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VwSen-280276/2/Kl/Ka

Linz, 28.05.1997

VwSen-280276/2/Kl/Ka Linz, am 28. Mai 1997

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M, vertreten durch die RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.6.1996, Zl. Ge96-26-1996, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 3, 44a und 51 VStG iVm Art. 6

Abs.1 und 8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr iVm § 28 Abs.1a Z2 und 4 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.6.1996, Ge96-26-1996, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen von A) 1.) 2.000 S (EFS 10 Stunden), A) 2.) 2.000 S (EFS 10 Stunden) und B) 2.000 S (EFS 10 Stunden) wegen Übertretungen nach Art. 6 Abs.1 bzw Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in, zu verantworten hat, daß

A) der im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer R als Lenker des Kraftfahrzeuges , das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr

1. am 4.10.1995 zwischen 08.30 Uhr und 21.15 Uhr insg. 10 Std. 30 min.,

am 10.10.1995 zwischen 06.15 Uhr und 20.20 Uhr insg. 10 Std.30 min.,

am 11.10.1995 zwischen 06.15 Uhr und 21.35 Uhr insg. 11 Std.15 min.,

am 25.10.1995 zwischen 06.45 Uhr und 22.45 Uhr insg. 12 Std.15 min.,

am 27.10.1995 zwischen 04.30 Uhr und 19.10 Uhr insg. 10 Std. 50 min., und zwischen dem 8.11.1995, 07.55 Uhr und dem 9.11.1995, 00.15 Uhr insg. 10 Std. 50 min.

zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten darf und die Gesamtlenkzeit lediglich zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden darf;

2. innerhalb des Zeitraumes

- vom 5.10.1995, 06.15 Uhr bis 6.10.1995, 06.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 9.10.1995, 10.40 Uhr bis 10.10.1995, 10.40 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std.,

- vom 11.10.1995, 06.15 Uhr bis 12.10.1995, 06.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std.,

- vom 25.10.1995, 06.45 Uhr bis 26.10.1995, 06.45 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 40 min.,

- vom 6.11.1995, 08.10 Uhr bis 7.11.1995, 08.10 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 8.11.1995, 07.55 Uhr bis 9.11.1995, 07.55 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std. 35 min., sowie

- vom 14.11.1995, 06.05 Uhr bis 15.11.1995, 06.05 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std. 40 min.

gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

B) der im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer J als Lenker des Kraftfahrzeuges , das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr innerhalb des Zeitraumes

- vom 4.10.1995, 11.50 Uhr bis 5.10.1995, 11.50 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Std. 50 min.,

- vom 5.10.1995, 07.45 Uhr bis 6.10.1995, 07.45 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 10.10.1995, 07.00 Uhr bis 11.10.1995, 07.00 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 20 min.,

- vom 16.10.1995, 06.40 Uhr bis 17.10.1995, 06.40 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 25 min.,

- vom 17.10.1995, 04.15 Uhr bis 18.10.1995, 04.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 15 min.,

- vom 19.10.1995, 06.35 Uhr bis 20.10.1995, 06.35 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 25 min.,

- vom 31.10.1995, 07.05 Uhr bis 1.11.1995, 07.05 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 25 min.,

- vom 21.11.1995, 07.00 Uhr bis 22.11.1995, 07.00 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.,

- vom 28.11.1995, 07.15 Uhr bis 29.11.1995, 07.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min., sowie

- vom 29.11.1995, 06.15 Uhr bis 30.11.1995, 06.15 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Std. 10 min.

gewährt bekam, obwohl innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren ist, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, indem unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde. Begründend wurde ausgeführt, daß in Artikel 6 Abs.1 der EG-Verordnung ausdrücklich der Fahrer angesprochen sei und kein Hinweis vorhanden sei, daß die Festlegung der Gesamtlenkzeiten nicht an den Fahrer, sondern an den Arbeitgeber gerichtet seien. Gleiches gilt auch für die Bestimmungen in Artikel 8 Abs.1 der EG-Verordnung. Dementsprechend habe nicht der Bw als Arbeitgeber die Lenkzeitüberschreitungen bzw die Ruhezeitunterschreitungen zu verantworten, sondern handelt es sich nach den zitierten Artikeln der EU-Verordnung um Pflichten des Fahrers.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil sich die gegenständliche Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung richtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, und jeweils eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Zum Faktum A1:

Gemäß § 28 Abs.1a Z4 des Arbeitszeitgesetzes - AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 446/1994, sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabs.1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 des Rates vom 20.12.1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zwei Mal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Weil über die nach § 14 Abs.2 AZG zulässige Tageslenkzeit von 8 Stunden hinaus im gegenständlichen Fall durch Kollektivvertrag die Lenkzeit bis zu 9 Stunden, zwei Mal wöchentlich jedoch bis zu 10 Stunden ausgedehnt wird (dies ist der Strafanzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk zu entnehmen) und sohin durch den Kollektivvertrag eine Angleichung an die Bestimmung des Art.6 Abs.1 der EU-VO erfolgte, war gemäß § 13 Abs.2 AZG die EU-VO anzuwenden.

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Tatvorwurfes hat der Spruch des Straferkenntnisses nach ständiger Rechtsprechung des VwGH jedenfalls sämtliche Tatbestandsmerkmale des Vorwurfes zu enthalten. Will daher die belangte Behörde die Nichteinhaltung der Lenkzeiten dem Bw zum Vorwurf machen, so ist es auch erforderlich, neben der Bezeichnung des Arbeitnehmers und der Tatzeitpunkte alle jene Tatbestandselemente in den Spruch aufzunehmen, welche die Nichteinhaltung der jeweils einzuhaltenden Tageslenkzeit nach Art.6 Abs.1 der EU-VO ausmachen. Es muß daher dem Tatvorwurf eindeutig zu entnehmen sein, ob hinsichtlich des konkreten Arbeitnehmers und des konkreten Tattages jeweils eine Tageslenkzeit von 9 Stunden oder von 10 Stunden nicht eingehalten (nämlich überschritten) wurde. Dies ist deshalb erforderlich, um dem Bw nicht die Möglichkeit zu seiner Verteidigung und zum Erbringen von Entlastungsbeweisen zu nehmen und andererseits um dem Umfang der Verwaltungsübertretung, nämlich dem Unrechtsgehalt, der auch in dem Strafausmaß zum Ausdruck kommt, Rechnung tragen zu können. Weder die im Verfahren erster Instanz ergangenen Verfolgungshandlungen innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist noch das angefochtene Straferkenntnis tragen diesen Konkretisierungsanforderungen bzw der Subsumtion unter die Strafnorm Rechnung, weshalb aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Eine Korrektur durch den O.ö. Verwaltungssenat war insofern nicht möglich, als weder aus den Aktenunterlagen noch aus dem Straferkenntnis eine Zuordnung unter die jeweils zutreffende gesetzliche Höchstgrenze möglich war.

Die Berufungsausführungen, daß nach Art.6 Abs.1 EG-VO nur Pflichten des Lenkers ausgesprochen sind, führen deshalb nicht zum Erfolg, weil der Bw übersehen hat, daß die Pflicht des Unternehmers zur Einhaltung der Tageslenkzeit nicht aus der zitierten Verordnung (EWG) Nr.3820/85 hervorgeht, sondern vielmehr aus § 28 Abs.1a Z4 AZG, wonach der Lenker vom Arbeitgeber nicht über die in der zitierten Verordnung festgesetzten Lenkzeiten hinaus eingesetzt werden darf. Die Übertretungsnorm iSd § 44a Z2 VStG ist daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde (weil hier § 28 Abs.3 nicht zum Tragen kommt) in § 28 Abs.1a Z4 AZG zu finden, wobei zur näheren Konkretisierung der Lenkzeiten die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 zu rezipieren ist. Dies erhellt daraus, daß § 28 Abs.1a Z4 AZG lediglich hinsichtlich der zulässigen Lenkzeit auf die entsprechende Bestimmung der Verordnung (EWG) verweist. Hinsichtlich der Arbeitgeberpflichten enthält hingegen § 28 Abs.1a Z4 AZG keinen Verweis.

4.2. Zum Faktum A2 und B:

Gemäß § 15a Abs.1 ist - in Angleichung an Artikel 8 Abs.1 Unterabs.1 der zitierten EG-VO - Kraftfahrzeuglenkern unter näheren Voraussetzungen innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die tägliche Ruhezeit drei Mal wöchentlich auf mindestens 9 zusammenhängende Stunden verkürzt wird (§ 15a Abs.2 AZG). Weiters kann durch Kollektivvertrag (wie schon in Art.8 Abs.1 Unterabsatz 2) zugelassen werden, daß an Tagen, an denen eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten wird, diese Ruhezeit in zwei oder drei Abschnitten genommen werden kann, wobei ein Teil mindestens 8 zusammenhängende Stunden, die übrigen Teile jeweils mindestens 1 Stunde betragen müssen (§ 15a Abs.3 AZG).

Laut Strafantrag des anzeigenden Arbeitsinspektorates ist eine Aufteilung der Ruhezeit in Abschnitte zwar im Kollektivvertrag vorgesehen (Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten in Art.8 Abs.1 Unterabs.2 EG-VO ist als "Kann" - Bestimmung formuliert). Eine Angleichung durch Kollektivvertrag an die zit. EG-VO ist diesbezüglich erfolgt. Im Tatvorwurf hätte dies zum Ausdruck kommen müssen bzw hätten jene Umstände angeführt werden müssen, warum keine zulässige Teilung vorgenommen wurde. Dies ist deshalb erforderlich, weil allen der Umstand, daß eine Ruhezeit von gut 8 Stunden gewährt wurde, noch keine Strafbarkeit nach Art.8 Abs.1 EG-VO (in Verbindung mit dem Kollektivvertrag) ergibt.

Im Hinblick auf die Konkretisierung des Tatvorwurfes hat weiters der Spruch des Straferkenntnisses jedenfalls sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten. Will daher die belangte Behörde die Nichteinhaltung der Ruhezeit dem Bw zum Vorwurf machen, so ist es auch erforderlich, neben der Bezeichnung des Arbeitnehmers und der Tatzeitpunkte alle jene Tatbestandselemente in den Spruch aufzunehmen, welche die Nichteinhaltung der Ruhezeit im Sinne der vorzitierten Bestimmung ausmachen. Danach ist es wesentlich, daß neben der Angabe der verkürzten Ruhezeit im Spruch auch dem Spruch zu entnehmen ist, ob dem Arbeitnehmer am konkreten Tag eine Ruhezeit von 11 Stunden oder eine Ruhezeit von 9 Stunden (verkürzte Ruhezeit drei Mal pro Woche) zugestanden wäre. Weder die diesbezüglich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangenen Verfolgungshandlungen noch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthalten aber eine diesbezügliche Zuordnung des jeweiligen Tatverhaltens. Es ist daher auch keine Subsumtion unter die gesetzlichen Bestimmungen möglich. Weil aber eine konkrete Zuordnung - wie schon unter Punkt 4.1. ausgeführt wurde - sowohl hinsichtlich der Verteidigungsrechte des Beschuldigten als auch hinsichtlich des Unrechtsgehaltes und des Strafausmaßes von Relevanz ist, diesbezüglich aber bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, mußte das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt werden.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, daß es sich gegenständlich um Pflichten des Fahrers und nicht um Pflichten des Arbeitgebers handle, wird auf die Ausführungen unter Punkt 4.1. der Entscheidungsbegründung hingewiesen, welche sinngemäß auch für die Überschreitungen nach Art.8 Abs.1 der EU-VO gelten.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

r. K l e m p t

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