Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280388/3/SCHI/Km

Linz, 08.09.1997

VwSen-280388/3/SCHI/Km Linz, am 8. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung der V S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 4.8.1997, Ge96-158-1996-Gat, wegen einer Übertretung des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 und § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl.Nr. 471/1995 iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idF BGBl.Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 4.8.1997, Ge96-158-1997-Gat, wurde die Berufungswerberin (Bw) schuldig erkannt, sie habe es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der "S Transport GesmbH" (Güterbeförderungsgewerbe im Standort F) zu vertreten, wie anläßlich einer Kontrolle durch die Bundesgendarmerie, in L, Grenzkontrollstelle W, am 9. November 1996 um ca. 23.40 Uhr, bei der Grenzkontrollstelle W, festgestellt wurde, daß der Lenker H R, (LKW mit dem Kennzeichen , am 28. November 1996 die gesetzlich vorgeschriebene Lenkpause nicht einhalten konnte (die Lenkpause betrug am 8. November 1996 innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 6 Minuten insgesamt nur 25 Minuten). Die Bw habe deshalb § 15 Abs.2 und 3 AZG iVm dem Kollektivvertrag und Art.7 Abs.1 und 2 der VO (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, im Sinne des § 28 Abs.1a Z5 bzw. Z6 des AZG verletzt, weswegen über sie gemäß § 28 Abs.1a Z5 bzw. 6 AZG eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt wird; ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz von 300 S zu bezahlen.

Dieses Straferkenntnis wurde der Bw laut Zustellnachweis (Rückschein) durch Hinterlegung am 12.8.1997 zugestellt.

2. Die Bw hat sodann mittels Telefax vom 14.8.1997, eingelangt bei der BH Freistadt am 18.8.1997, gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben, wobei sie ihren Berufungsschriftsatz mit "Einspruch" bezeichnet hat. Der Text bzw. die Begründung der Berufung erschöpfte sich in dem Satz "Ich erhebe gegen das Straferkenntnis Einspruch. V S (iA N B)".

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 26.8.1997 dem O.ö. Verwaltungssenat den gegenständlichen Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Da im gegenständlichen Fall schon aus der Aktenlage ersichtlich war, daß die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.1 VStG), war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei der Auslegung des Merkmales eines begründeten Berufungsantrages kein strenger Maßstab angelegt werden soll, weil es sich um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Enthält jedoch eine Eingabe nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, dann fehlt es jedenfalls an einem begründeten Berufungsantrag. Die Eingabe muß - ohne daß auf anderweitige Parteienerklärungen zurückgegriffen werden darf - zumindest erkennen lassen, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 17.12.1985, Zl. 85/07/0327).

4.3. Im Lichte dieser Bestimmungen hat die Berufung zwar die Geschäftszahl des angefochtenen Bescheides enthalten, damit die Behörde zumindest diesen eindeutig ermitteln konnte; ausschlaggebend im gegenständlichen Fall war aber, daß der Text des Schriftsatzes vom 14.8.1997 nicht die Mindestformerfordernisse für eine Berufung enthält, nämlich nicht einmal eine Andeutung darüber, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll; überdies fehlt es an einem begründeten Berufungsantrag. Ein solcher wurde auch nicht innerhalb der noch bis 26.8.1997 offenen Berufungsfrist nachgereicht. Es kann daher nicht erkannt werden, welchen Erfolg die Einschreiterin anstrebt und insbesondere, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Das Fehlen von Berufungsgründen ist aber - wie schon oben ausgeführt - ein Fehlen von essentiellen Bestandteilen einer Berufung, die nur innerhalb der 14tägigen Berufungsfrist, im vorliegenden Fall innerhalb des Zeitraumes von 12. bis 26.8.1997 eingebracht bzw. nachgeliefert hätte werden können und kein bloßes Formgebrechen (VwGH 27.1.1993, Zl. 92/03/0262; 10.1.1990, Zl. 89/01/0339; Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, E-Nr.1a bis 10 zu § 63 Abs.3 AVG, Seite 509 ff).

4.4. Aus dem Akt ist überdies ersichtlich, daß das Straferkenntnis eine dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthielt und außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß die Berufung unter anderem einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat.

5. Nachdem das Fehlen von Berufungsgründen eindeutig feststeht, war hiezu ein weiteres Ermittlungsverfahren und Parteiengehör entbehrlich; ebenso war im Sinne des § 51 Abs.1 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht notwendig und schließlich durfte in die inhaltliche Prüfung des Straferkenntnisses nicht eingetreten werden, es war vielmehr mit sofortiger Zurückweisung vorzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

Beschlagwortung: kein begründeter Berufungsantrag

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