ist. Aufgrund des Schutzzweckes der Norm, der auf die Gesundheit - sohin um ein höchstrangiges Rechtsgut - des Arbeitnehmers abstellt, ist eine dahingehende Auslegung dieser Gesetzesbestimmung jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als der Umstand, daß Grenzwertüberschreitungen lediglich während der Phase der innerbetrieblichen Übersiedlung zu verzeichnen waren, nicht vom Tatvorwurf zu befreien vermag. Dies hätte auch für den Fall Gültigkeit, daß die Grenzwertüberschreitung auf einen nur kurzzeitigen Ausfall der allgemeinen Hallenentlüftung zurückzuführen wäre, weil diesfalls dem Arbeitgeber umso mehr zumutbar ist, daß er dafür Sorge trägt, daß während dieser Zeit von Arbeitnehmern keine Schweißarbeiten verrichtet werden. Die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, daß die zulässigen MAK-Grenzwerte eingehalten werden, ist jedenfalls immer gegeben. Eine, wenn auch nur kurzzeitige Befreiung von dieser Sorgepflicht, sieht das ASchG nicht vor.

Aus diesem Grund ist es auch in bezug auf die Tatbestandsmäßigkeit nicht von Belang, daß bei Funktionieren der Hallenentlüftung die Schweißrauchgrenzwerte eingehalten worden wären, wie der Beschuldigte vorbringt. Im übrigen ist die Richtigkeit dieser Behauptung des Beschuldigten aufgrund des ÖSBS-Gutachtens wie auch der im Berufungsverfahren eingeholten gutächtlichen Stellungnahme der Abteilung Maschinenund Elektrotechnik des Amtes der o.ö. Landesregierung anzuzweifeln. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, daß der Beschuldigte für seine Behauptung, die Absaugleistungen der Hallenventilatoren betrage nicht wie von der ÖSBS angenommen 5000 m3/h sondern 8000 m3/h, keine Beweise angeboten hat.

In bezug auf seinen Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde von der Schuldform des Eventualvorsatzes ausgegangen sei, ist dem Beschuldigten entgegenzuhalten, daß die ihm angelastete Verwaltungsübertretung ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG darstellt, für dessen Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist der Aktenlage nach aber jedenfalls gegeben, sodaß das diesbezügliche Vorbringen des Beschuldigten die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches der belangten Behörde unberührt läßt. Zieht man in Betracht, daß vom Arbeitsinspektorat bereits am 11. November 1992 anläßlich einer Inspektion im Betrieb des Beschuldigten festgestellt wurde, daß mehrere Schweißarbeitsplätze vorhanden sind, aber lediglich eine Absaugeinrichtung, erweist sich die von der belangten Behörde angenommene Schuldform des bedingten Vorsatzes jedenfalls nicht von vornherein als unbegründet. Hiefür spricht auch, daß der Beschuldigte seinem gesamten Berufungsvorbringen nach von einer ausreichenden Schweißrauchabsaugwirkung der allgemeinen Hallenlüftung ausgeht, diese Hallenlüftung aber zum Zeitpunkt der Schweißarbeiten am 13.5.1995 seinen eigenen Angaben nach ausgefallen ist.

Im übrigen ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß die von der belangten Behörde angenommene Schuldform des bedingten Vorsatzes bei der Strafbemessung nicht als erschwerend in Rechnung gestellt wurde.

Was das vom Beschuldigten ebenfalls bekämpfte Strafausmaß betrifft, ist zunächst festzuhalten, daß jede im Rahmen eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

Auf diese Kriterien wird von der belangten Behörde Bedacht genommen, sodaß ihr rechtswidrige Ermessensausübung nicht angelastet werden kann. So wurden zu Recht einschlägige Übertretungen des Beschuldigten als erschwerend gewertet und das Nichtvorliegen von Milderungsgründen festgestellt. Auf die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wurde insofern eingegangen, als die Sorgepflicht des Beschuldigten für zwei Söhne berücksichtigt wurde und von einem auf Schätzung beruhenden monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 25.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit ausgegangen wurde. Was die Bewertung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat betrifft, konnte ebenfalls keine fehlerhafte Ermessensausübung festgestellt werden. Zurückkommend auf den Einwand des Beschuldigten, wonach die Schuldform des bedingten Vorsatzes nicht nachvollziehbar sei, ist im Zusammenhang mit der Strafbemessung aufzuzeigen, daß nicht zu entnehmen ist, daß die angenommene Schuldform des Vorsatzes ein höheres Ausgangsniveau bei der Strafzumessung bewirkt hätte.

Ergänzend zu den Strafbemessungsgründen der belangten Behörde hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, das auch aus Gründen der Prävention sich die Strafhöhe für erforderlich erweist.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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