Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280410/23/KON/Pr

Linz, 13.10.1998

VwSen-280410/23/KON/Pr Linz, am 13. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Konrath, Beisitzer: Dr. Grof) über die Berufung der Frau A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.7.1997, Zl.: Ge96-109-1996, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. 121/1998, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 6.10.1998, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z2, 2. Fall, zweite Alternative, VStG.

Entscheidungsgründe:

Im angefochtenen Straferkenntnis ist zu Faktum 1 nachstehender Schuldspruch ergangen:

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Pf. Elektro-Sanitär- und Heizungs GmbH, mit dem Sitz in somit zur Vertretung nach außen Berufene und sohin strafrechtlich Verantwortliche, zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 29.5.1996, um ca. 9.45 Uhr, in Wasserleitungsbaustelle Weißenbach, neben dem Objekt Waldsiedlung, den Arbeitnehmer P. W., mit Rohrmontagearbeiten 1. in einer ca. 1,6 m tiefen, völlig ungesicherten Künette, beschäftigt hat, obwohl gemäß § 48 Abs. 2 Bauarbeiterschutzverordnung beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Auflasten sowie auftretenden Erschütterungen (PKW, LKW-Verkehr) Maßnahmen durchzuführen, sodaß Arbeitnehmer nicht gefährdet werden können. Die Wände der Baugrube sind daher entsprechend § 50 BauV abzuböschen oder entsprechend § 51 BauV durch Verbaumaßnahmen zu sichern. Gemäß § 48 Abs. 7 dürfen Baugruben erst betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 BauV durchgeführt sind. Gemäß § 48 Abs. 4 BauV darf der Rand der Künette, da keine Schutzmaßnahmen gegen einen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, innerhalb eines Schutzstreifens von 50 cm Breite nicht belastet werden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 48 Abs. 2, 4 und 7 Bauarbeiterschutzverordnung i.V.m. § 50 BauV i.V.m. § 50 BauV i.V.m. § 130 (1) Z.10 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGB.Nr. 450/1994." Hiezu führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Beschuldigtenverantwortung vom 20.9.1996 im wesentlichen begründend aus, daß aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei, daß der Arbeitnehmer P. W. am Vorfallstag, um ca. 9.45 Uhr, mit Rohrmontagearbeiten in einer ca. 1,6 m tiefen und völlig ungesicherten Künette beschäftigt wurde. Dieser betreffende Sachverhalt sei nicht bestritten worden, weshalb eindeutig eine Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung vorliege.

In bezug auf die subjektive Tatseite führt die belangte Behörde aus, die Beschuldigte habe nicht glaubhaft machen können, daß sie an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe, etwa durch das Installieren eines funktionierenden Kontrollsystems. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sie kein derartiges Kontrollsystem erstellt habe, sodaß die Einhaltung der von ihr erteilten Weisungen nicht durch entsprechende Kontrollen sichergestellt gewesen seien. Diese mangelnde Kontrolle stelle eine Sorgfaltswidrigkeit dar, die ihr anzulasten sei und ein Verschulden begründe, welches zumindest als fahrlässig einzustufen sei. In ihrer dagegen erhobenen, sich gegen Schuld und Strafe wendenden Berufung bringt die Beschuldigte vor, daß der Arbeitnehmer P. W. weder vom Unternehmen beauftragt gewesen wäre, entsprechende Tätigkeiten in der zitierten Künette vorzunehmen, noch hiezu entsandt worden sei. Der Arbeitnehmer Windhofer habe auch keinen entsprechenden Entsendeauftrag eingeholt. Tatsächlich sei von der Fa. I., Kanal und Bau GmbH, bei Baggerungsarbeiten im Auftrag der Gemeinde Steinbach am Attersee eine Wasserleitung beschädigt worden. Der Arbeitnehmer W. habe in ihrem Auftrag (Fa. Pf.) Bauarbeiten bei einem in der Nähe liegenden Privathaus durchgeführt und den Auftrag gehabt, diese während des ganzen Tages zu erledigen. Da man offensichtlich niemanden aufgetrieben hätte, der den von der Fa. I. angerichteten Schaden hätte sanieren können, habe man W. einfach von der Baustelle weggeholt. Dies sei ohne ihre Zustimmung und entgegen ihrem ausdrücklichen Auftrag, wonach W. die Arbeiten an der Baustelle der Firma Pf. durchzuführen und abzuschließen hätte, erfolgt. Das Verlassen der Baustelle der Fa. Pfandl durch deren Arbeitnehmer W. sei eigenmächtig erfolgt. Ihrer Ansicht nach könne beim besten Willen und auch bei Verständnis für das Problem (gemeint wohl: die Reparatur des durch die Fa. I. angerichteten Schadens) eine Bestrafung der Fa. Pf. nicht erfolgen, da diese in das Problem ja auch nicht involviert gewesen wäre. Bei klarer Auftragslage sei kein Kontrollsystem möglich, das diese Tätigkeit hätte verhindern können. Wie die Strafbehörde in ihren begründenden Ausführungen zur Strafbemessung selber anführe, habe der Arbeitnehmer W. selbständig gehandelt. Zur Klärung und näheren Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und des Zeugen W. für den 6.10.1998 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Über die Berufung hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch eine seiner Kammer zu entscheiden, weil die im angefochtenen Straferkennntis ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von 20.000 S den die Zuständigkeitsgrenze des Einzelmitgliedes bildenden Betrag von 10.000 S übersteigt.

Die Beschuldigte wurde bei der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat durch Mag. Ch.L. vertreten; lt. Vollmachtsurkunde erstreckte sich dessen Vertretungsbefugnis nur auf die Teilnahme an dieser Verhandlung.

Aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund des Ergebnisses der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat am 6.10. d.J. steht als rechtlich relevanter Sachverhalt Nachstehendes fest:

Beim Bauvorhaben "Wasserleitung Weißenbach" oblag der Pfandl GmbH Bad Ischl, deren zur Vertretung nach außen berufenes Organ zur Tatzeit (26.5.1996) die Beschuldigte A. L. war, die Herstellung der jeweiligen Hausanschlüsse. Die im genannten Bauvorhaben anfallenden Tiefbauarbeiten, wie die Grabungsarbeiten für die Künette und die Verlegung des Leitungshauptstranges in diese, oblag dem in der öffentlich mündlichen Verhandlung als Fa. M. genannten Bauunternehmen. Eine Kooperation zwischen den genannten Unternehmen (Baufirma M. und Wasserleitungsinstallation Fa. Pf.) an der Baustelle erfolgte während der ungefähr halbjährigen Bauzeit, war aber jedenfalls nicht dadurch gekennzeichnet, daß dabei die Arbeitnehmer der Beschuldigten ständig auf der Baustelle eingesetzt gewesen wären. Die Arbeitnehmer der Beschuldigten - in der Regel zwei - waren nur bei Bedarf in der Baustelle eingesetzt, was dann der Fall war, wenn es galt, die im Zuge des Baufortschrittes heranstehenden Hausanschlüsse herzustellen. Während der rund halbjährigen Bauzeit war es ungefähr drei- bis viermal erforderlich, daß die Arbeitnehmer der Beschuldigten dabei in die Künette einsteigen mußten, die aber diesfalls immer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der BauV abgesichert gewesen sein soll. Für die Herstellung der Hausanschlüsse war es dabei erforderlich, daß die Arbeitnehmer der Beschuldigten den Hauptrohrstrang dahingehend bearbeiteten, daß die jeweils von diesem Hauptstrang abzweigenden Hausanschlußleitungen an diesen angeschlossen werden konnten. Diese Arbeiten erfolgten aber immer außerhalb der Künette, erst dann wurde der bearbeitete Hauptstrang von der Baufirma M. verlegt. Sofern die Arbeitnehmer der Installationsfirma Pf. GmbH im Rahmen ihrer Aufgabe die Künette betreten mußten, stellte dies keinen Regelfall dar. Am Vorfallstag (26.5.1996) um den Zeitpunkt 9.45 Uhr herum passierte es, daß im Zuge der von der Baufirma M. durchgeführten Künettenbaggerung ein diese Künette offensichtlich unvorhergesehen querendes Leitungsrohr beschädigt wurde, worauf der namentlich nicht bekannte Polier der Baufirma, den an diesem Tag bei den Häusern Waldsiedlung und mit der Herstellung der Hausanschlüsse beschäftigten Arbeitnehmer der Beschuldigten P. W. ersuchte, das beschädigte Rohr zu reparieren. Der Arbeitnehmer P. W. ist diesem Ersuchen des Poliers der Fa. Mayr offensichtlich unmittelbar nachgekommen, ohne dabei vorher seine Arbeitgeberin, die Beschuldigte A. L., oder sonst jemand am Ort der Firmenleitung zu verständigen. Zunächst nur zwecks Feststellung, welche Materialien er für die Reparatur des beschädigten Rohres benötigt, hat P. W. dabei die im Sinne des § 48 Abs.7 BauV ungesicherte Künette betreten. Hiezu hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 48 Abs.7 BauV dürfen Künetten nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 durchgeführt sind.

Gemäß § 145 Abs.1 BauV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl.Nr. 340/1994 (BauV), nach Maßgabe der folgenden unter Z1 - 4 angeführten Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 130 Abs. Z1 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 8 Abs.1 ASchG haben, werden auf einer Baustelle Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, die betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen zusammenzuarbeiten. Sie haben insbesondere 1. ihre Tätigkeit auf dem Gebiet der Gefahren und Verhütung zu koordinieren und 2. einander sowie ihre Arbeitnehmer und die zuständigen Belegschaftsorgane über die Gefahren zu informieren. Gemäß § 8 Abs.3 leg.cit. haben, werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber beschäftigt, diese durch eine entsprechende Koordination der Arbeiten dafür zu sorgen, daß Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit der auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer vermieden werden.

Gemäß § 8 Abs.5 leg.cit. wird durch die Absätze 2 - 4 die Verantwortlichkeit der einzelnen Arbeitgeber für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer nicht eingeschränkt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG liegt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Unstrittig ist, daß der Arbeitnehmer P. W. die verfahrensgegenständliche Künette, welche vorschriftswidrig nicht gemäß § 48 Abs.2 BauV abgesichert war, entgegen den Abs.7 leg.cit. betreten hat. Im Lichte der vorangeführten Gesetzesstelle war im Berufungsverfahren zu prüfen, ob und inwieweit die Beschuldigte für dieses Verhalten des genannten Arbeitnehmers verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist oder nicht. Im Zusammenhang damit ist zunächst festzuhalten, daß den Arbeitgeber von Gesetzes wegen (§ 3 ASchG) die Verpflichtung trifft, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen. Sie haben die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit ihrer Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel.

Es genügt dabei nicht, daß die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen, die Arbeitnehmerschutzvorschriften - im vorliegen Fall § 48 Abs.7 BauV - einzuhalten, sondern sie sind vielmehr darüber hinaus verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorschriften mittels eines lückenlosen Kontrollsystems zu überwachen. Ein solches Kontrollsystem erweist sich dann als tauglich, wenn die in seinem Rahmen vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 21.1.1988, 87/08/0230 uva.).

Wenngleich bezüglich der Überwachungspflicht betreffend die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ein strenger Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist - stellen doch Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer höchstrangige Rechtsgüter dar - sind dennoch dabei die Grenzen des Veranwortlichkeitsrahmens des Arbeitgebers im Auge zu behalten.

Diese Grenze der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ergibt sich zum einen aus dem Einsatzzweck seines Arbeitnehmers, zum anderen nach Art und Umfang der diesem aufgetragenen Tätigkeit sowie den damit verbundenen spezifischen Gefahrenquellen.

Im konkreten Fall kann der verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeitsbereich der Beschuldigten nur als innerhalb der für die Durchführung der Hausanschlüsse erforderlichen Tätigkeiten ihrer Arbeitnehmer gelegen erachtet werden. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 48 Abs.7 BauV könnte ihr dabei nur dann angelastet werden, wenn dieser im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Herstellung der Hausanschlüsse stünde.

Die Reparatur bzw. Inspektion eines im Zuge von Baggerungsarbeiten beschädigten Rohrstranges, der offensichtlich auch nicht Teil der zu errichtenden Wasserleitungsanlage gewesen ist, kann jedoch mit der Herstellung der Hausanschlüsse, welcher der Firma der Beschuldigten oblag, nicht in Zusammenhang gebracht werden. Ebensowenig mußte dabei das Ereignis der Rohrstrangbeschädigung durch Baggerarbeiten aufgrund des Auftragsinhaltes der Fa. Pf. von der Beschuldigten in bezug auf die sie treffende Überwachungspflicht der Arbeitnehmerschutzvorschriften einkalkuliert werden.

Wenn der Arbeitnehmer der Beschuldigten, P. W., sich entsprechend dem Ersuchen des Poliers der Fa. M.dazu bereit erklärte, das beschädigte Rohr zu reparieren und sich zu diesem Zweck in die ungesicherte Künette zu begeben, so erfolgte dies jedenfalls nicht im Rahmen des ihm erteilten Arbeitgeberauftrages bzw. war insoweit der involvierte Arbeitnehmer von der Beschuldigten dort nicht iS der Spruchanlastung "beschäftigt".

In beweismäßiger Hinsicht ist hiezu festzuhalten, daß sich weder im erstbehördlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren Anhaltspunkte ergeben haben, denen zufolge die Beschuldigte Kenntnis vom bevorstehenden Betreten der Künette durch P. W. gehabt oder diesem die Reparatur des beschädigten Rohres aufgetragen hätte.

Der Beschuldigten kann sohin kein Verschulden an der erfolgten Verletzung der Bestimmungen des § 48 Abs.7 BauV angelastet werden, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis hat zur Folge, daß die Beschuldigte von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskosten befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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