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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280254/4/Gu/Atz

Linz, 15.07.1996

VwSen-280254/4/Gu/Atz Linz, am 15. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des Mag. A. M., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.

S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.5.1996, Zl. Ge96-293-1995, wegen fünf Übertretungen von Vorschriften nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Strafbehörde erster Instanz behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 27 Abs.1 VStG, § 51e Abs.1 erster Halbsatz VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Herrn Mag. A. M.

als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der O.M. M. & Co GesmbH.

schuldig erkannt, - wie bei der Besichtigung am 24.5.1995 der Baustelle in Garsten, Ennskraftwerk Rosenau, Wehrfeld 3, von einem namentlich genannten Arbeitsinspektor festgestellt worden sei -, daß er insgesamt fünf Übertretungen des Arbeitsnehmerschutzgesetzes bzw. der daran anknüpfenden Bestimmungen von Verordnungen begangen habe, wofür ihm Geldstrafen von 4 x 5.000 S und 1 x 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen und 10-%ige Verfahrenskostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt wurden.

Aus dem von der ersten Instanz beigebrachten, im Akt ersichtlichen Auszug aus dem Firmenbuch des Handelsregisters Wien HRB 24164 ist der Sitz des Unternehmens in Wien mit der Geschäftsanschrift ...gasse .. gelegen.

Bei den im Wehrfeld 3 des Ennskraftwerkes Rosenau im Bezirk Steyr-Land verrichteten Arbeiten handelt es sich um solche, die im Rahmen einer Baustelle getätigt wurden. Die entsprechende Umschreibung im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnet nach der ständigen Judikatur des VwGH nur die individuellen Merkmale der Tat, nicht aber den wahren Tatort, der nach der vorzitierten Judikatur am Sitz des Unternehmens gelegen ist.

Da der Beschuldigte weder einen Sitz im Bezirk Steyr-Land hat und demzufolge auch keine Übertragung der Zuständigkeit für die Strafverfolgung im Sinn des § 29a VStG erfolgt ist und auch nicht erfolgen konnte (durfte), verletzt der Schuldspruch der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Der Judikatur des VwGH hat der O.ö. Verwaltungssenat aus Zweckmäßigkeitsgründen nichts entgegenzusetzen.

Da durch die Verfolgungshandlung der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Verfolgungsverjährung unterbrochen wurde und eine Weiterführung des Verfahrens durch die zuständige Behörde nicht ausgeschlossen ist, war mit der bloßen Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

1. Mag. A. M., z.Hd Herrn Rechtsanwalt Dr. R. S., ...ring 6, 1010 Wien; 2. Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk zur Zahl 1160/137-9/95, Pillweinstraße 23, 4020 Linz; 3. Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Spitalskystraße 10a, 4400 Steyr, zur Zahl Ge96-293-1995, unter Aktenrückschluß mit dem Ersuchen um nachweisbare Zustellung der Entscheidung an vorstehende Parteien.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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