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VwSen-280277/14/Gu/Mm

Linz, 19.11.1996

VwSen-280277/14/Gu/Mm Linz, am 19. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans GUSCHLBAUER über die Berufung des J. M. vertreten durch RAe Dr. P. P. und Dr. I.

P. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft L.

vom 19.6.1996, Zl., wegen Übertretungen der Kälteanlagenverordnung und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nach der am 14.11.1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der Berufung wird zu Faktum 1 (Notentriegelung der Kühlraumtüre) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Punkt eingestellt.

Diesbezüglich entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Die Schuldsprüche zu den Fakten 2 und 3 werden bestätigt.

Der Straf- und Kostenausspruch zu Faktum 2 wird ebenfalls bestätigt.

Diesbezüglich hat der Rechtsmittelwerber zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Beitrag von 400 S zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 23 Abs.3 2. Satz AAV.

Zu Faktum 3 wird die verhängte Geldstrafe auf 600 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 60 S herabgesetzt.

Zu diesem Faktum entfällt ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19, § 65 VStG, § 22 Abs.5 AAV.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft L. hat am 19.6.1996 zur Zl. , ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der Arbeitgeberin U.

Handelsgesellschaft m.b.H. (Komplementär zur U.

Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. Kommanditgesellschaft) mit dem Sitz in T., E.-Straße, zu vertreten, daß am 4.8.1994 in der Betriebsstätte der oben angeführten Kommanditgesellschaft in L., L.straße, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates L. anläßlich einer Überprüfung festgestellt wurde, 1.) beim begehbaren Obst/Molkereikühlraum die Öffnungshilfe an der Innenseite des Kühlraumes derart beschädigt war, daß sich im Falle des Zufallens der Tür während der Beschäftigung von Arbeitnehmern in diesem Kühlraum niemand aus diesem Kühlraum befreien hätte können - es war in diesem Kühlraum auch keine Einrichtung vorhanden, die es allenfalls eingeschlossenen Personen ermöglicht hätte, sich nach außen bemerkbar zu machen - obwohl gemäß § 15 Abs.1 erster Satz der Kälteanlagenverordnung bei begehbaren Kühlräumen die Kühlraumtüren auch von innen geöffnet werden können müssen.

2.) der Notausgang aus dem Verkaufsraum versperrt war, obwohl sich in diesem Raum Arbeitnehmer befanden und obwohl gemäß § 23 Abs.3 zweiter Satz der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, sofern Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müssen, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von innen leicht öffnen lassen.

3.) die Flügeltür zum Zeitraum (brand- und explosionsgefährdeter Raum) nicht von selbst zufiel, zumal diese Tür am Plafond klemmte und der Türschließer außer Funktion gesetzt war, obwohl gemäß § 22 Abs.5 AAV Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen unter anderem selbstschließend sein müssen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.) § 15 Abs.1 i.V.m. § 28 der Kälteanlagenverordnung, BGBl.Nr.305/1969 i.d.g.F. und i.V.m. § 31 Abs.2 lit.

p und § 33 Abs.2 Ziff.12 und § 33 Abs.7 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl.Nr.234/1972 i.d.F.

BGBl.Nr.650/1989 zu 2.) § 23 Abs.3 zweiter Satz in Verbindung mit § 100 der Allgem. Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.218/1993 i.d.F. BGBl.Nr.220/1993 und i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz zu 3.) § 22 Abs.5 in Verbindung mit § 100 der Allgem.

Arbeitnehmerschutzverordnung und i.V.m. § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über Sie gemäß § 31 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes folgende Geldstrafen verhängt:

Geldstrafe von S im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von Zu 1) 2.500,-- 30 Stunden Zu 2) 2.000,-- 24 Stunden Zu 3) 1.000,-- 12 Stunden Gesamt S 5.500,-- 66 Stunden ========== ========== Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der Strafe, das sind S 550,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher S 6.050,--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG.).

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundliche Vertreter des Rechtsmittelwerbers im wesentlichen geltend, daß die innenseitige Notentriegelung der Kühlraumtür, wenn sie schon durch Anfahren verbogen bzw.

beschädigt war, dennoch funktioniert habe.

Bezüglich Faktum 2 (versperrte Notausgangstüre im Verkaufsraum) wird mangelndes Verschulden geltendgemacht. Wenn schon die seinerzeitige Marktleiterin nicht nach Technik-Ordner, der ihr bekannt gewesen sei, gehandelt habe, so könne ihm, dem Beschuldigten, daraus kein mangelndes Verschulden angelastet werden. Durch Aufklärung und Einweisung der Zeugin habe er ihm alles mögliche und zumutbare getan, um die Tat zu verhindern und damit geeignete Vorkehrungen im Sinn des § 23 Abs.3 AAV getroffen.

Was die Heizraumtüre anlange, so sei durch das ledigliche Schleifen der Türe am Plafond der Selbstschließmechanismus keineswegs außer Funktion gesetzt worden. Die zur Wartung beauftragte Firma K. in R. habe jedenfalls anläßlich der jährlichen Wartung am 23.6.1994 keine Beanstandung der Heizraumtüre feststellen können.

Aus all diesen Gründen beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des gesamten angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens; hilfsweise die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG in eventu eine wesentliche Herabsetzung der Geldstrafe unter Berücksichtigung des außerordentlichen Milderungsrechtes.

Aufgrund der Berufung wurde am 14.11.1996 in Gegenwart des Rechtsmittelwerbers, seines Vertreters und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk die mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die Zeugen, E. P., I. K. und H. H. vernommen, und folgende beigebrachte bzw. im Akt erliegende Schriftstücke zur Erörterung gestellt:

Schreiben der Fa. A. vom 23.5.1995 betreffend die Reparatur des verbogenen Notöffners bei der Kühlanlagentüre, Schriftsatz der Fa. K. vom 13.11.1996 in Ergänzung deren Prüfberichtes vom 23.6.1994 bezüglich der Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der selbstschließenden Brandschutztüre, Dienstvertrag abgeschlossen zwischen U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co.KG und I. K. betreffend Führung und Leitung des U., L., L.straße samt Anlage betreffend Einzelaufgaben des Marktleiters vom 30.5.1994, Dienstvertrag zwischen der U.

Handelsgesellschaft m.b.H. & Co.KG und H. H. vom 1.8.1992, Technik-Ordner Unimarkt, Wartungsvereinbarung Nr. 205 zwischen der Fa. K., Wärmetechnik und der Fa. U. sowie Prüfbericht der K. Wärmetechnik vom 23.6.1994 betreffend die Ölfeuerungsanlage in L., L.straße, Schriftverkehr der Fa. A.

Austria Kühlmöbel und der Fa. U. vom 17.8.1994 bzw.

23.9.1994.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch ein Lokalaugenschein abgehalten. Aufgrund vorstehender Beweismittel ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Arbeitsinspektorin Frau E. P. vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk inspizierte am 4. August 1994 den Filialbetrieb der U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co.KG in L., L.straße.

Dabei stellte sie fest, daß beim Obst- und Molkereikühlraum die Öffnungshilfe an der Innenseite des Kühlraumes beschädigt war.

Im nachfolgend durchgeführten, auf die Anzeige hin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, erklärte die mit der Wartung dieses Kühlraumes beauftragte Firma mittels Schriftsatz, daß die Öffnungshilfe wohl verbogen war, mit ihr jedoch die Entriegelung hätte noch ausgelöst werden können.

Eine verläßliche Feststellung über diesen maßgeblichen Punkt war bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich und konnte auch im Berufungsverfahren nicht mehr nachvollzogen werden, sodaß im Zweifelsfall die Funktionstüchtigkeit der Türentriegelung trotz Beschädigung des Knaufes anzunehmen war.

Bei der vorerwähnten Inspektion prüfte die Arbeitsinspektorin auch die Funktionsweise der Heizraumtüre und stellte fest - indem sie die Heizraumtüre eigenhändig öffnete - daß sie an einem Bauteil im Deckenbereich klemmte und nicht von selbst zufiel. Um in den Heizraum zu gelangen sind mehrere Kellerräume zu durchschreiten, welche durch brandhemmende Türen verschlossen sind, wodurch sich im Ergebnis eine vorgelagerte schleusenartige Situation befand, welche die Ausbreitung eines Entstehungsbrandes aus dem Heizraum und umgekehrt wesentlich verminderte bzw. zeitlich begrenzt hintanzuhalten vermochte, wodurch der Schutz der Dienstnehmer maßgeblich positiv beeinflußt war.

Schließlich stellte die einschreitende Arbeitsinspektorin am Inspektionstag 4. August 1994 auch fest, daß die im Verkaufsraum befindliche und gekennzeichnete Fluchttüre (in ein Stiegenhaus des Altgebäudes) versperrt war.

Der Schlüssel für die Fluchtraumtüre befand sich in einem roten Kästchen mit verglastem Ausschnitt.

Das Versperrthalten dieser Fluchttüre war vom Revisionsorgan (Bezirksleiter) des U., einem Vorgesetzten der seinerzeitigen Marktleiterin zum Zwecke des Schutzes vor Diebstahl angeordnet worden.

Eine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinn des § 9 Abs.2 VStG, wonach für die erwiesenen Sachverhalte eine andere Person als die zur Vertretung nach außen berufene, bestellt worden wäre, liegt nicht vor, zumal dem zuständigen Arbeitsinspektorat vor Verwirklichung der Tat keine solche Bekanntgabe zugegangen ist.

Die Wartung der Zentralheizungsanlage, zu der die in Rede stehende Heizraumtüre führte, war der Firma K. aus R. im K.

übertragen.

Zum Inspektionszeitpunkt 4. August 1994 war Frau I. K. die Marktleiterin des Handelsunternehmens U. Handelsgesellschaft m.b.H. & Co.KG in der Filiale L., L.straße. Sie wurde vom Bezirksleiter H. für diese befristete Aufgabe anläßlich der Aufgabenübernahme in das Geschäft eingeführt und besuchte den Heizraum anläßlich eines Rundganges beim Arbeitsantritt um den 30.5.1994, ansonsten höchsten zweimal im Jahr.

Ihr war ein von der Geschäftsführung ausgearbeiteter für alle Geschäfte des Unternehmens geltender Technik-Ordner vom 11.2.1993 bekannt, welcher unter anderem Ausführungen enthielt, daß die Notausgänge während der Betriebszeiten unverschlossen zu halten sind, das heißt von innen jederzeit öffenbar zu sein haben.

Von seiten der Unternehmensleitung wurde sie nicht eigens darauf aufmerksam gemacht, daß sie für eventuelle Verwaltungsübertretungen in bezug auf Arbeitnehmerschutzangelegenheiten in der Filiale haftbar gemacht werden könnte.

Die Greifbarkeit des Schlüssels bei der Fluchttüre hielt die Filialleiterin bei ansonsten versperrter Türe für ausreichend, um im Bedarfsfall die Flucht zu ermöglichen.

Sie war im übrigen vom Bezirksleiter angewiesen worden, die Türe versperrt zu halten, weil letzterer wegen Inventurdifferenzen Diebstahl befürchtete.

Letzterer besuchte die Filiale ein bis zweimal wöchentlich.

Mit der übergeordneten Führungsperson (Verkaufsleiter) hatte er einmal wöchentlich Kontakt.

Der Rechtsmittelwerber, welcher einer der handelsrechtlichen Geschäftsführer der GesmbH. & Co.KG ist, visitierte die Filiale ein bis zweimal jährlich.

Frau K., die Marktleiterin war auch nicht Bevollmächtigte im Sinne des damals noch geltenden Arbeitnehmerschutzgesetzes, was durch ihre klare Aussage vor der I. Instanz dokumentiert ist.

Weiters war bei der Würdigung der Beweise zu bedenken, daß das Klemmen der Heizraumtüre zum Kontrollzeitpunkt durch die Aussage der fachkundigen Zeugin Frau P. bescheinigt ist.

Diese nahm die Türe in die Hand. Sie öffnete die Türe zum Kontrollzeitpunkt und stellte fest, daß sie im Deckenbereich streifte und nach dem Auslassen nicht von selbst schloß.

Wenn die Erinnerung der Zeugin K. an den Vorgang, bei dem sie zugegen war, offensichtlich durch den Zeitablauf etwas verblaßt war, so wußte sie noch von Setzungen des Hauses. Im Zusammenhalt mit dem beim Lokalaugenschein vorgefundenen Zustand, daß nämlich im Bereich der Schließseite der Heizraumtüre bis zu einem minimalsten Spielraum ein Betonunterzug verläuft, erschien die Aussage der meldungslegenden Zeugin glaubhaft und vermochte dagegen der Prüfbericht der Heiztechnikfirma vom 23.6.1994 in welchem eine Prüfung der Heizraumtüre nicht gesondert aufscheint und der zwei Jahre später erfolgte Schriftverkehr, daß die seinerzeitige, der Prüfung durch das Arbeitsinspektorat, vorangegangene Wartung bezüglich des Selbstschließens der Heizraumtüre keinen Anstand ergeben hätte, die Aussage der Zeugin P. nicht zu widerlegen.

Die Heizraumtür fiel zum Kontrollzeitpunkt durch das Arbeitsinspektorat eben nicht von selbst zu.

Bei der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, daß das Gefährdungsmoment insofern in milderem Licht gesehen werden konnte, weil der Heizraum im Keller des Geschäftes durch vorgelagerte andere Räume und eingebaute brandhemmende Türen schleusenartig zusätzlich gesichert ist.

Die Notenriegelung von der Innenseite der Kühlraumtüre war zum Kontrollzeitpunkt beschädigt.

Die Meldungslegerin, welche im Verfahren als Zeugin vernommen wurde, konnte sich nicht mehr erinnern, ob durch die Beschädigung der Notentriegelung diese gänzlich außer Funktion gesetzt wurde.

Durch das Schreiben der Wartungsfirma A. vom 23.5.1995 ist glaubhaft gemacht, daß die Notentriegelung trotz Beschädigung noch eine Funktion hatte, was anläßlich des Austausches festgestellt worden war. Zum Schutze des mehrfach durch Transportwägen beschädigten Knaufes war beim Lokalaugenschein am 14. November 1996 ersichtlich, daß nun ein über der Notentriegelung montierter Schutzbügel ein künftiges Anfahren verhindern soll.

Das Versperrtsein des Notausganges anläßlich der Kontrolle durch die Arbeitsinspektorin wurde bei der mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren nicht mehr bestritten, sondern fand sich dadurch bestätigt, daß die Zeugin K., die seinerzeitige Marktleiterin, angab, daß das Verwahren des Schlüssels in einem Kästchen an der Fluchttüre zur Gebrauchnahme im Notfall, ihrer Ansicht nach ausreichte. Der Bezirksleiter, Herr H., bestätigte darüber hinaus, daß von ihm das Geschlossenhalten der Türe, zum Zwecke des Diebstahlschutzes ausdrücklich angeordnet worden ist.

Der jährlich ein bis zweimalige Besuch des handelsrechtlichen Geschäftsführers und nunmehrigen Rechtsmittelwerbers reichte offenbar nicht aus um diesen Mangel zu entdecken.

Rechtlich war zu bedenken: Gemäß § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl.Nr.432/1972 i.d.F.

BGBl.Nr.650/1989, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte eine Verwaltungsübertretung, insofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, wenn sie den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den aufgrund des § 27 dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen oder den erteilten Aufträgen zuwiderhandeln.

Gemäß § 31 Abs.5 leg.cit. sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Gemäß § 23 Abs.3 AAV ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, soferne Notausgänge und Notausstiege aus Betriebsgründen versperrt sein müßten, daß sie sich, solange sich Arbeitnehmer im Raum aufhalten, jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von ihnen leicht öffnen lassen.

Das Vorhandensein von Schlüsselkästchen mit Schlüssel wurde nach der Spruchpraxis des VwGH als nicht zureichend erachtet.

Gemäß § 22 Abs. 5 AAV müssen Flügeltüren und Tore von brandgefährdeten Räumen und von explosionsgefährdeten Räumen unter anderem selbstschließend sein.

Die objektive Tatseite ist, wie zuvor ausgeführt, bezüglich der Fluchttüre und der Heizraumtüre als erwiesen anzunehmen.

Bezüglich der subjektiven Tatseite war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zu bedenken, daß wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Nach Maßgabe der oben stehenden Feststellungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur in ähnlich gelagerten Fällen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens unter Berufung auf seine Kontrollnetzjudikatur nicht angenommen.

Unter diesem Blickwinkel ist es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen darzutun, alles mögliche und zumutbare hinsichtlich Kontrolle und Aufsichtsmechanismen getan zu haben um diesen hohen Ansprüchen der Rechtsprechung gerecht zu werden.

(Vergl. VwGH 25.11.1991, 91/19/0246 für viele) Somit war auch von der Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen.

Bei der Strafbemessung war hinsichtlich der versperrten Fluchttüre und der nicht selbstzufallenden Heizraumtüre allgemein folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In beiden Fällen beträgt der Strafrahmen wie bereits ausgeführt, in Geld bis zu 50.000 S.

Bezüglich der Einkommensverhältnisse und der sonstigen persönlichen Verhältnisse wurde von seiten des Rechtsmittelwerbers der Annahme der I. Instanz nichts entgegengesetzt, wodurch von einem monatlichen Nettoeinkommen von 25.000 S auszugehen war.

Straferschwerende Gründe sind auch im Berufungsverfahren nicht zu Tage getreten. Als strafmildernd wirkte das frei sein von Vorstrafen. Die subjektive Tatseite war nicht so unbedeutend als das vom Instrumentarium des Absehens von einer Bestrafung im Sinn des § 21 Abs.1 VStG hätte vorgegangen werden können.

Auch wenn Wartungsverträge bestehen, hat der eigene Kontrollmechanismus zu greifen.

Die objektive Tatseite beim Versperrthalten der Fluchttüre hat die I. Instanz mit einem angemessenen Strafmaß gewichtet. Was die nicht selbstzufallende Heizraumtür zum Kontrollzeitpunkt anlangt, so ist im Berufungsverfahren hervorgetreten, daß das Maß der Gefährdung durch die bestehenden Schleusen noch geringer anzusetzen war, als ursprünglich angenommen, wodurch eine Herabsetzung der Strafe geboten schien.

Zur Kostenfrage war zu bedenken, daß in der Berufung zu Faktum 1 ein Erfolg und zu Faktum 3 ein Teilerfolg beschieden war, wodurch einerseits in Anwendung des § 66 Abs.1 VStG andererseits des § 65 VStG die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entfallen hatte.

Die Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses im Punkt 2 brachte es gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG mit sich, daß dem Rechtsmittelwerber ein 20 %-iger Verfahrenskostenbeitrag, gemessen an der bestätigten Geldstrafe, aufzuerlegen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Dr. G u s c h l b a u e r

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