Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280362/6/GA/Km

Linz, 24.11.1997

VwSen-280362/6/GA/Km Linz, am 24. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Mag. Gallnbrunner; Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Otmar D, vertreten durch Dr. Christoph R, Rechtsanwalt in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. April 1997, Ge-1266/96, wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt: I. Hinsichtlich des Schuldspruchs wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß als Strafverhängungsnorm "§ 130 Abs.1 Einleitung ASchG" anzuführen ist. II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 8.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden und der Kostenbeitrag des Berufungswerbers zum Verfahren vor der Strafbehörde auf 800 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c, 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29. April 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe in seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der D-Bau D Gesellschaft m.b.H., Sitz in S, dafür einzustehen, daß am 13. November 1996 auf einer näher beschriebenen Baustelle in S ein namentlich angegebener Arbeitnehmer dieser Gesellschaft dort Schalungsarbeiten für die Herstellung des Stiegenpodestes vom 1. zum 2. Obergeschoß bei einer Absturzhöhe in das Stiegenhaus von 7,0 m durchführte, wobei jedoch weder Absturzsicherungen, Abgrenzungen noch Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien. Dadurch habe er § 7 Abs.1 und Abs.2 Z4 iVm § 155 Abs.1 der Bauarbeiterschutzverordnung - BauV iVm § 118 Abs.3 und § 130 Abs.1 Z19 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes - ASchG verletzt. Über ihn wurde gemäß § 130 Abs.1 Z19 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) kostenpflichtig verhängt. 2. Der Berufungswerber bestreitet den - über Anzeige des Arbeitsinspektorats und nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren - dem Schuldspruch zugrunde gelegten Sachverhalt ausdrücklich nicht und wendet sich auch nicht gegen die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit. Er bringt aber vor, daß die belangte Behörde seine Haftung im Grunde des § 9 Abs.1 VStG zu Unrecht angenommen habe, weil ein verantwortlicher Beauftragter bestellt und die von ihm vertretene Firma gegenständlich als Subunternehmer tätig gewesen sei. Hilfsweise bekämpft der Berufungswerber die Höhe der verhängten Geldstrafe und begehrt deren Herabsetzung.

3. Gemäß § 51e Abs.2 erster Satz VStG konnte in diesem Fall die öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Beweiserhebung durch Einsicht in den zugleich mit dem Rechtsmittel vorgelegten Strafakt - erwogen:

3.1. Mit seinem den Haftungsübergang zufolge Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (iSd § 9 Abs.2 VStG) einwendenden Vorbringen übersieht der Berufungswerber, worauf das Arbeitsinspektorat in seiner Replik zur Berufungsbegründung hinweist, den § 23 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes. Diese Vorschrift legt - für alle Fälle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Arbeitgeber - fest, daß die angesprochene Bestellung selbst erst rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über eben diese Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Bereits die der involvierten Gesellschaft in Abschrift zur Kenntnis gebrachte Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 14. November 1996 enthielt den Hinweis, daß beim Arbeitsinspektorat L keine solche schriftliche Mitteilung gemäß § 23 Abs.1 ArbIG eingelangt ist.

Diesem Umstand aber hatte der Berufungswerber schon im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren und auch in seiner nunmehrigen Berufung nichts entgegenzusetzen, sodaß sein gesamtes, den Haftungsübergang nach § 9 Abs.1 VStG betreffendes Vorbringen ins Leere geht und daran auch eine, im übrigen bloß behauptete, unbescheinigt gebliebene Subunternehmerschaft nichts ändern könnte. Zu letzterem verweist das Arbeitsinspektorat in der erwähnten Replik zutreffend darauf, daß auch bei einer Subunternehmerleistung der jeweilige Arbeitgeber für die den Schutzvorschriften entsprechende Einrichtung des konkreten Arbeitsplatzes seiner Arbeitnehmer grundsätzlich haftbar bleibt. Weil aber vor dem Hintergrund der im Anlaßfall somit aufrecht gebliebenen verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers die belangte Behörde auch die persönliche Vorwerfbarkeit der in Rede stehenden Nachlässigkeit rechtsrichtig beurteilt hat, war aus allen diesen Gründen der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu bestätigen und die Berufung insoweit abzuweisen.

3.2. Hinsichtlich der Strafe war der Berufung hingegen stattzugeben. So haben sich seit der Fällung des angefochtenen Straferkenntnisses die bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wesentlich geändert, weil er infolge der Insolvenz des von ihm geführten Unternehmens auf der Einkommensseite nur noch über ein Arbeitslosenentgelt im Ausmaß von 14.000 S (ursprünglich angegebenes Nettoeinkommen: ca. 20.000 S) per Monat verfügt. Ausgehend von dieser Schmälerung spricht für die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe zusätzlich, daß hinsichtlich der Familienverhältnisse des Berufungswerbers nicht nur die Sorgepflicht für zwei minderjährige Kinder, sondern auch, was im angefochtenen Straferkenntnis nicht zum Ausdruck kommt, die Sorgepflicht für seine Ehegattin zu berücksichtigen war. Und schließlich durfte vorliegend im Hinblick auf die erwähnte Insolvenz und des dadurch bewirkten Ausscheidens des Berufungswerbers als Arbeitgeber nun auf spezialpräventive Strafzwecke nicht mehr zurückgegriffen werden (vgl. idS VwGH 4.2.1993, 92/18/0168). Aus diesen Gründen erweist sich die mit 20.000 S verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf den im Berufungsfall maßgeblichen Strafrahmen (2.000 S bis 100.000 S) als zu hoch gegriffen. Die nun festgesetzte Geldstrafe beträgt immerhin noch das vierfache der Mindeststrafe. Eine weitere Herabsetzung war wegen des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat, der - ungeachtet der offenkundigen Sorglosigkeit des Arbeitnehmers bei der Befestigung des unfallauslösenden Holzträgers - in den schweren Unfallfolgen des Verstoßes gegen die Schutzpflicht zum Ausdruck kommt, nicht in Betracht zu ziehen. Die Herabsetzung der Geldstrafe zieht in diesem Fall auch die verhältnismäßige Minderung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Neufestsetzung des strafbehördlichen Kostenbeitrages auf das gesetzliche Ausmaß nach sich.

4. Aus diesem Verfahrensergebnis entsteht keine Kostenpflicht des Berufungswerbers vor dem unabhängigen Verwaltungssenat.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Beilage (Akt; Erkenntnis und Mehrausfertigung) Dr. G r o f

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