Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280301/8/Kon/Fb

Linz, 24.02.1997

VwSen-280301/8/Kon/Fb Linz, am 24. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Ing. E H, G, T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A H - Dr. E E, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Oktober 1996, Ge96-249-1994/Tr, wegen Übertretungen der Bauarbeitenschutzverordnung, BGBl.Nr. 267/1954, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Der dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zugrundeliegende Tatvorwurf wurde vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in 1010 Wien, Fichtegasse 11, mit Schriftsatz vom 18. Juli 1994 der belangten Behörde angezeigt, wobei im gleichzeitig gestellten Strafantrag als erschwerend angeführt wurde, daß sich aufgrund der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein schwerer Unfall ereignete. So sei durch das Absteigen des Arbeitnehmers A R von der Längsseite des Gerüstes dieses umgestürzt, wobei zwei Passanten verletzt worden seien, einer dieser Passanten sei später seinen Verletzungen erlegen.

Gleichzeitig wurde in der Anzeige des Arbeitsinspektorates der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, daß der gegenständliche Unfall gemäß § 84 StPO dem Bezirksanwalt für den 11. Wiener Gemeindebezirk angezeigt worden sei.

Aus Anlaß der vorliegenden Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 31 Abs.2 lit.p ANSchG, begehen Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Vorschriften der aufgrund des § 24 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Aufgrund der in der zitierten Gesetzesstelle enthaltenen Subsidiaritätsklausel kann eine Bestrafung der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen nur dann erfolgen, wenn die damit verbundenen Taten nicht gleichzeitig einen mit strengerer Strafe bedrohten Tatbestand nach anderen Gesetzen erfüllen.

In Anbetracht der in der Arbeitsinspektoratsanzeige aufgezeigten Umstände, wie eben das Zusammenbrechen des gegenständlichen Steckgerüstes, in dessen unmittelbarem Bereich sich zwei Arbeitnehmer befanden, ist dies der Fall. So wurde der Vorfall vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten auch gemäß § 84 StPO der Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige ge bracht.

Unabhängig davon, ob zu dieser Anzeige eine strafgerichtliche Entscheidung ergangen ist oder nicht, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, daß der den Verwaltungsübertretungen zugrundeliegende Sachverhalt den Tatbestand der Gefährdung der körperlichen Sicherheit gemäß § 89 StGB jedenfalls objektiv erfüllt. So bewirkte das mangelhafte Steckgerüst zweifellos eine Situation, die gerade für den darauf arbeitenden Arbeitnehmer Alfred Rögner wie auch für den im unmittelbaren Bereich arbeitenden Franz Bauer im besonderen eine Verletzung durch herabfallende Gerüstteile und durch Sturz befürchten ließ. Durch die mangelhafte Ausführung des Gerüstes war auch die Eintrittswahrscheinlichkeit für den zur Anzeige gebrachten Vorfall keineswegs gering.

Die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind insofern durch § 89 StGB mit einer strengeren Strafe bedroht, als hierin eine primäre Freiheitsstrafe vorgesehen ist.

Da sohin die Subsidiaritätsklausel des § 31 Abs.2 ANSchG in bezug auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen zum Tragen kommt, war der vorliegenden Berufung im Ergebnis Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Die vorliegende Berufungsentscheidung hat zur Folge, daß der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum