Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280302/5/Ga/Fb

Linz, 29.06.1998

VwSen-280302/5/Ga/Fb Linz, am 29. Juni 1998 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 31. Oktober 1996, Ge96-283-1995, betreffend die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitszeitvorschriften entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 zweite Alternative und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Strafverfahren in allen vier Fällen mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

B e g r ü n d u n g 1. Mit dem eingangs bezeichneten Bescheid wurde das gegen einen bestimmten Beschuldigten in seiner Stellung als handelsrechtlicher Geschäftsführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des AZG bzw der VO (EWG) 3820/85 in vier Fällen (Verstoß gegen Vorschriften über die Einsatzzeit, Lenkzeit, Lenkpause und Ruhepause hinsichtlich eines von der von ihm vertretenen Gesellschaft beschäftigten LKW-Lenkers) im Grund des § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt, weil, wie sich durch das Ermittlungsverfahren herausgestellt habe, der Beschuldigte die ihm angelasteten Übertretungen nicht begangen habe. Gegen die Einstellung hat das Arbeitsinspektorat Berufung eingelegt und "wegen Übertretung der EWG-Verordnung" iVm dem AZG die Verhängung einer - undifferenzierten - Geldstrafe von 20.000 S beantragt.

2. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abge-schlossen (der strafbare Zustand herbeigeführt) worden ist, drei Jahre vergangen sind. Im vorgelegten Fall waren die strafbaren Verhaltensweisen mit 8. bzw 9. bzw 10. Juni 1995 abgeschlossen. Mit Ablauf des 8. bzw 9. bzw 10. Juni 1998 ist Strafbarkeitsverjährung in allen vier Fällen eingetreten.

3. Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß vorliegend der auf einem anderen Rechtsgrund fußende Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft aufzuheben, gleichzeitig jedoch die Einstellung neuerlich, weil nunmehr die Strafbarkeit der Vorwürfe an den Beschuldigten weggefallen ist, zu verfügen war.

4. Ergänzend ist noch festzuhalten: Mit der Fortführung des Berufungsverfahrens in den hier zugrunde liegenden Fällen hat der O.ö. Verwaltungssenat im Hinblick auf seine mit den zu VwSen-280290 und VwSen-280329 protokollierten Berufungsfällen entwickelte Rechtsprechung (zu der durch die AZG-Novelle BGBl.Nr. 446/1994 geänderten Rechtslage) wegen dagegen erhobener Amtsbeschwerden an den VwGH zugewartet. Hätte der VwGH die h Rechtsansicht geteilt, wäre gegenständlich die Berufung abzuweisen und der Einstellungsbescheid zu bestätigen gewesen. Mit den beiden Erkenntnissen vom 21. April 1998, 97/11/0284 und 97/11/0316 (hier eingelangt Ende Mai dJ), aber hat sich der VwGH der h Rechtsansicht nicht anzuschließen vermocht. An die in diesen Erkenntnissen niedergelegte Auslegung der Straftatbestände zu den bezüglichen Arbeitszeitvorschriften erachtet sich der O.ö. Verwaltungssenat, auch wenn er die Rechtsauffassung des VwGH nicht teilt, für gebunden. Vorliegend wäre daher der Berufung der Amtspartei stattzugeben und eine Sachentscheidung zu treffen gewesen. Das dafür jedoch erforderliche Beweisverfahren mit öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung konnte innerhalb der Frist zur Strafbarkeitsverjährung nicht mehr abgewickelt werden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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