Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280416/10/Le/Ha

Linz, 04.05.1998

VwSen-280416/10/Le/Ha Linz, am 4. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Ing. Rainer K, S, 4170 H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg B, M, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann-schaft Rohrbach vom 8.1.1998, Ge96-73-1-1997, wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im zweiten Satz des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge ", da jedoch Bereiche der Baugrube steiler als 80ï... geböscht waren und eine Tiefe von 2,70 cm vorlag, gemäß § 49 Abs.4 Z.2 Bauarbeitenschutzverordnung mindestens 70 cm" zu entfallen hat.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.1.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 49 Abs.1 Bauarbeiterschutzverordnung (im folgenden kurz: BAV) iVm § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (im folgenden kurz: ASchG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfrei-heitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der Hoch- und Tiefbau Rainer K Ges.m.b.H mit Sitz in H nach außen berufenes Organ zu verantworten, daß am 16.7.1997 auf einer näher bezeichneten Baustelle ein Arbeitnehmer den Bereich der Baugrube zwischen Kellerschalung und Baugrubenwand betreten hat, obwohl die Arbeitsraumbreite iSd § 49 Abs.2 Z3 Bauarbeiterschutzverordnung ca. 10 bis 30 cm betragen habe. Im gegenständlichen Fall hätte die Arbeitsraumbreite gemäß § 49 Abs.3 Z1 BAV mindestens 40 cm, da jedoch Bereiche der Baugrube steiler als 80ï... geböscht waren und eine Tiefe von 2,70 cm vorlag, gemäß § 49 Abs.4 Z2 BAV mindestens 70 cm betragen müssen.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen die Anzeige wiedergegeben sowie der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt. Der Beschuldigte hatte sich damit gerechtfertigt, daß mit Ausnahme eines geringen Teiles der gesamte Arbeitsraum entlang der Außenwände mindestens 80 cm breit gewesen sei. Lediglich im besagten Bereich wäre ein gewachsener Fels vorhanden gewesen, sodaß dort die Arbeitsbreite nur 43 cm betragen hätte. Da es sich um einen gewachsenen Fels gehandelt hätte, sei ein breiterer Arbeitsraum nicht möglich gewesen und wäre auch eine Gefährdung für den Arbeitnehmer nicht gegeben gewesen, da es zu keinem Einsturz kommen konnte. Außerdem hätte die Höhe an dieser Stelle nur 2,53 m betragen. Es sei somit zu keinerlei Übertretung der entsprechenden Gesetzesvorschriften gekommen, was vom Bauherrn Dr. A sowie vom Architekt Dipl.Ing. Alfred B bestätigt werden könne; ebenfalls würden Fotos vorliegen, aus denen der Sachverhalt hervorgehe.

Nach Ansicht des Beschuldigten handelte es sich im gesamten Baugrubenbereich um Flins (Bodenklasse 5) mit Ausnahme des Bereiches, wo gewachsener Fels (Bodenklasse 6) vorlag. Durch diese guten Bodenverhältnisse bestehe keine Einsturzgefahr.

Sodann wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 26.1.1998, mit der der Bw im wesentlichen unbegründet bloß die angelastete Verwaltungs-übertretung bestritt. Es kann daraus der schlüssige Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses entnommen werden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung und den zugrundelie-genden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage, insbesonders um dem damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Bw die Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunktes zu geben, hat der unabhängige Verwaltungssenat für 29. April 1998 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dazu sind der Berufungswerber sowie die Erstbehörde unentschuldigt nicht erschienen. Der Berufungswerber war durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Georg B vertreten, das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk durch Herrn Arbeitsinspektor Dipl.Ing. Arnold H, der auch die Besichtigung auf der gegenständlichen Baustelle am 16.7.1997 vorgenommen und dabei mehrere Lichtbilder aufgenommen hat.

3.2. Aus der Aussage des Arbeitsinspektors Dipl.Ing. Arnold H, der aufgrund seines Diensteides zur Wahrheit verpflichtet ist sowie der Einsicht in die an Ort und Stelle am 16.7.1997 aufgenommenen 3 Lichtbilder steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

3.3. Herr Dipl.Ing. H vom Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, Linz, führte am 16.7.1997 auf der gegenständlichen Baustelle in Oberneukirchen eine Besichtigung durch. Er fand dabei eine Baustelle vor, bei der die Baugrube ausgehoben und die Kellersohle betoniert war. An den Rändern der Kellersohle waren lotrecht Bewehrungsstäbe einbetoniert, die oben nicht bügelförmig gebogen waren. Auf dem Kellerboden lagen Schaltafeln. In einem kleinen Teil des Kellers, und zwar maximal in einem Viertel aller Kelleraußenwände, waren die äußeren Schaltafeln bereits aufgestellt. Dabei konnte der Arbeitsinspektor bei seinem Eintreffen feststellen, daß hinter dieser aufgestellten Schaltafelwand, also im Bereich zwischen Schaltafeln und Baugrubenwand, ein Arbeitnehmer tätig war. Der Abstand zwischen dieser Schaltafel sowie der Böschung, sohin die Arbeitsraumbreite, betrug am Böschungsfuß in diesem Bereich zum Teil nur 10 bis 30 cm. Aus dem Foto Nr. 3 ist deutlich erkennbar, daß im Bereich des Endes der aufgestellten Schaltafel die dort vorhandene Arbeitsraumbreite etwa 10 cm beträgt: Dies ergibt sich aus dem Größenvergleich zwischen der Breite der Schaltafel, die üblicherweise zwischen 11 bis 13 cm breit sind, mit dem anschließenden Abstand der Schaltafel zur Baugrubenwand. Auf dem Foto ist die Schmalseite der Schaltafel ersichtlich mit einem schmalen Ausschnitt von der Seite der Schaltafel, die der Baugrubenwand zugewandt ist, sowie der Boden in diesem Bereich und die aufsteigende Böschung der Baugrube.

Aus diesem Foto Nr. 3 ist weiters aufgrund der aufgestellten Schaltafel, die eine Höhe von etwa 2,70 m hat, deutlich die Tiefe der Baugrube ersichtlich, da die Schaltafeloberkante höhenmäßig etwa niveaugleich ist mit der Geländeoberkante der Baugrube. Dieser Eindruck wird durch die Fotos 1 und 2 bestätigt. Aus den Fotos 1 und 3 ist ersichtlich, daß das Bodenmaterial der Böschung in diesem Bereich kein gewachsener Fels ist, sondern es sich vielmehr um bindigen, gewachsenen Boden, der mit Steinen versetzt ist, handelte. Den Neigungswinkel der Böschung schätzte der Arbeitsinspektor aufgrund der Entfernung der Böschungsoberkante von der Außenkante der Schaltafel mit 60 bis 80ï.... Dabei erläuterte er anläßlich der mündlichen Verhandlung anhand des Fotos Nr. 3, daß die Böschungsoberkante nicht geradlinig verlief, sondern vor- und zurücksprang. Zum Teil war der vordere Rand der Böschungsoberkante 1,20 m, zum Teil aber auch weniger von der aufgestellten Schaltafel entfernt. Die Arbeitsraumbreite schätzte der Arbeitsinspektor von oben und kam zum Ergebnis, daß es sich dabei um 10 bis maximal 30 cm zwischen Schalungstafel und Böschungswand handelte. Diese Breite bezog sich auf den Bereich des Böschungsfußes.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 49 Abs.1 BAV bestimmt, daß Baugruben ... nur betreten werden dürfen, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs.2 bis 6 eingehalten wird.

Nach § 49 Abs.2 leg.cit. wird die Arbeitsraumbreite waagrecht gemessen 3. bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion.

Nach § 49 Abs.3 leg.cit. muß die Arbeitsraumbreite bei Baugruben 1. mit nicht steiler als 80ï... geböschten Wänden mindestens 40 cm, 2. mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm betragen.

Die Arbeitsraumbreite wird somit gemessen im Bereich der Baugrubensohle zwischen dem Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruk-tion, im vorliegenden Fall somit zur Außenseite der Schalung.

Der Sinn dieser Vorschrift zur Ausgestaltung einer Mindest-Arbeitsraumbreite besteht darin, um einerseits den dort beschäftigten Arbeitnehmern einen ausreichenden Arbeitsraum zu gewährleisten, andererseits aber auch dazu, für die Arbeitnehmer einen entsprechenden Freiraum zu schaffen, damit bei allenfalls während der Arbeit nachrutschendem Erdmaterial dieses so lange aufgenommen werden kann, daß sich der bzw. die dort tätigen Arbeitnehmer rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Jede Verringerung dieser Arbeitsraumbreite bedeutet somit die zusätzliche Gefahr, daß schon bei nachrutschendem Erdmaterial von geringer Kubatur der Arbeitnehmer verschüttet wird.

Der Bw brachte vor, daß es sich an der besagten schmalen Stelle im Bereich der Böschung nicht um Erdmaterial, sondern um "gewachsenen Fels" gehandelt hätte. Diesem Einwand ist zu entgegnen, daß - im Gegensatz zur Regelung des § 50 Abs.1 BAV - § 49 nicht auf die Beschaffenheit der Böschungswand abstellt, sodaß unabhängig davon die Arbeitsraumbreite jedenfalls iSd § 49 Abs.3 BAV einzuhalten ist. Abgesehen davon wäre es technisch ohne weiteres möglich gewesen, die Baugrube entsprechend weiter auszuheben. Dies wäre unter Einsatz eines Hydraulikbaggers mit Felsmeißel bzw. allenfalls durch Sprengungen technisch möglich gewesen, wobei angemerkt wird, daß weder aus den Fotos noch aus der Einvernahme des Arbeitsinspektors ein Hinweis darauf besteht, daß in diesem Bereich tatsächlich gewachsener Felsen vorhanden war. Da dieser Einwand jedoch nach der oben dargelegten Rechtslage unbeachtlich ist, konnte auch die Aufnahme der beantragten Beweise zum Thema, daß ein rechtmäßiges Alternativ-verhalten nicht möglich gewesen wäre, entfallen.

Die Böschungsneigung wurde vom Arbeitsinspektor mit 60ï... bis 80ï... angegeben. Damit wäre nach der Bestimmung des § 49 Abs.3 Z1 BAV eine Arbeitsraumbreite von mindestens 40 cm einzuhalten gewesen. Daß dies nicht der Fall war, geht sowohl aus der Aussage des Arbeitsinspektors als auch aus dem Lichtbild Nr. 3 zweifelsfrei hervor. Dadurch, daß in diesem Bereich ein Arbeitnehmer gearbeitet hat, steht fest, daß der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muß dabei nicht eingetreten sein. Der Bw hat in seiner vorliegenden Berufung nicht einmal versucht glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat vielmehr versucht, die Tatbestandsmäßigkeit der Verwaltungsüber-tretung in Frage zu stellen. Aus der Auskunft des Poliers, die dieser an der Baustelle dem Arbeitsinspektor gegeben hat, ist zu entnehmen, daß der Bw am Morgen des Tages der Überprüfung auf der Baustelle war. Dabei hätten ihm als ordentlichen Baumeister und gewissenhaften Arbeitgeber die Unzulänglichkeiten auf der Baustelle auffallen müssen. Er hätte daher entsprechende Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer treffen müssen, was er aber offensichtlich nicht getan hat. Somit ist dem Bw Verschulden zumindest in der Form der Fahrlässigkeit anzulasten, weshalb auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungs-übertretung erfüllt ist.

4.4. Der Bw hat in seiner Rechtfertigung vor der Erstbehörde vorgebracht, die Richtigkeit seiner Darstellung der Sachlage durch Fotos beweisen zu können. Er hat es jedoch sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren unterlassen, diese Fotos vorzulegen. Er hat es weiters im Berufungsverfahren unterlassen, bereits in der Berufung ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten und weiters - trotz konkreter Aufforderung zur Vorlage dieser Lichtbilder in der Ladung vom 30.3.1998 - diese in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen. Der Bw hat damit aber seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren nicht entsprochen, sodaß aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens zu entscheiden war.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Bei der Strafbemessung war von einem Strafrahmen von 2.000 bis 100.000 S (§ 130 Abs.5 ASchG) auszugehen. Die verhängte Strafe liegt sohin im Bereich von 10 % der Höchststrafe und ist vor allem im Hinblick auf den hohen Grad der Gefährdung des Arbeitnehmers, der in diesem Bereich der Baugrube beschäftigt war und von dem der Bw aufgrund seiner Eigenschaft als Arbeitgeber wissen mußte und von dem er infolge seines Besuches auf der Baustelle am Morgen des Tattages auch tatsächlich wußte, tat- und schuldangemessen. Nachrutschendes Erdreich hätte das Leben des dort beschäftigten Arbeitnehmers massiv gefährdet.

Die Strafhöhe ist daher auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Bw sowie seine Sorgepflichten nicht überhöht und aus spezialpräventiven Gründen angebracht, um ihn vor weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

4.6. Die geringfügige Korrektur des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war erforderlich, um den Tatvorwurf klarzustellen. Der Hinweis auf § 49 (4) BAV war rechtlich unrichtig, weil es sich bei der gegenständlichen Baustelle nicht um einen Graben oder eine Künette, sondern um eine Baugrube handelte, sodaß § 49 Abs.3 BAV zur Anwendung kam. Da es dem Bw unbenommen blieb, sich gegen den zutreffenden Tatvorwurf, der auch innerhalb der Frist des § 31 (2) VStG erhoben worden war, zur Wehr zu setzen, konnte die Einschränkung des Tatvorwurfes durch die Berufungsbehörde vorgenommen werden (§ 66 Abs.4 AVG).

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskosten-beitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Arbeitsraumbreite; Bodenbeschaffenheit

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