Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280370/44/KON/FB

Linz, 10.06.1998

VwSen-280370/44/KON/FB Linz, am 10. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn F H, E, T, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W S, G, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 4. Juni 1997, Ge96-81-1997, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl.Nr. 340/1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. April 1998 durch öffentliche Verkündung am 10. Juni 1998 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß:

1. die Tiefe der verfahrensgegenständlichen Künette jedenfalls 1,45 m betrug und sich jedenfalls der Arbeitnehmer A C zur Tatzeit darin befand, 2. als verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) anstelle des Abs.2 der Abs.7 des § 48 BauV anzuführen ist und 3. die anzuwendende Verwaltungsstrafnorm (§ 44a Z3 VStG) § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu lauten hat.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 10.000 S, die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf 1.000 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 und § 19 VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigte F H der Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 48 Abs.2, 50 und 51 BauV, BGBl.Nr. 340/194 idgF iVm § 130 Abs.1 Z19 ASchG, BGBl.Nr. 450/1994 idgF iVm § 9 Abs.1 VStG 1991 für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 130 Abs.1 Z19 ArbIG eine Geldstrafe in der Höhe von 35.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, 3.500 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Dem Schuldspruch des Straferkenntnisses liegt nachstehender Tatvorwurf zugrunde: "Bei einer am 22.04.1997 um ca. 10.00 Uhr durch einen Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk Vöcklabruck durchgeführten Inspektion wurden auf der Kanalbaustelle der F H Tiefbau Ges.m.b.H. in S in unmittelbarer Nähe des Objektes S 106 die Arbeitnehmer C A sowie M L in einer 2 m tiefen und 2,60 m breiten, völlig ungesicherten Künette bei Grabungsarbeiten angetroffen. Die Wände der Künette waren senkrecht, d.h. in keiner Weise abgeböscht. Beim Boden handelte es sich um leicht bindigen Lehm, der teilweise mit Schotter durchsetzt war und wurden in der Künette keinerlei Verbaumaßnahmen durchgeführt.

Die F H Tiefbau Ges.m.b.H., T, E, hat somit als Arbeitgeberin der Arbeitnehmer C A und M L am 22.04.1997 um ca. 10.00 Uhr auf der Kanalbaustelle S in unmittelbarer Nähe des Objektes S 106 die Verpflichtungen betreffend die Gestaltung oder Einrichtung von Arbeitsplätzen verletzt, da die Wände der Künette, welche eine Tiefe von mehr als 1,25 m aufwies, weder entsprechend abgeböscht (bei steifen oder halbfesten bindigen Böden - wie Lehm, Mergel, fester Ton - höchstens 60 ï‚°), noch durch entsprechende Verbaumaßnahmen (waagrechter oder lotrechter Verbau mit Holzbohlenkanaldielen, großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz- und Pfahlwänden oder verankerten Torkretwänden) gesichert waren. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F H Tiefbau Ges.m.b.H. und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ sind Sie für diese Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Hiezu führt die belangte Behörde nach Sachverhaltsdarstellung im wesentlichen begründend aus, daß die angelastete Verwaltungsübertretung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung eines Beamten des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk in Vöcklabruck als erwiesen anzusehen sei und vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde. Es handle sich dabei um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, weil zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre. Zumal der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht habe, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe, sei fahrlässiges Verhalten anzunehmen.

In bezug auf die von ihr festgesetzte Strafe führt die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 19 VStG aus, Zweck der Arbeitnehmerschutzbestimmungen sei, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeiten bestehenden Gefahren zu minimieren bzw auszuschließen. Insbesondere sei zur Strafhöhe wegen der völlig ungesicherten Künette anzumerken, daß das Arbeiten hierin bei einer Tiefe von 2 m sowie einer Breite von 2,60 m eine massive Gefährdung der Arbeitnehmer darstelle und durch derartige Mißachtungen der gesetzlichen Bestimmungen immer wieder schwere Unfälle mit teilweise tödlichem Ausgang zustande kämen. Als erschwerend wäre darüber hinaus zu werten gewesen, daß über den Beschuldigten wegen eines gleichartigen Vergehens mit Straferkenntnis vom 10.1.1997 bereits eine Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S verhängt worden sei und nunmehr die Künette in keinster Weise abgesichert gewesen wäre. Milderungsgründe wären keine vorhanden gewesen. Bei dem angenommenen Einkommen von 40.000 S, einem Vermögen von 5,000.000 S und dem Freisein von Sorgepflichten sei die verhängte Strafe von ihrem Ausmaß daher als durchaus angemessen zu erachten. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte - zunächst noch nicht rechtsfreundlich vertreten - Berufung erhoben und zu deren Begründung vorgebracht, daß entgegen der Darstellung in der Anzeige des Arbeitsinspektorates vom 5.5.1997 die Künette lediglich ca 1,45 m tief gewesen wäre sowie eine Breite von 3,4 m aufgewiesen hätte. Darüber hinaus sei die Künette in diesem Bereich nicht völlig ungesichert gewesen. Vielmehr wäre die Künette vor der Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat ordnungsgemäß abgesichert gewesen, jedoch habe sich später herausgestellt, daß sich die Künettenwände beim Versetzen von zwei Schächten als Hindernis dargestellt hätten und daher für diese Arbeiten kurzfristig entfernt worden wären. Seiner Meinung nach wäre aufgrund des festen Bodens sowie der Künettenbreite keine Gefahr für die Arbeitnehmer gegeben gewesen. Nach dem Versetzen der Schächte sei die Künette wieder ordnungsgemäß geböscht und abgesichert worden. Seine Angaben könnten vom Polier P A bestätigt werden. Die gegenständliche Berufung wurde vom Beschuldigten mündlich erhoben und in der Niederschrift der belangten Behörde vom 17.6.1997, Ge96-81-1997, festgehalten. Nach Einholung der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk zu den Berufungsausführungen sowie der Gegenäußerung des Beschuldigten hiezu sah sich der unabhängige Verwaltungssenat insbesondere im Hinblick auf die strittige Künettentiefe veranlaßt, eine mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen anzuberaumen. Weiters wurde dem zwischenzeitlich beigezogenen Rechtsfreund des Beschuldigten über dessen Ersuchen der gesamte Verfahrensakt im Wege der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zur Akteneinsicht übermittelt. Aufgrund der vorgenommenen Akteneinsicht wurde vom Beschuldigtenvertreter mit Schriftsatz vom 3.4.1998 eine neuerliche Stellungnahme erstattet, welche der Amtspartei im Nachhang zur Ladung der für den 30. April 1998 anberaumten öffentlichen Verhandlung in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. In weiterer Folge fand sodann am 30. April 1998 die öffentliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich statt und wurde an diesem Tag auch abgeschlossen.

Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat steht als unstrittig und rechtserheblich fest, daß sich jedenfalls der Arbeitnehmer A C in der ungesicherten Künette befunden hat und zumindest eine Künettenwand, nämlich jene, hinter welcher unmittelbar in Längsrichtung ein Stromkabel und eine 8 cm starke PVC-Wasserdruckleitung verlaufen, nicht iSd § 48 Abs.2 Z1 bis 3 leg.cit. gesichert war. Unstrittig ist weiters, daß die Künettentiefe mehr als 1,25 m betrug. Schließlich hat das Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung ergeben, daß die im Tatvorwurf angeführten Grabungsarbeiten jedenfalls zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Arbeitsinspektion nicht stattfanden, was sich durch den Umstand bestätigt, daß eben zu diesem Zeitpunkt zwei Rohrschächte von jeweils 1,25 m Durchmesser in der Künette versetzt wurden. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 48 Abs.2 BauV ist beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

1. abzuböschen, 2. die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend den §§ 51 und 52 zu verbauen, oder 3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.

Gemäß § 48 Abs.7 BauV dürfen Baugruben, Gräben oder Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs.2 durchgeführt sind.

Aus den Tatvorwürfen sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.5.1997 als auch aus dem ebenfalls noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erlassenen Straferkenntnis geht zweifelsfrei hervor, daß die Bestimmungen des § 48 Abs.7 BauV insofern verletzt wurden, als sich Arbeitnehmer in der ungesicherten Künette befanden. Wenngleich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat die Durchführung der ebenfalls im Tatvorwurf angeführten Grabungsarbeiten nicht erfolgte, sodaß eine Verletzung der Bestimmungen des § 48 Abs.2 BauV nicht vorliegt, steht hingegen eine solche nach § 48 Abs.7 leg.cit. fest. Dies deshalb, weil aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat jedenfalls unstrittg ist, daß die verfahrensgegenständliche Künette eine Tiefe von über 1,25 m aufwies, ungesichert im Sinne der Bestimmungen des § 48 Abs.2 Z1 bis 3 leg.cit. war und sich zumindest der Arbeitnehmer A C darin befunden hat. Aufzuzeigen ist dabei, daß es der Berufungsinstanz nicht verwehrt ist, den erwiesenen Sachverhalt laut Tatvorwurf abweichend von der Erstbehörde unter einen anderen gesetzlichen Tatbestand zu subsumieren. So liegt im gegenständlichen Fall zwar keine Übertretung des § 48 Abs.2 BauV vor, weil ein Ausheben der Künette im Sinne der zitierten Norm zum Tatzeitpunkt entgegen dem Tatvorwurf nicht erfolgte, die ungesicherte Künette aber jedenfalls entgegen § 48 Abs.7 leg.cit. zumindest von einem Arbeitnehmer des Beschuldigten betreten worden ist. Die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung nach § 48 Abs.7 BauV ist sohin erfüllt. Da der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht glaubhaft darzulegen im Stande war, daß ihn an der Verletzung der zitierten Norm kein Verschulden trifft, erweist sich auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt. So ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß der Beschuldigte insbesondere auf kein wirksames Kontrollsystem, welches die Einhaltung der Bestimmungen der BauV unter den vorhersehbaren Umständen zu gewährleisten im Stande gewesen wäre, verweisen konnte.

Insbesondere in bezug auf die Frage der Angemessenheit der Strafhöhe war im Berufungsverfahren weiters zu prüfen, ob die angelastete Verwaltungsübertretung im Umfang des Tatvorwurfes laut Schuldspruch oder lediglich jenem, der sich in der mündlichen Verhandlung als unstrittig ergab, begangen wurde. Dies bedeutet konkret die Prüfung dahingehend, ob die Künettentiefe, wie im Tatvorwurf angegeben, 2 m betragen hat oder, wie vom Beschuldigten behauptet, lediglich 1,45 m. Hiezu ist aufzuzeigen, daß die Angaben des zeugenschaftlich vernommenen Arbeitsinspektors Ing. W, wonach die Künettentiefe 2 m betrug, vom Entlastungszeugen A insoweit bestritten wurde, als letzterer angab, die Künettentiefe habe lediglich 1,45 m betragen. Der Zeuge A brachte hiezu vor, daß der Kanalrohrstrang auf 1,20 m Sohletiefe verlegt worden wäre und im Schachtbereich die Künette um ca 25 cm tiefer ausgehoben worden sei, woraus sich im dortigen Bereich eine Außentiefe von ca 1,45 m ergab. Der Außendurchmesser der beiden zum Versetzen gelangten Rundschächte habe 1,25 bis 1,30 m betragen. Der zu einem etwas späteren Zeitpunkt an der Baustelle angelangte Arbeitsinspektor DI B gab zeugenschaftlich einvernommen an, daß die Künette über 1,25 m tief gewesen wäre. Eine konkrete Bestätigung der Angaben über die Künettentiefe des Zeugen Ing. W erfolgte durch diese Aussage aber nicht. Fotos von der Künette zum Tatzeitpunkt konnten seitens des Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk bei der mündlichen Berufungsverhandlung nicht vorgelegt werden. Insbesondere aufgrund der Angaben des Zeugen A, der vorbrachte, daß der Kanalrohrstrang in einer Sohletiefe von 1,20 m verlaufe, die Schachtsohle 25 cm tiefer liege und daß die Höhe des abgetragenen Zwischen- und Humusbodens, welcher seitlich der Baustraße gelagert war, ca 75 cm betragen habe, ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, die vorgeworfene Künettentiefe von 2 m als ausreichend erwiesen anzusehen. In sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo war daher im gegenständlichen Fall nur von einer unstrittigen Künettentiefe von 1,45 m auszugehen. Wenngleich auch diese Tiefe sowie die Anwesenheit eines in der ungesicherten Künette befindlichen Arbeitnehmers der Tatbestand des § 48 Abs.7 BauV erfüllt, erweisen sich hiedurch Tatumfang und Unrechtsgehalt in Anbetracht der nicht sicherungspflichtigen Tiefe von 1,25 m doch als wesentlich geringer, als dies laut Tatvorwurf der Fall wäre. So ist die sicherungslose Überschreitung der zulässigen Künettentiefe von 1,25 m um runde 20 cm bei den vorgefundenen Bodenverhältnissen an der gegenständlichen Baustelle doch noch nicht mit einer so großen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden, als dies bei einer Künettentiefe von 2 m der Fall ist. Der unabhängige Verwaltungssenat verkennt dabei nicht, daß das Gefährdungspotential mit zunehmender Künettentiefe rapide und überlinear ansteigt. Andererseits ist in Rechnung zu stellen, daß sich bei einer relativ geringfügigen Überschreitung der zulässigen Künettentiefe von 1,25 m (welchem Ausmaß noch ein gewisser Sicherheitsfaktor zu unterstellen sein wird) bei Bodenverhältnissen wie Konglomerat und bindigem Lehm sowie beim Fehlen nennenswerter Auflasten der Unrechtsgehalt der Übertretung nach § 48 Abs.7 BauV doch in einem geringeren Ausmaß darbietet. Unter Aufrechterhaltung der sonstigen von der belangten Behörde herangezogenen Strafbemessungsgründe sah sich der unabhängige Verwaltungssenat daher veranlaßt, das Strafausmaß auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Dies auch in der Erwägung, daß das verminderte Strafausmaß in Verbindung mit der Taterörterung in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende Präventivwirkung gegenüber dem, wie in der Verhandlung auch hervorgekommen ist, Anliegen des Arbeitnehmerschutzes sonst durchaus verbundenen Berufungswerber entfacht. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses waren Kosten für das Berufungsverfahren nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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