Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280280/26/Kon/La

Linz, 31.05.2000

VwSen-280280/26/Kon/La Linz, am 31. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath im nunmehr zweiten Rechtsgang über die sich auf das Strafausmaß einschränkende Berufung des Herrn K. T., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H./N. & P., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26. Juli 1996, SV96-35-21-1994, wegen Übertretung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich seines Strafausspruches bestätigt.
  2. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, das sind 2.000 S (entspricht 145,35 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten gemäß § 31 Abs.2, Schlussteil, ANSchG, eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 67 Stunden verhängt.

Zu diesem Strafausmaß hält die belangte Behörde begründend im Wesentlichen fest, dass im Verfahren weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe festzustellen gewesen wären.

Die ausgesprochene Geldstrafe bzw die Ersatzfreiheitsstrafe sei geeignet, den Beschuldigten vor weiteren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Die gemäß § 19 Abs.2 VStG vorgeschriebene Erhebung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten, mangels Angabe des Beschuldigten, geschätzt werden müssen.

Auf Grund der behördlichen Einschätzung sei von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 25.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten auszugehen gewesen.

Weitere diesbezügliche Ermittlungen würden für entbehrlich erachtet, weil die ausgesprochene Geldstrafe nicht zur Gefährdung des Unterhalts des Beschuldigten führe.

Gegen die Höhe der Strafe wendet der Beschuldigte unter Punkt 5 seines Berufungsschriftsatzes vom 13.8.1996 ein wie folgt:

"Weiters hat die Behörde der Strafbemessung des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich erschwerende Umstände zugrunde gelegt.

Die höchstrichterliche Judikatur verlangt allerdings die Berücksichtigung der im Gesetz angeführten Milderungsumstände für den Fall, daß solche vorliegen (VwGH 9.6.1980, 1205/79).

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind bei der Strafbemessung auf die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden:

- danach liegt ein Milderungsgrund unter anderem auch dann vor, wenn 'trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde' (§ 34 Z13 StGB).

Im gegenständlichen Fall wurde durch die behauptete Verwaltungsübertretung kein Schaden herbeigeführt. Auch kam es weder zu Gesundheitsbeeinträchtigungen der Arbeitnehmer noch zu Verletzungen von Schutzgütern.

- Weiters ist als Milderungsgrund zu berücksichtigen, daß zweifelsohne auch für den Fall, daß die hg. Behörde die Bestellung von Herrn D. zum verantwortlich Beauftragten nicht anerkennt, dieser jedoch zumindest intern durch den Arbeitsvertrag bzw. durch seine Stellung im Betrieb als 'Verantwortlicher' für Arbeitnehmerschutzbestimmungen anzusehen ist. Im konkreten erfolgt daher die Überwachung der Anlage hinsichtlich der Einhaltung den Arbeitnehmerschutzbestimmungen sowohl durch den Beschuldigten selbst als auch durch Herrn D., der insbesondere auch während der Arbeit auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen drängt und liegt somit eine doppelte Überwachung diesbezüglich vor.

- Auch hätte die Behörde den Milderungsgrund des § 34 Z12 StGB beachten müssen.

Das Arbeitsinspektorat hat gegenüber dem Berufungswerber - wenn überhaupt - dann zumindest in unzureichender Weise auf die eventuellen Mißstände hinsichtlich Arbeitnehmerschutzgesetz betreffend der Verkleidungen der Krempelmaschinen hingewiesen.

Darin kann zumindest eine stillschweigende Duldung durch das Arbeitsinspektorat gesehen werden und hat der Berufungswerber gutgläubig auf die Rechtmäßigkeit seiner Verhaltensweise vertraut.

- Darüber hinaus hätte die belangte Behörde den Milderungsgrund des § 34 Z15 StGB ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen; der Berufungswerber hat nämlich durch verstärkte Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Befestigung der Verkleidungen mit einer Kette, die nur mit einem Schlüssel geöffnet werden kann, der sich an einer anderen Stelle befindet, sich ernstlich bemüht weitere nachteilige Folgen zu verhindern.

- Weiters ist anzuführen, daß es sich bei dem gegenständlichen Strafverfahren um das bislang einzige einschlägige derartige Verfahren des Berufungswerbers handelt und auch diesbezüglich der unüblich hohe Strafbetrag von S 10.000,-- nicht gerechtfertigt ist.

Durch die Nichtbeachtung dieser Milderungsgründe ist das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet (VwGH 22.03.1985, 85/18/0198; VwGH 11.09.1985, 84/03/0073).

Bei ordnungsgemäßer Berücksichtigung der oben angeführten Milderungsgründe hätte die Behörde das Strafausmaß erheblich verringern müssen."

Mit Schriftsatz vom 22.3.2000 hat der Beschuldigte Mitteilung erstattet, seine Berufung auf den Strafausspruch einzuschränken und seine vorangeführten Berufungsausführungen betreffend das Strafausmaß ergänzt bzw geändert wie folgt:

"Das nunmehr vom Höchstgericht als tatbildmäßig qualifizierte Verhalten des Berufungswerbers erfüllt zweifelsohne die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG, sodass die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, bzw. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens den Beschuldigten mit Bescheid diesbezüglich ermahnen kann.

Zur Beurteilung, ob ein Verschulden geringfügig im Sinne des § 21 Abs 1 VStG ist, ist der Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert der Tat des Beschuldigten mit dem in der verwirklichten Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zu vergleichen und ein Verschulden dann als geringfügig zu beurteilen, wenn der mit der Tat des Beschuldigten verbundene Unwert deutlich unter dem in der Strafdrohung typisierten Unwert liegt.

Gerade das ist im gegenständlichen Fall zutreffend, weil sich ein durchschnittlicher 'Verletzer' der herangezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften sorgfaltslos über derartige Vorschriften hinweg setzt, der Berufungswerber sich aber gerade nicht so verhalten hat.

Unter Verweis auf die Ausführungen in der Berufungsschrift ist nochmals zu betonen, dass der Berufungswerber zum einen einen verantwortlich Beauftragten bestellt hat, welcher vertraglich verpflichtet war, die Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten, sodass neben dem Berufungswerber eine 'zweite' Kontrolle für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften bestand. Zum anderen wurde der Betrieb des Berufungswerbers regelmäßig vom Arbeitsinspektorat besichtigt und konnte der Berufungswerber berechtigterweise darauf vertrauen, dass mangels Beanstandung durch das Arbeitsinspektorat Verletzungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gegeben sind.

Diese Ausführungen verdeutlichen aber, dass das Verschulden des Berufungswerbers äußerst geringfügig ist.

Hinzu kommt, dass die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers erst vom Höchstgericht festgestellt wurde; der Berufungswerber hat sich somit nicht über eine klare Anweisung des Gesetzgebers hinweggesetzt, sondern bestanden über die Bedeutung der Norm auch unter Fachleuten Zweifel, wodurch der Berufungswerber einem keinesfalls vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen ist und somit sein Verhalten nicht einmal annähernd den in § 33 Abs 6 AAV typisierten Unrechtsgehalt erreicht.

Wie im Verfahren bereits hervorgekommen, hat die Übertretung des Berufungswerbers keinerlei Folgen nach sich gezogen; insbesondere wurden keine Personen verletzt und auch sonst in keine Rechte eingegriffen.

Somit sind die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG erfüllt und hat daher die Behörde im Sinne einer Rechtsentscheidung von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, allenfalls durch Bescheid eine Ermahnung auszusprechen (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, Zl 92/02/0033 mwN).

2.

Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat obigen Ausführungen nicht folgen und zum Ergebnis gelangen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG nicht erfüllt sind, so ist im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass die Behörde es, wie vom Berufungswerber bereits in der Berufung vom 13.8.1996 unter Pkt 5 ausgeführt, entgegen ihrer Verpflichtung unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Strafbemessung in gesetzeskonformer Ermessensausübung nach den Grundsätzen des § 19 VStG durchzuführen:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat; nach ständiger Judikatur des VwGH ist dabei nicht die Wertigkeit des geschützten Rechtsguts an sich sondern das Ausmaß seiner Beeinträchtigung durch die konkrete Tat relevant (VwGH 5.11.1991, Zl 91/04/0102).

Von § 33 Abs 6 AAV geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Integrität vor allem der Arbeitnehmer und sonstiger im Betrieb aufhältiger Personen; wie bereits im bisherigen Verfahren dargelegt, hat die Tat keine Folgen nach sich gezogen, insbesondere sind durch die Tat keine Personen verletzt und auch sonst keine Rechte beeinträchtigt worden und ist somit davon auszugehen, dass das Ausmaß der Beeinträchtigung von Rechtsgütern im vorliegenden Fall nicht nur gering sondern schlichtweg nicht gegeben ist.

Weiters hat es die Behörde entgegen § 19 Abs 2 VStG unterlassen, die im gegenständlichen Fall evidenten Milderungsgründe zu berücksichtigen.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind nach Inhalt und Zweck der Strafdrohung in Betracht kommende Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, wobei die §§ 32-35 StGB sinngemäß anzuwenden sind.

Da die Behörde davon ausgegangen ist, dass keine Milderungsgründe 'festgestellt werden konnten' belastet dies den Ausspruch über die Strafe mit Rechtswidrigkeit und wird die erkennende Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung folgende Umstände als strafmildernd zu berücksichtigen haben:

Im gegenständlichen Fall bezieht sich das Verfahren auf eine am 6. Juli 1994 begangene Übertretung und sind demnach seit Beginn der Tat nahezu sechs (!) Jahre vergangen; weitere Übertretungen hat der Berufungswerber nicht begangen und wurden ihm solche auch nicht vorgeworfen.

Dieser Milderungsgrund zielt unter anderem darauf ab, spezialpräventive Überlegungen in die Bestrafung miteinfließen zu lassen, wobei die zunehmende zeitliche Distanz zur Begehung der Tat das Bedürfnis nach einer strengen Bestrafung verringert.

Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungswerber seit Begehung der Tat im Jahr 1996 - auch ohne zwischenzeitliche Verhängung einer Strafe - keine derartige Übertretung mehr begangen sondern sich wohlverhalten und ist somit aus spezialpräventiven Überlegungen eine Bestrafung überhaupt nicht mehr geboten.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Fall die Strafbarkeitsverjährung nahezu eingetreten ist und somit die verhängte Strafe auch aus diesen Überlegungen bei weitem überhöht ist und deutlich herabgesetzt werden muss; dies insbesondere auch deshalb, weil für die Strafbarkeitsverjährung ein Zeitraum von drei Jahren zwischen Begehung der Tat und Fällung eines Erkenntnisses vorgesehen ist, im vorliegenden Fall aber bereits nahezu sechs Jahre seit der Begehung der Tat vergangen sind und die Verjährung nur deswegen noch nicht eingetreten ist, weil die Zeit des Verfahrens vor dem Höchstgericht nicht miteinzurechnen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der auf Grund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Nach § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die in § 19 VStG normierten Strafzumessungskriterien vorzunehmen hat (VwGH verstärkter Senat 25.3.1980 Slg. 10077A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht. Der Strafbehörde obliegt es demgemäß, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 15.11.1989, 89/03/0278 u.v.a).

Wenn auch die Begründungsausführungen der belangten Behörde zum Strafausmaß keine Darlegungen enthalten, inwieweit dieses mit den objektiven Strafzumessungskriterien (§ 19 Abs.1 VStG) im Einklang steht, erweist sich der Strafbetrag von 10.000 S dessen ungeachtet dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Die Schuldangemessenheit ist darin zu erblicken, dass die Einhaltung der verletzten Norm bzw. die Hintanhaltung des Straftatbestandes keinen übergebührlichen Sorgfaltsaufwand verlangt hätte. Die Angemessenheit des Strafausmaßes in Bezug auf den Unrechtsgehalt der Tat liegt darin begründet, dass höchstrangige Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Nichteinhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften einer Gefährdung ausgesetzt waren. Der Einwand in der Berufung, dass kein Schaden herbeigeführt worden wäre, mag schon deshalb keinen Milderungsgrund zu bilden, weil der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich ist (§ 5 Abs.1 VStG). Ebenso wenig vermag das Vorbringen es wäre der Beschuldigte nicht oder zumindest nur in unzureichender Weise auf die Mängel betreffend die Verkleidung der Krempelmaschine hingewiesen worden, einen Milderungsgrund iSd § 34 Z12 StGB darzustellen. Des weiteren vermag auch das behauptete Bemühen, weitere nachteilige Folgen zu verhindern, nicht den Milderungsgrund gemäß § 34 Z15 zu bilden, weil auf Grund der Deliktsnatur der Tat der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr zu deren Strafbarkeit nicht erforderlich ist (§ 5 Abs.1 VStG).

Was den Hinweis auf den zeitlichen Abstand von nunmehr rund 6 Jahren zur Tatbegehung betrifft, den der Berufungswerber im ergänzenden Berufungsschriftsatz als Milderungsgrund vorbringt ist diesbezüglich zu entgegnen, dass dieser zeitliche Abstand zum Zeitpunkt der Erlassung des erstbehördlichen Straferkenntnisses jedenfalls in diesem Ausmaß nicht vorlag. Von der belangten Behörde musste daher der zeitliche Abstand zur Tat und das damit im Zusammenhang implizit eingewendete Wohlverhalten des Beschuldigten nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz kann auf diesen zeitlichen Abstand deshalb nicht Rücksicht nehmen, weil er hinsichtlich des Strafausmaßes nur die gesetzeskonforme Ermessensausübung der Erstbehörde zu überprüfen hat. Eine nicht im Sinne des Gesetzes erfolgte Ermessensausübung der belangten Behörde in Bezug auf das Strafausmaß konnte jedoch nicht verzeichnet werden.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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