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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280365/9/SCHI/Km

Linz, 16.06.1998

VwSen-280365/9/SCHI/Km Linz, am 16. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Schieferer, Beisitzer: Dr. Fragner) über die Berufung des Dipl.-Ing. Dr. F S, vertreten durch RA Dr. C S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.5.1997, GZ 502/32/Sta/120/96n, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.5.1998 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds 4.000 S, binnen 14 Tagen ab Zustellung zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 20.5.1997, GZ 502/32/Sta/120/96n, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.5 Z1 iVm § 118 Abs.3 ASchG iVm § 7 Abs.1 BauV verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der V-A M, C & E GmbH mit dem Sitz in L, und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, daß am 6.7.1996 - wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde - auf der von der oa Gesellschaft betriebenen Baustelle "LD III, CC5, S" auf dem Grundstück Nr. , KG S, der Arbeitnehmer I F, der der oa Gesellschaft von der Fa. M zur Verfügung gestellt wurde, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten, mit der Demontage von Stahlteilen auf einer Stütze mit einer Absturzhöhe von 5 m beschäftigt war (und in der Folge abstürzte), ohne daß eine Schutzeinrichtung zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien (Fanggerüste oder Fangnetze) vorhanden war oder der Arbeitnehmer angeseilt war, obwohl gemäß § 7 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994 idgF, bei Absturzgefahr Schutzeinrichtungen anzubringen sind und § 7 Abs.4 BauV die Anbringung von Schutzeinrichtungen (§ 10) (nur) entfallen kann, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist, wobei die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein müssen. 2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem gesamten Umfang nach angefochten. Begründend wurde ausgeführt, daß für die gegenständliche Baustelle der Baustellenleiter Ing. R D verantwortlich gewesen sei, welcher auch bei Beginn der Baustelle alle Arbeitnehmer über die Arbeitnehmerschutzvorschriften belehrte. Zusätzlich wurde durch die Abt. Arbeitssicherheit der V A S L GmbH eine Beratung durchgeführt. Der Baustellenleiter ist den ganzen Tag auf der Baustelle anwesend und wird jeder Arbeiter kontrolliert. Er hat auch die Anweisung und Befugnis, Arbeitnehmer, die gegen Vorschriften verstoßen, zu ermahnen und im Wiederholungsfalle von der Baustelle zu entfernen. Dies könne nur Ausfluß einer bestehenden Weisungskette sein. Auch werde die Baustelle zusätzlich durch die Abt. Arbeitssicherheit kontrolliert. Jedenfalls bestand aber die Anweisung, daß die Arbeiten - nämlich das Entfernen der Podeste von Stahlträgern - zunächst vom gesicherten Kranlaufsteg aus durchzuführen seien und, sobald der Kranlaufsteg verlassen werden muß, sich dann anzuseilen. Es könne aber dem Baustellenleiter keinerlei Vorwurf gemacht werden, daß er der Verpflichtung zur Unterweisung der Arbeitnehmer nicht nachgekommen sei, noch daß er diese nicht kontrolliert hätte, noch daß er bei Verstößen nicht wirksam eingeschritten sei. Vielmehr sei der gegenständliche Unfall ausschließlich deshalb geschehen, weil der verunfallte Arbeiter sich trotz der allgemeinen Belehrung über die Sicherheitsvorschriften und der für die gegenständlichen Arbeiten erfolgten Anweisung sich über diese Weisungen hinwegsetzte, sodaß ausschließlich Eigenverschulden des Verunfallten vorlag. Es liege daher auch keine Verwaltungsübertretung des Bw vor. Schließlich wurde auch die Strafhöhe bekämpft und auf die Unbescholtenheit des Bw hingewiesen. Auch sei das Verschulden des Bw - wenn überhaupt - als minimalst anzusehen. Es wäre daher mit einer deutlich niedrigeren Geldstrafe vorzugehen gewesen. 3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das zuständige Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk wurde vom O.ö. Verwaltungssenat am Berufungsverfahren beteiligt.

Weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die nach der Geschäftsverteilung zuständige 6. Kammer des O.ö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (gemäß § 51e Abs.5 VStG) am 12.5.1998, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und der Vertreter des Bw, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk erschienen sind. Weiters wurden der Zeuge Ing. W W, Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk geladen und einvernommen. Der weiters geladene Zeuge Bauleiter R D hat sich wegen seines Aufenthaltes in Indonesien entschuldigt. Mit Zustimmung der Verfahrensparteien wurde die niederschriftliche Einvernahme vor dem Magistrat Linz der Zeugen R D, K M und A G verlesen. Der O.ö. Verwaltungssenat hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt: 4.1. Am 6.7.1996 um 15.30 Uhr war der von der Fa. M der V M GmbH zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer I F auf der von der V M GmbH betriebenen Baustelle "LD III, CC5 S" damit beschäftigt, Stahlbauteile von einem Stützpodest mit einem Schneidbrenner abzuschneiden, wobei er in einer Absturzhöhe von 5 m beschäftigt war, ohne daß eine Schutzeinrichtung zum Auffangen (Fanggerüste oder -netze) vorhanden oder der Arbeitnehmer angeseilt war, sodaß er in der Folge abstürzte. Der Arbeitnehmer ist auf ein Podest bzw eine Zwischendecke im Kellergeschoß aufgeschlagen. Wäre er weiter abgestürzt, wären weitere 10 m Tiefe in das Untergeschoß vorhanden gewesen. Die Arbeitnehmer, auch der abgestürzte Arbeitnehmer, haben entsprechende Unterweisungsrichtlinien erhalten und auch unterschrieben. Die Beratung zur Absicherung dieser Baustelle wurde über die durch die Abt. Arbeitssicherheit (FIA) der V S L GmbH vorgenommen. Es wurden auch die Arbeitnehmer zu Fragen der Arbeitssicherheit belehrt. Auch wurden alle zwei bis drei Wochen Baustellenbegehungen durch diese Abteilung vorgenommen und etwaige Mißstände aufgezeigt und in einem Protokoll festgehalten. Eine eigentliche Baustellenkontrolle sowie Anordnungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber den Arbeitnehmern der V M erfolgte durch die Abt. Arbeitssicherheit nicht. Auch besteht keine Berichtspflicht gegenüber den Vorstandsmitgliedern der V M. Für die Baustellenaufsicht zuständig ist der Baustellenleiter Ing. R D, welcher sich auch auf der Baustelle befand und die Arbeitnehmer laufend kontrollierte. Bei Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften hat er die Befugnis, Ermahnungen zu erteilen oder bei wiederholten Verstößen, die Arbeitnehmer von der Baustelle abzuziehen. Auch hinsichtlich dieser Baustelle wurde der abgestürzte Arbeitnehmer über die Sicherheitsvorschriften belehrt und er hatte die Anweisung, die Entfernung der Podeste von Stahlträgern zunächst vom Kranlaufsteg aus durchzuführen, und sobald die Arbeiten nicht mehr vom Laufsteg aus ausgeführt werden konnten, sich anzuseilen. Ohne Sicherheitseinrichtungen und ohne sich anzuseilen durchtrennte dann der Arbeitnehmer F die Winkeleisen, mit denen die Plattform an der Stütze befestigt war, und stürzte damit ab.

Der Bw ist seit 1.1.1996 handelsrechtlicher Geschäftsführer der V M.

4.2. Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie auf die verlesenen Zeugenaussagen. Der Tathergang wurde vom Bw nicht bestritten. Auch wurde nicht in Abrede gestellt, daß Sicherheitseinrichtungen zum Unfallzeitpunkt nicht vorhanden waren und nicht verwendet wurden. Auch konnten die Anweisungen und Kontrollen des Bauleiters als erwiesen angesehen werden. Hinsichtlich der Einschaltung der Abt. Arbeitssicherheit (FIA) der V S L GmbH wurde aber den Aussagen des dort zuständigen Sicherheitsbeauftragten A G mehr Glauben geschenkt, daß es sich dabei um beratende Tätigkeit handelte, welche sich zwar auch auf Begehungen der Baustelle ausdehnte, daß aber keinerlei Anordnungs- und Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern der V M, auch nicht gegenüber dem Baustellenleiter, bestehe. Auch bestehe keine hierarchische Unterordnung unter den Vorstand der V M und daher auch keine Berichtspflicht dieses Sicherheitsbeauftragten an die Vorstandsmitglieder der V M. 5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung - BauV, BGBl.Nr. 340/1994, sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen. Gemäß § 7 Abs.2 Z4 BauV liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor. Gemäß § 7 Abs.4 BauV kann die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

Gemäß § 118 Abs.3 Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz - ASchG, BGBl.Nr. 450/1994, gilt die BauV nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 2.000 S bis 100.000 S zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes war bei einer Absturzhöhe von 5 m Absturzgefahr gegeben und waren Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen nicht vorhanden. Auch war der Arbeitnehmer nicht angeseilt. Es wurde daher gegen die Bestimmungen des § 7 Abs.1 und Abs.4 BauV verstoßen. Der Tatbestand der Verwaltungsübertretung wurde daher erfüllt. 5.3. Wenn der Bw mangelndes bzw geringfügiges Verschulden geltend macht, so wird er auf die Bestimmung des § 155 Abs.1 BauV hingewiesen, wonach der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, daß die Vorschriften des I.Hauptstückes (dazu zählt auch der § 7 BauV) dieser Verordnung sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird. Weiters darf der Arbeitgeber ein dem in Abs.1 angeführten Vorschriften widersprechendes Verhalten nicht dulden (§ 155 Abs.3 zweiter Satz BauV).

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, daß den Arbeitgeber die Pflicht trifft, für eine Absicherung vor Absturzgefahr zu sorgen und auch während der Unterhaltung und Führung der Baustelle für die Schutzeinrichtungen Obsorge zu tragen hat, und daß er ein vorschriftswidriges Verhalten von Arbeitnehmern nicht dulden darf, dh, daß er entsprechende Maßnahmen zu setzen hat. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen der BauV bedeutet daher eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers und daher eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist ein solches ohne weiteres - also aufgrund einer gesetzlichen Vermutung - anzunehmen, sofern der Bw nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein solcher Entlastungsnachweis ist dem Bw aber nicht gelungen. Wie nämlich die belangte Behörde ausführlich und richtig dargelegt hat, hat der Bw initiativ alles darzulegen, was zu seiner Entlastung führen könnte, also jenes Kontrollsystem, das er eingerichtet hat, und jene Maßnahmen anzuführen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Unstrittig ist, daß der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der V M GmbH und damit gemäß § 9 Abs.1 VStG nach außen Vertretungsbefugter und daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ ist. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten durch den Bw wurde nicht behauptet und kam nicht hervor. Wenn der Bw nunmehr zum Kontrollsystem angibt, daß für die gegenständliche Baustelle der Baustellenleiter Ing. D verantwortlich sei und dieser eine Unterweisung der an der Baustelle tätigen Arbeitnehmer nachweislich vorgenommen hat, die Verwendung von Sicherheitseinrichtungen angeordnet hat und die Baustelle auch kontrolliert hat, so kann dieses Vorbringen dennoch den Bw nicht entlasten. Vielmehr hätte der Bw initiativ darlegen müssen, wie das Kontrollnetz vom Bw zum Bauleiter lückenlos gestaltet ist und funktioniert. Dazu wird in der mündlichen Verhandlung lediglich ein Weisungszusammenhang zwischen dem Bw zum Spartenleiter und über diesen zum Projektleiter und von diesem zum Bauleiter geltend gemacht. Eine diesbezügliche Weisungshierarchie genügt aber nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht für den Nachweis eines lückenlosen Kontrollnetzes. Vielmehr hätte der Bw die Kontrolle des Bauleiters durch den Bw darlegen müssen. Eine solche Kontrolle wurde jedoch gar nicht behauptet. Vielmehr stützt sich der Bw auf die Einbindung der Abt. Arbeitssicherheit der V S L GmbH, welche eine Beratung des Bauleiters vornimmt und auch die Baustelle kontrolliert. Dagegen ist aber einzuwenden, daß ein direkter Weisungszusammenhang zwischen dem Bw als Organ der V M GmbH und der Abt. Arbeitssicherheit der V S L GmbH nicht vorhanden ist und daher auch auf diesem Weg keine Kontrolle durch den Bw durchgeführt wird. Schließlich ist vom Bw im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine Darlegung darüber erfolgt, wie die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch die Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitgebers, also des Bw als verantwortliches Organ, gewährleistet wird. Es ist daher dem Bw zumindest eine Sorgfaltswidrigkeit und daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Die Berufungsausführungen, wonach der Baustellenleiter Ing. D alle jene Befugnisse hatte, die der Bw im gegenständlichen Fall selbst auf der Baustelle hätte ausüben können, entlasten den Bw deshalb nicht, weil der Bauleiter nicht gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde. Eine solche Bestellung würde den Übergang der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung vom Bw auf den Baustellenleiter bewirken. Mangels einer Delegierung der Verantwortung hat der Bw - wie oben ausgeführt - die Einhaltung der Weisungen und die Wahrnehmung der Befugnisse durch den Bauleiter zu kontrollieren. Genau dies aber ist lückenhaft oder gar nicht erfolgt und ist daher dem Bw vorzuwerfen. Zum Schuldvorwurf gelangte daher die lückenhafte Kontrolle des Bauleiters durch den Bw und nicht eine allfällige Pflichtverletzung des Bauleiters gegenüber den Arbeitnehmern. Dieser Kontrollpflicht kann sich der Bw nur dadurch entledigen, indem er seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit delegiert und einen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellt. Das weitere ins Treffen geführte Eigenverschulden des Verunfallten hingegen kann den Bw nicht entlasten, weil die Pflichten des Arbeitnehmers (gemäß § 156 BauV) zur Anwendung der Schutzmaßnahmen die Pflichten des Arbeitgebers gemäß § 155 BauV nicht aufheben. 5.4. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis frei von Rechtsirrtum auf die Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG Bedacht genommen. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat war auf die Gefährdung der körperlichen Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers aufgrund der erheblichen Absturzgefahr Bedacht zu nehmen. Der Absturz ist auch erfolgt und sind nachteilige Folgen, nämlich die Körperverletzung des Arbeitnehmers eingetreten. Auch dies war im Rahmen des Unrechtsgehaltes gemäß § 19 Abs.1 VStG zu werten. Im Hinblick auf die Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.2 VStG hat die belangte Behörde bereits auf den Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit des Bw Bedacht genommen. Erschwerungsgründe hat sie der Strafbemessung nicht zugrundegelegt. Auch hat sie mangels der Mitwirkung des Bw im Verwaltungsstrafverfahren eine Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw vorgenommen, welche unbestritten blieb. Diese Schätzung hat sie auch ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Der Bw bringt auch in der Berufung keine weiteren Milderungsgründe vor und legt auch seine persönlichen Verhältnisse nicht dar. Es kann daher den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis nicht entgegengetreten werden. Auch im Hinblick auf die Strafbemessung war als Verschulden die Fahrlässigkeit zu werten. Von minimalem Verschulden ist hingegen nicht auszugehen, weil ein Kontrollnetz und Maßnahmen, die die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleisten sollen, nicht gesetzt wurden und nicht einmal behauptet wurden. Auch im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 100.000 S ist die gegenständlich verhängte Strafe nicht überhöht, weil sie nur ein Fünftel des Strafrahmens ausmacht. Im Hinblick auf die doch überdurchschnittlichen persönlichen Verhältnisse des Bw ist die Strafe angemessen. Jedenfalls ist sie aber im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat gerechtfertigt. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen. Dem Antrag, die verhängte Geldstrafe auf maximal 10.000 S zu reduzieren, konnte daher nicht Folge gegeben werden. 6. Weil der Berufung nicht Folge gegeben wurde, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, ds insgesamt 4.000 S, gemäß § 64 VStG vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. Klempt Beschlagwortung: kein Kontrollsystem, Beratung zur Arbeitssicherheit, schriftliche Weisungen

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