Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280356/17/Ga/Fb

Linz, 28.12.1999

VwSen-280356/17/Ga/Fb Linz, am 28. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des G D, vertreten durch Dr. K W, Rechtsanwalt in Schärding, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. April 1997, Ge96-30-1997, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, zu Recht erkannt:

I. Zu Faktum 2. wird der Berufung stattgegeben; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Zu Faktum 3. wird die Berufung abgewiesen und der insoweit angefochtene Strafausspruch bestätigt; der Berufungswerber hat zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Beitrag von 400 S (entspricht 29,07 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG (zu I.); § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG (zu II.).

Entscheidungsgründe:

Zu 2.

Der Berufungswerber wurde für schuldig befunden, der habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D Gesellschaft m.b.H., Sitz in der Gemeinde T, dafür einzustehen, dass von zwei namentlich genannten Arbeitnehmern dieser Gesellschaft auf einer bestimmten Baustelle am 18. März 1997 bestimmte Dachdeckerarbeiten nicht "unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt" worden seien.

Dadurch habe der Berufungswerber § 4 Abs.1 BauV iVm § 118 Abs.3 und 130 Abs.5 ASchG (gemeint: § 130 Abs.5 Z1 ASchG) verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 130 Abs.5 ASchG eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Begründend zur objektiven Tatbestandsmäßigkeit gibt das angefochtene Straferkenntnis die als verletzt angenommene Vorschrift des § 4 Abs.1 BauV wieder und führt hiezu (nur) aus, dass, wie der Anzeige - an der zu zweifeln im Hinblick auf die Nichtrechtfertigung des Beschuldigten keine Veranlassung vorgelegen sei - entnommen werden könne, auf der Baustelle keine Aufsichtsperson anwesend gewesen sei, die nachweislich der Bestellung zum Vorarbeiter bzw Polier zugestimmt hätte.

Über die gegen Faktum 2. erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt, erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, dass er als Arbeitgeber die Aufsicht auf der in Rede stehenden Baustelle nicht selbst geführt hat; am Tattag war er unstrittig auf der Baustelle nicht anwesend. Er machte aber - durch seinen zunächst bevollmächtigt gewesenen Rechtsfreund - geltend, dass einer der beiden in den Vorfall involvierten Arbeitnehmer (C H) "im Betrieb" die Funktion eines Vorarbeiters innehabe und auf Grund der absolvierten Gesellenprüfung sowie der jahrelangen Berufserfahrung auch über die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Erfahrungen verfüge, um die geforderte Überwachungsfunktion ausüben zu können; Herr H sei jedenfalls von ihm mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet gewesen, um auf der Baustelle als Vorarbeiter und somit als Aufsichtsperson tätig zu sein.

Mit Ergänzungsschriftsatz präzisierte der Berufungswerber - nach einem Wechsel des bevollmächtigten Rechtsfreundes - , es sei der auf der Baustelle zum Vorfallszeitpunkt anwesend gewesene Arbeitnehmer H als ein "im Sinne des § 4 BauV" sehr geeigneter Arbeitnehmer anzusehen und er sei darüber hinaus vom Berufungswerber als solcher bestellt worden.

Zusammenfassend bewertet der Oö. Verwaltungssenat die Verantwortung des Berufungswerbers - im Hinblick auf die überwiegenden Komponenten - als Einwand dahin, dass er eben für die Dauer seiner Abwesenheit von der Baustelle den Vorarbeiter H als zur (vorübergehenden) Aufsichtsführung geeigneteten Arbeitnehmer iS des § 4 Abs.4 BauV bestellt gehabt habe und deswegen seine Bestrafung zu Unrecht erfolgt sei.

Diese Bewertung des Berufungsvorbringens wird durch den Inhalt der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anzeige gestützt. Zu Faktum 2. hielt die Anzeige zunächst fest, dass auf der Baustelle keine Aufsichtsperson, die nachweislich "der Bestellung zum Vorarbeiter bzw Polier zugestimmt hätte", gewesen sei und zog, darauf näher eingehend, nach Wiedergabe (nicht nur des § 4 Abs.1, sondern auch) des § 4 Abs.4 BauV, wonach für den Fall der nicht ständigen Anwesenheit der Aufsichtsperson auf der Baustelle ein dort beschäftigter geeigneter Arbeitnehmer zu bestellen ist, der immer dann, wenn die eigentliche Aufsichtsperson abwesend ist, auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen zu achten hat und aber für diese Aufgabe von der Aufsichtsperson nachweislich besonders unterwiesen worden ist und seiner Bestellung (betreffend die Wahrnehmung dieser Aufgabe) nachweislich zugestimmt hat, die Schlussfolgerung, dass "somit" (erkennbar konkludent gemeint: weil diese Voraussetzungen von den beiden angetroffenen Arbeitnehmern nicht erfüllt gewesen seien) eine eindeutige Übertretung (offenkundig wäre zu ergänzen: des § 4 Abs.4 BauV) vorliege.

Als unstrittig und erwiesen war festzustellen, dass der Berufungswerber Arbeitgeber der beiden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer war und, weil er keine besondere Aufsichtsperson iSd § 4 Abs.1 BauV bevollmächtigt gehabt hatte, er selber als Aufsichtsperson im Sinne dieser Vorschrift für die in Rede stehende Baustelle fungierte (dafür, dass er hiefür nicht iS des § 4 Abs.1 und 3 BauV geeignet gewesen wäre, ist dem Akt kein Anhaltspunkt zu entnehmen), dort aber am Tattag nicht - und somit jedenfalls nicht ständig - zur Aufsichtsführung anwesend war. Erwiesen ist weiters, dass Herr C H am Tattag auf der Baustelle sowohl anwesend als auch Arbeitnehmer des Berufungswerbers war. Zu diesen Fakten tritt hinzu, dass der Berufungswerber und Arbeitgeber für Herrn H die Funktion des Vorarbeiters - glaublich - behauptet hatte; dieser Behauptung hat die vorlegende Strafbehörde nicht widersprochen.

Vor diesem Hintergrund aber würdigt der Oö. Verwaltungssenat die Aktenlage dahin, dass im Berufungsfall offenkundig die Übertretung der besonderen Aufsichtsführungsvorschrift des § 4 Abs.4 BauV (und nicht, wie es die belangte Behörde mit dem angefochtenen Schuldspruch unterstellt hat, der allgemeinen Vorschrift des § 4 Abs.1 BauV) angezeigt wurde und daher deren Übertretung anzulasten und das Ermittlungsverfahren zur Feststellung des dafür maßgebenden Sachverhaltes zu führen gewesen wäre.

Der hier spruchgemäße, nur einen Teil der allgemeinen Norm des § 4 Abs.1 BauV im wesentlichen abstrakt wiedergebende (und wortgleich auch schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.3.1997 als erste Verfolgungshandlung formulierte) Vorwurf ("ohne dass diese Bauarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson .... durchgeführt wurden") ist jedoch aus allen diesen Gründen ungeeignet, das Tatbild einer Übertretung des § 4 Abs.4 BauV zu erfüllen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis im Faktum 2. aufzuheben und das Verfahren, weil ein iS des § 44a Z1 VStG hinreichend bestimmter, zur Verjährungsunterbrechung tauglicher Tatvorwurf in diesem Fall nicht erhoben wurde, einzustellen.

Dieses Verfahrensergebnis entlässt den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Zu 3.

Zu diesem Faktum hat der Berufungswerber, so wie zu 1. (vgl das Erkenntnis der 5. Kammer des Oö. Verwaltungssenates vom 14.12.1999, VwSen-280355/ Ga/Fb), eine nur gegen die Strafe gerichtete Berufung erhoben, weshalb der Schuldspruch rechtskräftig (unangreifbar) geworden ist.

Über den Berufungswerber wurde gemäß § 130 Abs.5 ASchG wegen Übertretung des § 31 Abs.2 BauV (Bereitstellungsgebot von Verbandskästen mit genormter Qualität und in ausreichender Zahl für die Erste-Hilfe-Leistung auf der nämlichen Baustelle) eine Geldstrafe in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe, ds 2.000 S, (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Die außerordentliche Milderung, dh Unterschreitung der Mindeststrafe in diesem Fall, wäre nur bei Erfüllung der in § 20 VStG normierten Voraussetzung (beträchtliches Übergewicht der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) statthaft. Dass Derartiges hier entgegen der Annahme durch die belangte Behörde vorgelegen wäre, hat der Berufungswerber jedoch konkret nicht dargetan. Weil auch vom Oö. Verwaltungssenat diesbezüglich kein Umstand aufzugreifen war, war der Strafausspruch zu 3. zu bestätigen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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