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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280376/9/Gu/Mm

Linz, 13.10.1997

VwSen-280376/9/Gu/Mm Linz, am 13. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der S.P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 10. Juli 1997, Zl. Ge96-27-1997-Gat, wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes nach der am 6. Oktober 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Der Schuldspruch wird mit der Maßgabe bestätigt, daß vor dem Wort "Geschäftsführerin" das Wort "handelsrechtliche" und im Klammerausdruck hinter der Buchstabenfolge "FR-.." der Zusatz einzufügen ist "mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t")....

Die verhängte Geldstrafe wird auf 2.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 200 S herabgesetzt.

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 44 a Z1, § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG, § 15 a Abs.1 und 2 AZG iVm Kollektivvertrag und Art.8 Abs.1 EWG-Ratsverordnung 3820/85, § 28 Abs.1 a Z2 und Abs.4 AZG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat die Rechtsmittelwerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der L. P. Transport Ges.m.b.H. mit dem Standort in P., vertreten zu müssen, wie anläßlich einer Kontrolle durch das Landesgendarmeriekommando für OÖ., Verkehrsabteilung - Außenstelle N., am 18.1.1997 auf der A7 am Parkplatz T., festgestellt worden sei, daß der Lenker H.K. B. (LKW mit dem polizeilichen Kennzeichen ..) die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Ruhezeit vom 17. auf den 18. Jänner 1997 unterschritten habe, wobei diese nur 4 Stunden und 30 Minuten betragen habe.

Wegen Verletzung des § 15 a Abs.1 und 2 AZG idgF iVm dem Kollektivvertrag, und Art.8 Abs.1 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates iZ § 28 Abs.1 a Z2 AZG, wurde ihr deswegen eine Geldstrafe von 5.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

In ihrer dagegen eingebrachten Berufung machte die Rechtsmittelwerberin geltend, daß der Lenker H. K. B. am 18.1.1997 die Lenkzeit entgegen der Weisung ihrer Firma überschritten habe. Der Letztgenannte hatte vom 13.1.1997 bis 18.1.1997 die gleiche Linie zu fahren und zwar von der Firma N.L. zur Firma N. in N., wobei er die Ruhezeit einzuhalten hatte, einen Wechselaufbau zu tauschen hatte und die gleiche Strecke N. - L. retour zu fahren hatte. Diese Strecke werde vom Unternehmen täglich gefahren und hiebei könnten die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten eingehalten werden.

Im Ergebnis beantragt sie wegen der Sache mangels Verschuldens nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 6.10.1997 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Rechtsmittelwerberin und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk durchgeführt, in deren Rahmen in die Tachographenscheiben vom 10.1. sowie vom 13.1. bis 17.1.1997 betreffend den vorangeführten Wechselaufbautenzug und den Lenker B. Einsicht genommen und der Rechtsmittelwerberin Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten.

Demnach ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Unternehmen P. stehen 24 LKW zur Verfügung bzw. zum Einsatz bereit und sind regelmäßig 26 Fahrer beschäftigt. Darüber hinaus helfen zwei sogenannte Springer aus. Das Unternehmen hat keinen eigenen Disponenten, sondern es wird von der handelsrechtlichen Geschäftsführerin - der Rechtsmittelwerberin - geführt. Die L. P. Transport Ges.m.b.H. hat mit der Spedition N. einen Frachtführervertrag und wurde in dessen Rahmen mit Fahrzeugen des Unternehmens P. die Strecke Stützpunkt N.L. und Standort N. N. mit einer Gesamtkilometerzahl von hin und retour im Ausmaß von 670 km regelmäßig jede Nacht befahren. Mit dem in Rede stehenden Fahrzeug mit dem Kennzeichen .., welches ein zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t besitzt, wurden tagsüber Zustellungen im Gebiet L. vorgenommen und nach Fahrerwechsel die vorbeschriebene Fahrt nach N. und retour nach L. unternommen. Der Lenker war gehalten die Tachographenscheiben monatlich einmal bei der hr. Geschäftsführerin abzuliefern, welche dann ab und zu diese Tachographenscheiben kontrollierte. Im übrigen werden diese Scheiben regelmäßig von den Sekretärinnen kontrolliert.

Im Ergebnis geschah die Überschreitung der täglichen Ruhezeit in der im Spruch beschriebenen Form dadurch, daß der Lenker Herr B. nach Rückkehr zum Firmenstandort in Österreich um ca. 06.00 Uhr, den LKW um ca. 07.30 Uhr, zwischen 09.00 Uhr und 09.30 Uhr und zwischen 15.30 Uhr und 15.45 Uhr, noch bewegte und glaublich hiebei von P. - dem Unternehmensstandort - in Richtung L. fuhr, um das Fahrzeug einer Reparatur zuzuführen.

Die objektive Tatseite ist durch die Tachographenscheiben erwiesen und auch nicht bestritten. Was die subjektive Tatseite anlangt, so gilt festzuhalten, daß der Kraftfahrer wohl die Weisung hatte die Ruhezeiten einzuhalten und demnach weisungswidrig gehandelt hat. Die infolge anderweitiger wichtiger Beanspruchung, allerdings relativ selten vorgenommenen Stichproben bei der Kontrolle der Tachographenscheiben durch die hr. Geschäftsführerin, reichten jedoch, wie auch eine nachmalige Nachschau durch das Arbeitsinspektorat aufgezeigt hat, offensichtlich nicht hin, um die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, nämlich der Einhaltung der täglichen Ruhezeit, zu gewährleisten.

Das selbständige Handeln des Lenkers ohne Verständigung der Geschäftsführerin mag zwar vom Unternehmensdenken her zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft des LKW als betriebsverbunden und im gewissen Maße verständlich erscheinen, die Gefahren die allerdings bei einer so langen Einsatzzeit und damit Unterschreitung der Ruhezeit einhergehen, können allerdings auch nicht vernachlässigt werden.

Aus diesem Grunde konnte die objektive Tatseite nicht so gering gewichtet werden, daß ein Absehen von einer Bestrafung im Sinne des § 21 Abs.1 VStG in Betracht gekommen wäre.

Gemäß § 15 a Abs.1 des Arbeitszeitgesetzes ist Lenkern von Kraftfahrzeugen innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Durch Kollektivvertrag ist zugelassen, daß die tägliche Ruhezeit dreimal wöchentlich auf mindestens neun zusammenhängende Stunden verkürzt werden kann.

In einem solchen Fall ist bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich zu gewähren.

Diese Bestimmung findet sich in Art.8 Abs.1 der Verordnung EWG des Rates Nr. 3820/85 wieder.

Verstöße gegen dieses Gebot sind gemäß § 28 Abs.1 a AZG gegenüber dem Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengen Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde in Geld von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen.

Im übrigen gilt für die Strafbemessung folgendes: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nachdem sich das Verschulden - die Fahrlässigkeit der Rechtsmittelwerberin in der mündlichen Verhandlung geringer darstellte, als von der ersten Instanz angenommen worden war und die Beschuldigte auch Einsicht zeigte, welche im Ergebnis dem besonderen Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses gleichkommt, erschien eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag hinreichend um in der Zukunft die Aufmerksamkeit der Rechtsmittelwerberin zu schärfen und die Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften zu gewährleisten.

Ergänzend ist zu vermerken, daß eine Spruchergänzung insofern noch zulässig war, als gemäß § 28 Abs.4 AZG die Verjährungsfrist für den gegenständlichen Verstoß, ein Jahr beträgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Schuldeinsicht der BW entspricht einem reumütigen Geständnis und ist mildernd.

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