Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280222/5/Kon/Fb

Linz, 19.09.1996

VwSen-280222/5/Kon/Fb Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn K H, pA Firma E H, G, T, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G E, Dr. A H, Dr. E E, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. April 1996, Ge96-249-1994/Tr, wegen Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2 (2. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

Der Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschuldigten E H in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ANSchG, BGBl.Nr. 234/1972, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung.

Das angefochtene Straferkenntnis gilt mit der am 4.4.1996 erfolgten Zustellung an den Beschuldigten als erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG bereits seit 1. Jänner 1995 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Aufzuzeigen ist jedoch, daß das Institut des Bevollmächtigten iSd § 31 Abs.2 ANSchG den Strafbestimmungen des (neuen) ASchG fremd ist.

Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

Wenngleich der Tatzeitpunkt 29.6.1994 vor dem Inkrafttreten des ASchG gelegen ist, stand zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses dieses Gesetz, mit dem sich eine für den Beschuldigten günstigere Rechtslage verbindet, bereits in Geltung. Die günstigere Rechtslage für den Beschuldigten besteht darin, daß den Beschuldigten keine strafrechtliche Verantwortlichkeit mehr trifft, weil das Institut des Bevollmächtigten weggefallen ist.

Aus diesem Grunde war wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der spruchgemäßen Entscheidung ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum