Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280234/26/GU/Mm

Linz, 04.02.1997

VwSen-280234/26/GU/Mm Linz, am 4. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des P. Otto, vertreten durch RA Dr. A. M., wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit der EWG-Rats-Verordnung Nr. 3821/85 nach der am 29. Oktober 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Ver-handlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis auf-gehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG in beiden Fakten eingestellt.

Der Rechtsmittelwerber hat für das Berufungsverfahren keine Kostenbeiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 66 Abs.1 VStG, Art.15 Abs.5 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates, § 44a Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat am 12.4.1996 zur Zl. .., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "Sie haben als gem. § 9 Abs.2 VStG verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung des Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetzes betreffend die im Betrieb beschäftigten Kraftfahrer des zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlichen Geschäftsführers Franz S. und somit Verantwortlichen gem. § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin R. Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in T., zu vertreten, daß Herr Walter R., beim Lenken des LKW mit dem Kennzeichen .., auf der Autobahn A 7 am 19.12.1994, wie von einem Organ der Bundespolizeidirektion L. bei einer Kontrolle um 13 Uhr auf dem Pannenstreifen in Fahrtrichtung Nord bei Str.Km. 7.0 festgestellt wurde, die Tagesdiagrammscheibe im Kontrollgerät nicht ausreichend beschriftet hat, indem auf dem Schaublatt entgegen Artikel 15 Abs.5 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates der Name und Vorname des Fahrers, das Kennzeichen, der Ort bei Beginn der Benutzung des Blattes und der Stand des Kilometerzählers vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt fehlte; Herr Alfred T. beim Lenken des LKW mit dem Kennzeichen .., am 16.12.1994 um 15.15 Uhr in L., wie von einem Organ der Bundespolizeidirektion L. bei einer Kontrolle festgestellt wurde, im Kontrollgerät ein nicht typengemäßes Schaublatt eingelegt hatte, indem im Kontrollgerät Kienzle, 1314-26, No. 0060229, eine Tagesdiagrammscheibe E 1 ohne die übrigen erforderlichen Daten eingelegt war, obwohl eine Tagesdiagrammscheibe Type E 1, Nr. 39, Nr. 18,4/81, 21, hätte eingelegt werden müssen und der Unternehmer den Fahrern gem. Artikel 14 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates nur solche Schaublätter aushändigen darf, die einem amtlich genehmigten Muster entsprechen und die sich für das in das Fahrzeug eingebaute Gerät eignen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 28 Abs.1 b Ziff. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 446/1994, i.V.m. Artikel 3, Artikel 14 Abs.1, Artikel 15 Abs.5 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr § 28 Abs.1 b Ziff. 2 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.Nr. 461/1969 i.d.F. BGBl.Nr. 446/1994, i.V.m. Artikel 3, Artikel 13 und Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie gemäß § 28 Abs.1 b des Arbeitszeitgesetzes Geldstrafen von S 5.000,--, zu Punkt 1), von S 3.000,-- zu Punkt 2), insgesamt somit S 8.000,-- im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu Punkt 1) und von 1 Tag zu Punkt 2) verhängt.

Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 800,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 8.800,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)." Dagegen hat der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers Berufung erhoben und geltend gemacht, daß die Behörde, welche das Straferkenntnis erlassen hat, unzuständig gewesen sei, da die Taten sich in L. ereignet hätten.

Daß der im Unternehmen beschäftigte Franz D. ohne Wissen des Beschuldigten den LKW einem Fremden überlassen habe, müsse er nicht verantworten. Was das andere Lenken eines Fahrzeuges, welches den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen nicht entsprach, durch Herrn T. anlangt, und wobei es Unstimmigkeiten mit der Tagesdiagrammscheibe gegeben habe, könne er nur darauf hinweisen, daß der Vertreter der Firma D., von welcher das Fahrzeug stammte, bekanntgegeben habe, daß sich im Fahrzeug die richtigen Tagesdiagrammscheiben befanden.

Im übrigen bestünde im Unternehmen ein ausreichendes Kontrollsystem. Von der ersten Instanz seien die beantragten Entlastungsbeweise nicht aufgenommen worden und Widersprüchlichkeiten, die sich bei der Vernehmung des Lenkers T. als Zeugen ergeben hätten, bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt worden.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe bzw. das Absehen von einem Strafausspruch.

Aufgrund der Berufung wurde am 29. 10. 1996 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk durchgeführt.

In deren Rahmen wurde Alfred T. als Zeuge vernommen und im Anschluß daran die Auskunft eines Fachkundigen (Amtssachverständigen für das Kraftfahrwesen) des Amtes der o.ö. Landesregierung, über die Eignung der Tachographenschaublätter für den im DAF eingebauten Fahrtenschreiber der Marke Kienzle, Type 1314-26, eingeholt und den Parteien zur Geltendmachung des rechtlichen Gehörs geboten.

Demnach steht fest, daß am 19.12.1994, Herr Walter R., der kein Arbeitnehmer der R. Ges.m.b.H. mit dem Sitz in T. war, sondern der einen LKW dieses Unternehmens mit dem Kennzeichen .., von einem Dienstnehmer der vorgenannten Arbeitgeberin übernommen hatte und gefälligkeitshalber lenkte, damit dieser eine Besorgung machen könne, bei diesem Lenken die Tagesdiagrammscheibe im Kontrollgerät nicht ausreichend beschriftet hatte.

Rechtlich war jedoch hiebei zu bedenken, daß wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung bestätigt hat und der klare Text des Art.15 Abs.5 der EWG-Rats-Verordnung Nr. 3821/85 beschreibt, es eine Pflicht des Fahrers ist das Schaublatt mit seinem Namen und Vornamen, den Zeitpunkt des Beginnes und Ende und der jeweiligen Örtlichkeit zu beschriften. Aus diesem Grunde kam ein Vertreter des Arbeitgebers für die zur Last gelegte Unterlassung mangels Zurechenbarkeit nicht in Betracht.

Was die in Faktum 2 erfolgte Anlastung einer Verwaltungsübertretung im Zusammenhang mit dem Lenken eines LKW mit dem Kennzeichen .., durch Alfred T. am 16.12.1994 in L., (offensichtlich am Gelände des technischen Dienstes des Amtes der o.ö. Landesregierung) anlangt, so war der Einleitungssatz des angefochtenen Straferkenntnisses, welcher auch auf Faktum 2 durchschlug und der Text über den Lebenssachverhalt zu Faktum 2, der einerseits von einem Einlegen eines nicht typengemäßen Schaublattes durch den Lenker sprach, andererseits von der Aushändigung einer Tagesdiagrammscheibe, welche nicht dem Muster Type E1, Nr. 39, Nr. 18, 4/81, 21, entsprochen haben solle, so war durch diese Verletzung des Bestimmtheitsgebotes einerseits und durch die fachkundige Feststellung des Amtssachverständigen, daß für den verwendeten Fahrtenschreiber die Schaublätter der Marke Kienzle, Typen 125-3300-24 EC 4K sowie 125-3300-24 EC 4B und ferner der Type 125-4000-24 EC 4K allenfalls der Type 125-4000-24 EC 4B, geeignet und damit zulässig gewesen wäre, für eine Bestrafung nicht hinreichend. Diese Unbestimmtheit im Tatvorwurf und die Bezugnahme auf die tatsächlich zulässigen Schaublätter - wenn sie schon erfolgten, war im Berufungsverfahren, weil eine Auswechselung der Tat, erforderlich gewesen wäre, nicht mehr zulässig. Zwischenzeitig ist nämlich Verfolgungsverjährung eingetreten.

In der Zusammenschau hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in der abschließenden Stellungnahme keine Einwände gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorgebracht.

Aus all diesen Gründen war unter Vermeidung weitwendiger weiterer Ausführungen wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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