Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280379/8/KON/FB

Linz, 22.01.1998

VwSen-280379/8/KON/FB Linz, am 22. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R L, M, U, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. Juli 1997, Ge96-40-1-1997, wegen Übertretung des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes (KJBG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 1.200 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Sie haben in Ihrem Gastgewerbebetrieb in U, , die jugendliche Arbeitnehmerin A G, geb. 2.5.1979, an folgenden Tagen länger als bis 22.00 Uhr beschäftigt.

am 03.1.1997 bis 23.00 Uhr am 11.1.1997 bis 23.00 Uhr am 12.1.1997 bis 01.00 Uhr des nächsten Tages am 13.1.1997 bis 01.00 Uhr des nächsten Tages am 16.1.1997 bis 01.00 Uhr des nächsten Tages am 17.1.1997 bis 23.00 Uhr am 18.1.1997 bis 23.00 Uhr am 22.1.1997 bis 24.00 Uhr am 29.1.1997 bis 24.00 Uhr am 05.3.1997 bis 23.00 Uhr Jugendliche über 16 Jahre dürfen im Gastgewerbe in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht beschäftigt werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6.000,-- 3 Tagen 30 Bundesgesetz über die Beschäfti- gung von Kindern und Jugendlichen Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

600,--   Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." Begründend führt die belangte Behörde aus, daß die Verletzung der Bestimmungen des § 17 Abs.2 KJBG aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk sowie aufgrund der Zeugenaussage feststehe und vom Beschuldigten auch nicht bestritten werde. Was die Strafhöhe betrifft, so wurde der Begründung nach, sowohl auf die objektiven wie auch auf die subjektiven Kriterien der Strafbemessung, welche im § 19 VStG normiert sind, Bedacht genommen. Die belangte Behörde hält fest, daß der Strafrahmen für den Wiederholungsfall nicht anzuwenden gewesen wäre, jedoch seien die sonst rechtskräftigen Bestrafungen des Beschuldigten wegen Verletzung der Bestimmungen der §§ 27 Abs.2, 18 Abs.6 und 26 Abs.1 Z5 KJBG als Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung zu werten gewesen. Auch könne das Vorbringen des Beschuldigten, daß die Übertretungen im Einvernehmen mit dem Lehrling zustande gekommen seien, nicht als strafmildernd gewertet werden. Dies wäre allenfalls in selten auftretenden Einzelfällen, unter der Voraussetzung, daß die Jugendlichen von sich aus intensiv angestrebt hätten, länger zu arbeiten, der Fall. Anzumerken sei dabei, daß ein solches Einverständnis seitens der jugendlichen Dienstnehmerin aus deren Zeugenaussage nicht hervorgehe, sondern lediglich vom Beschuldigten behauptet werde. In seiner gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung bringt der Beschuldigte unter Bezugnahme auf dessen Geschäftszahl Ge96-40-1-1997 vor, daß bei der Strafbeurteilung Widersprüchlichkeiten festzustellen seien. Der Beschuldigte verweist dabei auf angezeichnete Stellen auf der der Berufungsschrift beigeschlossenen Bescheidkopie. Das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk hat zur vorliegenden Berufung mit Schreiben vom 18. November 1997, Zl. 2760/7-9/97, eine Stellungnahme abgegeben, welche dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde. Der Beschuldigte hat daraufhin mit Schreiben vom 23.12.1997 eine Gegenäußerung erstattet. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs.2 KJBG dürfen im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Die objektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die Beschäftigung der jugendlichen Arbeitnehmerin A G (geb. 2.5.1979) nach 22.00 Uhr, ist aufgrund der Feststellungen der Organe der Arbeitsinspektion, wie auch der Aussage der als Zeugin einvernommenen Arbeitnehmerin A G vor der belangten Behörde, als erwiesen zu erachten. Sie wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Die von ihm vorgebrachte Rechtfertigung, die Überschreitung wäre im Interesse der Jugendlichen gelegen, vermag daran nichts zu ändern, weil die Bestimmungen des KJBG über die zulässige Wochenarbeitszeit zwingendes Recht sind und durch Abreden zwischen Arbeitgeber und jugendlichem Arbeitnehmer nicht abgeändert werden können. Dies selbst dann nicht, wenn die Abänderung im Interesse des jugendlichen Arbeitnehmers gelegen wäre. Es erscheint auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht für glaubwürdig, daß die Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit im Interesse der jugendlichen Dienstnehmerin gelegen gewesen wären. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG dar, bei dem es Sache des Beschuldigten gewesen wäre, von sich aus glaubhaft darzulegen, daß ihn an der Verletzung der Bestimmungen des § 11 Abs.1 KJBG kein Verschulden getroffen hätte. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten aber weder mit seinen Rechtfertigungsangaben gegenüber der belangten Behörde noch mit seinen Ausführungen im Berufungsverfahren gelungen. Es ist sohin auch die subjektive Tatseite (das Verschulden) der gegenständlichen Verwaltungsübertretung voll erfüllt und der Schuldspruch der belangten Behörde sohin zu Recht ergangen. Was die Strafhöhe betrifft, so ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung darstellt, die nach den im Gesetz festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Auf die im § 19 VStG festgelegten Strafbemessungskriterien wurde, wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ersichtlich ist und auf die, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen wird, ausreichend Bedacht genommen. In Anbetracht des im § 30 KJBG vorgesehenen Strafrahmens für die gegenständliche Verwaltungsübertretung, welcher bei erstmaliger Begehung Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen vorsieht, erweist sich die verhängte Geldstrafe wie auch die Ersatzfreiheitsstrafe als durchaus angemessen. Zu Recht wurden von der belangten Behörde Bestrafungen wegen Verletzung der Bestimmungen der §§ 27 Abs.2, 18 Abs.3 und 26 Abs.1 Z5 KJBG als auf gleicher schädlicher Neigung beruhend qualifiziert und straferschwerend gewertet, der Wiederholungsstrafrahmen aber ausgeschlossen. Zusammenfassend ist in bezug auf die Strafbemessung vom unabhängigen Verwaltungssenat festzuhalten, daß diesbezüglich keine fehlerhafte Ermessensausübung durch die belangte Behörde vorliegt. Ebensowenig waren Widersprüchlichkeiten bei der Begründung des Strafausmaßes festzustellen.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen. zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h Beschlagwortung:

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum