Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280320/19/SCHI/FB

Linz, 30.04.1998

VwSen-280320/19/SCHI/FB Linz, am 30. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt; Berichter: Dr. Schieferer; Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Herrn Ing. E R, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. A H & Partner, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.1996, GZ: 502-32/Sta/166/96e, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ASchG bzw der AAV, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 24. März 1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird. Gleichzeitig vermindert sich der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 2.500 S. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlagen: zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 9, 16, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.12.1996, GZ: 502-32/Sta/166/96e, schuldig erkannt, er habe es als gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der UWT Umwelttechnik GmbH mit dem Sitz in L, für das ganze Unternehmen mit dem Dienstort L und somit als für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften Verantwortlicher zu vertreten, daß am 27.9.1996, wie anläßlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, in der Arbeitsstätte der oa Gesellschaft in L, der Arbeitnehmer, Herr B I, beim Zuführerband zum Steigband vom kleinen Aufgabetrichter zur Sortierbühne der Bauschuttsortieranlage im Bereich der ca 30 cm über dem Boden befindlichen, lediglich durch eine unzureichende Formrohrkonstruktion und somit keinerlei gesetzmäßigen Schutzvorrichtungen gesicherten Einzugsstelle der Auflaufstelle des Zuführerbandes auf die Umlenkrolle Reinigungsarbeiten durchführte (wobei er wurde und ihm der Arm abgetrennt wurde) obwohl gemäß § 34 Abs.2 der AAV Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein müssen. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 109 Abs.2 ASchG iVm § 34 Abs.2 AAV begangen, weshalb über ihn gemäß § 130 Abs.5 Einleitungssatz ASchG eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden) verhängt worden ist. Gemäß § 64 Abs.2 VStG wurde der Beschuldigte verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 3.000 S zu leisten.

2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Geldstrafe auf 5.000 S zu reduzieren und jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Spruch mangelhaft iSd § 44a VStG sei. Zwar führe die Behörde an, es sei eine Formrohrkonstruktion vorhanden gewesen, aus dem Straferkenntnis gehe aber nicht hervor, welche Schutzvorrichtungen zum Schutz der Arbeitnehmer geeignet gewesen wären. Die gesamte Bestimmung des § 34 Abs.2 AAV lasse offen, welche Schutzvorrichtungen geeignet seien und wie die Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln abzusichern seien. Die Negativabgrenzung, runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, seien nicht zulässig, sei nicht ausreichend, um aus § 34 Abs.2 AAV eine nachvollziehbare Verhaltungsanordnung ableiten zu können. § 34 Abs.2 AAV sei daher verfassungswidrig. Weiters wurde die Höhe der Strafe bekämpft mit dem Hinweis, daß der Berufungswerber unbescholten sei, weshalb eine deutlich niedrigere Strafe aus spezialpräventiven Gründen ausreichend gewesen wäre. Unberücksichtigt habe die Erstbehörde lassen, daß die Unfallstelle unmittelbar nach dem 27.9.1996 durch Gitterkonstruktionen abgesichert worden sei, weshalb eine ausreichende Schutzmaßnahme gesetzt worden sei, welche weitere Verwaltungsübertretungen ausschließe. Nicht berücksichtigt worden sei, daß der Beschuldigte bei seiner Einvernahme am 7.11.1996 angegeben habe, daß er für drei Kinder und seine Ehegattin sorgepflichtig sei. Bei der Strafzumessung seien diese Unterhaltspflichten ebenfalls heranzuziehen. Es wäre daher richtigerweise eine Geldstrafe von höchstens 5.000 S angemessen gewesen. Zum Verschulden führt der Berufungswerber aus, es sei unberücksichtigt geblieben, daß der Arbeitnehmer I B die Aufgabe gehabt hätte, Sortierarbeiten in den dafür vorgesehenen Sortierkabinen durchzuführen, nicht jedoch das Förderband zu reinigen. Dies zählte nicht zu seinen Aufgaben. Weiters werde im Betrieb von der Firmenleitung und den Vorarbeitern laufend die Anweisung gegeben, die Förderbänder nur im stillgelegten Zustand zu reinigen. Zu beachten sei weiters, daß sich an der Unfallstelle nicht einmal ein Arbeitsplatz befunden habe, sodaß eine Gefährdung der Arbeitnehmer während der Arbeiten grundsätzlich nicht möglich sei. 3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.2. Gemäß § 15 Abs.6 iVm § 11 Abs.1 ArbIG 1993 sowie § 51e Abs.2 VStG wurde die Berufung mit h Schreiben vom 28. Mai 1997 dem Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz zur Kenntnis gebracht; dieses gab mit Schreiben vom 6. Juni 1997, Zl. 1160/115-9/96, eine Stellungnahme ab, in der beantragt wurde, das Straferkenntnis zu bestätigen.

3.3. Weiters wurde in den diesbezüglichen Strafakt des Bezirksgerichtes Linz zu Zl. 17 U 289/97h, Einsicht genommen; aus diesem ergab sich, daß der unmittelbare Vorgesetzte des verletzten Arbeitnehmers, H L, mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Linz vom 18.4.1997 wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 rechtskräftig bestraft worden ist, wobei die Geldstrafe gemäß § 43 Abs.1 StGB auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. 3.4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit am 24.3.1998 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgehalten, zu der der Berufungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters, weiters die Erstbehörde und das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk als Parteien geladen worden sind; weiters wurde Dipl.-Ing. Harald Totzauer vom Arbeitsinspektorat Linz als Zeuge geladen und einvernommen. 4. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Gerichtsakt sowie den Berufungsausführungen geht der O.ö. Verwaltungssenat von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

4.1. Am 27.9.1996 hat sich in der Arbeitsstätte in L, der Firma U Umwelttechnik GesmbH mit dem Sitz in L, ein Arbeitsunfall ereignet, bei dem einem Arbeitnehmer (I B) der Arm abgetrennt wurde, während er beim Zuführerband zum Steigband vom kleinen Aufgabetrichter zur Sortierbühne der Bauschuttsortieranlage im Bereich der ca 30 cm über dem Boden befindlichen, lediglich durch eine unzureichende Formrohrkonstruktion und somit keiner wirksamen Schutzvorrichtungen gesicherten Einzugsstelle der Auflaufstelle des Zuführerbandes auf die Umlenkrolle Reinigungsarbeiten durchgeführt hat, indem er am Arm vom Einzug erfaßt worden ist. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der U Umwelttechnik GmbH mit dem Sitz in L. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 4.000 S bis 200.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt. § 109 Abs.2 ASchG bestimmt, daß bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes ua § 34 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz gelten. Nach § 34 Abs.2 AAV müssen Einzugsstellen von bewegten Teilen von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, über die gesamte Breite durch Schutzvorrichtungen oder durch Schutzmaßnahmen anderer Art gegen gefahrbringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre sind nicht zulässig.

5.2. Zur Verantwortlichkeit des Berufungswerbers: Der Berufungswerber ist einer der beiden handelsrechtlichen Geschäftsführer der U Umwelttechnik GmbH und wäre schon deshalb für den gegenständlichen Vorfall verantwortlich. Allerdings wurde mit Schreiben vom 23.9.1996 bzw 25.9.1996 die Bestellung des Berufungswerbers zum verantwortlich Beauftragten dem Arbeitsinspektorat Linz angezeigt. Diese Bestellungsurkunde langte beim Arbeitsinspektorat Linz am 27.9.1996, sohin am Tag des Arbeitsunfalles ein. Der Berufungswerber hat in der Verhandlung die Frage aufgeworfen, ob sich zum Unfallzeitpunkt (etwa 9.40 Uhr) diese Anzeige bereits beim Arbeitsinspektorat befunden hat und somit seine Bestellung wirksam geworden ist. Schon in der Verhandlung wurde darauf hingewiesen, daß, falls die Bestellung um diese Uhrzeit beim Arbeitsinspektorat noch nicht eingelangt wäre, der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer den Vorfall zu verantworten hätte, was durch eine - auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässige - Spruchänderung hätte ausgedrückt werden können. Allerdings ist der O.ö. Verwaltungssenat der Auffassung, daß die gegenständliche Bestellungsurkunde mit der in Linz üblichen Postzustellung etwa um 9.00 Uhr beim Arbeitsinspektorat eingelangt ist, sodaß zum Vorfallszeitpunkt um etwa 9.40 Uhr die Bestellung jedenfalls rechtswirksam iSd § 23 Abs.1 ArbIG war. 5.3. Zur objektiven Rechtswidrigkeit:

Bereits in der Verhandlung wurde darauf hingewiesen, daß die Stelle, wo sich der Arbeitsunfall ereignete, ungesichert war; erst im nachhinein wurde eine entsprechende Gitterkonstruktion angebracht, sodaß ein derartiger Arbeitsunfall mit hoher Wahrscheinlichkeit vermieden wird. In diesem Zusammenhang teilt der O.ö. Verwaltungssenat nicht die Auffassung des Berufungswerbers, wonach § 34 Abs.2 AAV verfassungswidrig wäre, weil diese Bestimmung offen lasse, welche Schutzvorrichtungen geeignet seien und wie die Einzugsstellen von bewegten Teilen usw abzusichern wären; denn es wäre wohl kaum möglich, alle denkbaren Schutz- bzw Sicherungsmöglichkeiten in der Verordnung erschöpfend aufzuzählen und zu beschreiben. Dies würde eine Überregulierung darstellen und außerdem bürokratische Hemmnisse in Bereichen erzeugen, in denen sich zB. ergibt, daß keine in der Verordnung angeführte Schutzmaßnahme geeignet, sondern eine andere, neuartige, Schutzvorrichtung besser geeignet wäre. Hier muß dem Normunterworfenen - insbesondere auch im Hinblick auf die laufende technische Entwicklung - soweit ein Freiraum gelassen werden, daß er selbst entscheiden kann, welche Schutzmaßnahme im Einzelfall effizient ist. Im übrigen erscheint dieser Einwand etwas verwunderlich, zumal gerade die Wirtschaft sonst immer massiv Deregulierungen fordert, im gegenständlichen Fall aber offenbar eine typische Überregulierung geradezu herbeiführen will. 5.4. Zum Verschulden: Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und ist daher Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen. Dem Berufungswerber ist ein Entlastungsnachweis nach § 5 Abs.1 letzter Satz VStG nicht gelungen. Der Berufungswerber hat nämlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, insbesondere durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge. Dazu gehört auch, daß er konkret vorbringt und unter Beweis stellt, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Entsprechende konkrete Maßnahmen wurden aber vom Berufungswerber nicht behauptet. Es genügt daher nicht, daß der Berufungswerber darauf hinweist, daß der verletzte Arbeitnehmer nur Sortierarbeiten durchzuführen gehabt hätte, nicht jedoch den Auftrag hatte, das Förderband zu reinigen. Auch der Umstand, daß sich bei der Einzugsstelle gar kein Arbeitsplatz befand, ist im gegenständlichen Fall rechtlich nicht relevant. Vielmehr kommt es einzig und allein darauf an, daß die beschriebene Stelle ungenügend im Sinne der AAV abgesichert war; grundsätzlich wäre der Berufungswerber auch ohne Arbeitsunfall bei einer Wahrnehmung einer derartig ungesicherten Einzugsstelle eines bewegten Teiles von Betriebseinrichtungen usw strafbar gewesen.

5.5. Zur Strafbemessung:

Hier hat bereits die belangte Behörde auf sämtliche Strafbemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen; dabei ist allerdings festzustellen, daß der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, daß sich in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich der Sorgepflichten insofern ein Schreibfehler ergeben habe, als hier von einem "Nichtvorliegen" die Rede war, obwohl in der Niederschrift vom 7.11.1996 angeführt ist, daß der Bw für drei Kinder und Ehegattin sorgepflichtig ist; weiters, daß in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.10.1996 darauf hingewiesen wurde, daß - sollte keine Stellungnahme hiezu erfolgen - für die Strafbemessung eine Einschätzung wie folgt herangezogen werden würde, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 35.000 S und Sorgepflicht für drei Kinder und Ehegattin. Wenn auch dieses Vorbringen schlüssig erscheint, so ist dennoch mit einer weitgehenden Herabsetzung der Strafe vorzugehen, weil die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers tatsächlich nicht berücksichtigt hat (arg: "Als strafmildernd bzw straferschwerend wurde kein Umstand gewertet." - siehe Seite 6 Straferkenntnis). Eine weitere Herabsetzung, wie vom Berufungswerber gefordert (5.000 S), konnte jedoch in Anbetracht des Unrechtsgehaltes nicht durchgeführt werden. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten bzw ihn zu entsprechenden Vorkehrungsmaßnahmen zu veranlassen. Auch ist die Strafe aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Weil aber eine Überwiegung von Strafmilderungsgründen weder vom Berufungswerber dargelegt wurde noch im Verfahren hervorkam, konnte § 20 VStG über die außerordentliche Milderung mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht Anwendung finden.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der Bestimmung gemäß § 64 VStG herabzusetzen. Weil aber der Berufung teilweise, nämlich im Hinblick auf die verhängte Strafe, ein Erfolg beschieden war, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t Beschlagwortung: Verantwortlichkeit, Meldung an ArbInsp; Schutzvorrichtungen,

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