Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280283/5/Kl/Rd

Linz, 21.02.1997

VwSen-280283/5/Kl/Rd Linz, am 21. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des FW, vertreten durch RAe, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.7.1996, Ge96-121-1994-KM/ZE, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

Das Verwaltungsstrafverfahren wird mit der Feststellung, daß Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben, eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

Laut Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurden die dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen am Tatzeitpunkt 13.1.1994 begangen. Gemäß der obzitierten Gesetzesstelle ist daher mit Ablauf des 13.1.1997 Strafbarkeitsverjährung eingetreten, welche einen Strafaufhebungsgrund bildet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in Wahrung des Parteiengehörs eine Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk eingeholt. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Strafbarkeitsverjährung war jedoch von der weiteren Fortführung des Berufungsverfahrens abzusehen und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K l e m p t

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