Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280249/8/Schi/Km

Linz, 15.11.1996

VwSen-280249/8/Schi/Km Linz, am 15. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des W S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G M und Dr. G B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.5.1996, Ge-96/185/1993+3, wegen einer Übertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz bzw. der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden) wegen Übertretung nach § 91 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung gemäß § 31 Abs.2 lit.j Arbeitnehmerschutzgesetz kostenpflichtig verhängt, weil der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der Fa. S Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in W, nach außen berufenes Organ, am 27.9.1993 im Betrieb in P, den errichteten Spritzraum betrieben habe, wobei die Wände und der Boden im Spritzraum mit rotem und weißem Lack besprüht waren. Diese Verschmutzung stelle sowohl eine erhöhte Brandbzw. Explosionsgefahr dar (z.B. durch nicht vollständig ausgehärtete Lackreste).

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 21.5.1996 zugestellt.

2. Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch seine ausgewiesenen Vertreter, mit Schriftsatz vom 4.6.1996 (eingelangt bei der BH Rohrbach am 5.6.1996) eine Berufung rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

3. Die Berufung wurde samt Akt mit Schreiben vom 11.6.1996 dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 14.6.1996 eingelangt ist.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Schreiben vom 6.8.1996 die gegenständliche Berufung gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 23.8.1996, beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt am 27.8.1996, hat das Arbeitsinspektorat eine Stellungnahme abgegeben.

Mit Schreiben vom 28.8.1996 wurde diese Stellungnahme den ausgewiesenen Vertretern des Bw zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme bis längstens 10.9.1996 abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 9.9.1996, eingelangt beim O.ö. Verwaltungssenat am 11.9.1996 hat der Bw eine entsprechende Stellungnahme eingebracht und beantragt, einen Ortsaugenschein durchzuführen sowie eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

6.1. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Sind nach Abs.3 dieses Paragraphen seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet, 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

7. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt sich, daß die Tat am 27.9.1993 begangen bzw festgestellt wurde. Mit Ablauf des 27.9.1996 ist somit im gegenständlichen Fall Strafbarkeitsverjährung eingetreten.

Da vorliegend die Verjährung im Laufe des Berufungsverfahrens eingetreten ist, hatte der unabhängige Verwaltungssenat (als Berufungsbehörde) das Straferkenntnis aufzuheben. Gleichzeitig war im Grunde des § 45 Abs.1 Z2 zweiter Fall VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

II. Der Ausspruch über den Entfall von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer

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