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des Landes Oberösterreich
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VwSen-280409/11/KON/Pr

Linz, 31.08.1998

VwSen-280409/11/KON/Pr Linz, am 31. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung des Herrn K. H., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.11.1997, GZ: 502-32/Kn/We/54/97c, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG), BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2, erster Fall, VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält unter Fakum 2 nachstehenden Schul- und Strafausspruch:

"Der Beschuldigte, Herr K. H., hat es als Inhaber der Fa. H. K. und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten, daß die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8.11.1988, GZ 501/0-150/84, genehmigte Arbeitsstätte von der Fa. H. nach Durchführung von gem. § 92 Abs.5 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr. 450 /1994, bewilligungspflichtigen Änderungen am 7.3.1997 betrieben wurde, ohne daß eine Bewilligung gem. § 92 Abs.5 ASchG vorgelegen wäre, obwohl durch diese Änderungen das Ausmaß der Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer vergrößert wird.

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

a) Auf die Werkstücke wurde ein Primer, Marke Rilprim 23V40, welcher brennbar ist, im Druckluftspritzverfahren in der Pulverbeschichtungskabine aufgebracht, welches ein Lackierverfahren in flüssiger Form darstellt, wobei die Absaugung hinsichtlich Ex-Schutz, Leistung und Abscheidung für diese Art der Lackierung nicht geegnet ist und diese Art des Aufbringens nicht durch den o.a. gewerbebehördlichen Bescheid gedeckt ist. b) Beim Härteofen (Gelierofen) wurden vor dem Beschichten die Werkstücke auf ca. 200 ï‚° aufgeheizt, was ein Umkehren des genehmigten Zustandes, nämlich zuerst Beschichtung mit Pulver und anschließend Ausgelieren im Härteofen, bedeutet. Durch das Auftreten von Schwellgasen ist eine Bela- stung der Arbeitnehmer gegeben. c) Heiße Werkstücke (200 ï‚°C) wurden im rückwärtigen Bereich der Arbeits- stätte mittels Spritzverfahren weiterbehandelt (elektrostatisches Pulver- beschichten). Dieser Bereich war mit keinen für dieses Verfahren geltenden Sicherheitsmaßnahmen und Lüftungseinrichtungen ausgestattet.

Der Beschuldigte hat hiedurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: § 130 Abs. 1 Z. 30 i.V.m. § 92 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz (ASchG), BGBl.Nr.450/1994.

Es wird über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs. 1 ASchG in Anwendung des § 22 VStG folgende Geldstrafe verhängt: S 20.000,-Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag. Der Beschuldigte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10.v.H. der verhängten Strafen, das sind insgesamt S 2.000,-- zu leisten." Hinsichtlich des Vorliegens des objektiven Tatbestandes führt die belangte Behörde begründend aus, daß aufgrund der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk feststehe, daß durch die in der gegenständlichen Betriebsstätte durchgeführten, im Spruch des Straferkenntnisses näher beschriebenen Änderungen das Ausmaß der Gefährdung zur Sicherheit und Gesundheit der in der Betriebsstätte arbeitenden Arbeitnehmer vergrößert worden sei. Eine Bewilligung gemäß § 92 Abs.5 ASchG sei für diese Änderungen nicht vorgelegen.

In Entscheidung über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Voraussetzung für das Vorliegen der objektiven Tatseite der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung (§ 130 Abs.1 Z30 iVm § 92 Abs.5 ASchG) wäre, daß dem Betrieb des Beschuldigten eine Bewilligung gemäß § 27 Abs.1 Arbeitnehmerschutzgesetz (ANSchG) BGBl.Nr. 234/1972, zugrunde läge, welche gemäß der Übergangsbestimmung des § 117 Abs.3 ASchG, BGBl.Nr. 450/1994, als Arbeitsstättenbewilligung im Sinne des § 92 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes gilt. Für die Änderung von Arbeitsstätten, die gemäß § 27 Abs.1 ANSchG bewilligt wurden, gilt § 92 Abs.5 ASchG. Die dem Betrieb des Beschuldigten zugrunde liegende Bewilligung kann aber deshalb nicht als solche des § 27 Abs.1 ANSchG gelten und unterliegen die in diesem Betrieb angeführten Änderungen insoferne nicht der Bewilligungspflicht gemäß § 92 Abs.5 ASchG, weil es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung 1994 handelt, welche von der Bewilligungspflicht gemäß § 93 Abs.1 Z1 ASchG ausgenommen ist.

Damit dennoch die Belange des Arbeitnehmerschutzes berücksichtigt werden, bestimmt Abs. 2 des § 93 leg.cit, daß die genannten Anlagen - im vorliegenden Fall die genehmigungspflichtige Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung 1994 des Berufungswerbers - nur dann genehmigt werden darf, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichen falls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs.2 leg.cit., letzter Satz, anzuwenden.

Gemäß Abs.3 des § 93 ASchG gilt Abs.2 auch für die Genehmigung einer Änderung von in Abs.1 angeführten Anlagen.

Bei der Betriebsanlage des Beschuldigten handelt es sich um eine solche im Sinne des § 74 GewO 1994, welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Gewerbebehörde erster Instanz vom 8.11.1988, GZ: 501/0-150/84, gemäß den Bestimmungen der §§ 77, 333 und 359 der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) in Verbindung mit § 27 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG), BGBl.Nr. 234/1972, genehmigt wurde.

Da wegen der bereits erwähnten Übergangsbestimmung des § 117 Abs.3 ASchG die Bestimmungen des § 92 leg.cit. nur auf solche Betriebe anzuwenden sind, die seinerzeit gemäß § 27 Abs.1 ANSchG, BGBl.Nr. 234/1972, bewilligt wurden, nicht aber auf solche, die - wie der des Beschuldigten - gemäß § 77 GewO 1973 iVm § 27 Abs.2 ANSchG genehmigt wurden, verbindet sich mit der im Spruch vorgeworfenen Änderung keine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z30 iVm § 92 Abs.5 ASchG, sondern stellt die dem Beschuldigten angelastete Tat allenfalls eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 dar, die ihm aber nicht vorgeworfen wurde Da die dem Beschuldigten angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung gemäß den zitierten Bestimmungen des ASchG bildet und es dem unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde auch nicht möglich ist, die Tat auszuwechseln und ihm eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 neu vorzuwerfen, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren mit der Feststellung, daß der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 35 Abs.1 Z30 ASchG nicht begangen hat, einzustellen.

Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ist der Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

M a g . G a l l n b r u n n e r

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